TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/23 W257 2227747-1

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Veröffentlicht am 23.04.2020
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Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
PVG §41 Abs1

Spruch

W257 2227747-1/03E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Gisela MÜLLER und Mag. Johann PEHAM als Beisitzer/innen über die Beschwerde der XXXX vom 18.12.2019, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport, nunmehr Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport, vom 02.12.2019, GZ A 36-PVAB/19-7, womit der Antrag der XXXX , die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses an den HLW XXXX (DA) im Zusammenhang mit dessen Stellungnahme im Besetzungsverfahren der Stelle eines Fachvorstandes an der HLW XXXX auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen zurückgewiesen wurde, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 18.11.2019 einen Antrag, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses an den HLW XXXX (DA) zu prüfen. Dieser hätte im Besetzungsverfahren nach zweimaliger Ausschreibung der Stelle des Fachvortandes an der genannten Schule sich gegen die BF und einer weiteren Kollegin ausgesprochen und beiden wäre keine Einsicht in die Stellungnahme gewährt worden.

Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid ging die Aufsichtsbehörde über die Personalvertretungsorgane, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport, nunmehr Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport, auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 bundes-Personalvertretungsaufsichtsgesetz (PVG) davon aus, dass die BF nicht antragsberechtigt sei, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Nach § 41 Abs. 1 PVG kann man einen Überprüfungsantrag an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde stellen, sofern die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet werde. Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde vermeint, dass in kein subjektives Recht der Beschwerdeführerin eingegriffen worden sei, wenn die DA den Beschluss, mit die Stelle des Fachvorstandes beurteilt wurde, ihr gegenüber nicht offengelegt worden sei, zumal sie sich selbst und die ausgeschriebenen Stellen nicht beworben habe. Aus dem Gesetz ergäbe sich keine generelle Akteneinsicht in die Unterlagen des DA. Der Beschwerdeführerin mangelt es daher an einer Antragslegitimation und daher war der Antrag auf Prüfung zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit E-Mail vom 18.12.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben, indem gegenüber der Behörde um eine Antragslegitimation ersucht wurde. Wörtlich wurde ausgeführt: "Es geht doch nicht an, dass der DA, der das Personal vertreten sollte ebendieses durch Stellungnahmen so unfair behandelt, dass es einem Bewerber nicht möglich ist, in ein Bewerbungsverfahren aufgenommen zu werden. Jedem der sich um diese Stelle bewirbt (auch mir) könnte durch eine Stellungnahme fachlich unqualifizierter DA Mitglieder das Recht genommen werden, sich für eine leitende Funktion zu bewerben. Derjenige der unfair handelt wird geschützt, derjenige der unfair behandelt wird kann sich nicht einmal wehren, da er nicht einmal weiß, dass er unfair behandelt wird. Wo bleibt da der Rechtsstaat? 2. Ich ersuche eine allgemeine Antragslegitimation in diesem Falle zu erteilen da ein solch unfaires Vorgehen jeden Bürger unseres Staates treffen kann und dies sicher nicht im Sinne unseres Rechtssattes oder des öffentlichen Dienstes ist. Die ist meines Erachtens nach ein Missstand. Ich beantrage den Bescheid aufzuheben und im Sinne des Rechtsstaates für Bewerbungsverfahren im öffentlichen Dienst absolute Transparenz einzufordern. Beschwerde wird eingebracht am 18.12.2019."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

1. Feststellungen:

An einer Schule wurde die Funktion eines Fachvorstandes ausgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht darauf beworben.

Sie hat keine Parteistellung in dem Verfahren.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich in diesem Fall aus dem Verwaltungsakt. Weitere Beweiserhebungen bedurfte es nicht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen, zumal eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 41d Abs. 1 PVG bestimmt, dass, falls gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Entsprechend dieser Anordnung liegt gegenständlich eine Senatsentscheidung vor.

Zu A)

Die Beschwerdeführerin beantragte die Zuerkennung der Antragslegitimation, um in die Unterlagen des DA einsehen zu können. Gegenständlich begehrt sie Einsicht in die Bestellung einer Funktion an einer Schule, an der sie sich selbst nicht beworben hat.

Der Behörde steht es nicht frei Antragslegitimationen zu vergeben, so wie es die Beschwerdeführerin verlangt. Eine Parteistellung ergibt sich direkt aus dem Gesetz und kann von der Behörde nicht zuerkannt werden. Erst die Parteistellung (§ 8 AVG) ermöglicht ihr eine Akteneinsicht (§17 AVG).

Eine Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen; sie bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Partei ist nur, wer an der Sache (am Gegenstand des Verfahrens) kraft eines eigenen subjektiven Rechts beteiligt ist. Die Parteistellung besteht nicht losgelöst von einem Verwaltungsverfahren. Partei ist der künftige Adressat des zu erlassenden Bescheides. Die mögliche Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts genügt nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, RZ 9 zu § 8 AVG).

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) definiert die Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht, lediglich die belangte Behörde wird in § 18 VwGVG dezidiert als Partei des Verfahrens genannt. Parteien des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten sind grundsätzlich die Parteien des vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kommt in Verfahren über Bescheidbeschwerden dem legitimierten Beschwerdeführer die Parteistellung zu, wobei sich die Beschwerdelegitimation daraus ergibt, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher, dass in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerdeführerin eine Parteistellung hat und Akteneinsicht genießt. Davon kann man weder mittelbar noch unmittelbar keine Parteistellung in dem Verfahren vor der Behörde ableiten. Die Behörde hat für ihr Verfahren selbst zu prüfen, ob eine Parteistellung vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Verfahren diese Überlegungen zu prüfen.

Gem § 8 AVG ist eine Person nur Partei, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Daraus geht hervor, dass die mit der Parteistellung - als prozessuale Seite des subjektiven Rechts in der Sache (vgl Antoniolli/Koja 291) - über § 8 AVG verbundenen Verfahrensrechte (Rz 1) nur der Durchsetzung der vom Materiengesetzgeber eingeräumten materiellen Berechtigung dienen sollen (siehe etwa auch VwSlg 17.900 A/2010; ferner Lehofer, Parteienrechte 413 f). Das AVG legt in seinem § 8 lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte (Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen [VwSlg 14.037 A/1994]) ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (VwGH 27. 8. 2013, 2013/06/0128; vgl auch VwSlg 13.357 A/1991; VwGH 23. 5. 2002, 2001/07/0133; VwSlg 16.405 A/2004; Pöschl in FS Wimmer 508).

Aus materiellrechtlicher Sicht ergibt sich zunächst die zentrale Bestimmung des § 41 Abs. 1 PVG.

Dieser lautet:

"(1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht."

Es genügt eben nicht, wenn die Beschwerdeführerin einen Antrag stellt, sondern dieser muss sich aus dem Gesetz selbst ergeben. Es genügt weiteres nicht, dass die Beschwerdeführerin die bloße Behauptung aufstellt, in ihre Rechte verletzt worden zu sein. Es muss eine persönliche Betroffenheit vorliege, es muss ein Sachverhalt verwirklicht worden sein, aus dem sich schlüssig ergibt, dass in ihre subjektive Rechte eingegriffen worden ist. Nachdem sie sich selbst nicht um dies Stelle beworben hat, es somit die Rechtsstellung einer dritten Person geht, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, in welches subjektive Recht der DA eingreifen hätte können. Die Erklärungen der Behörde sind nachvollziehbar und auf dem Rechtsboden schlüssig. Es kann daher der Einwand der Beschwerdeführerin, soweit er auf sachliche Überlegungen gründet, nicht gefolgt werden, wenn sie meint, dass kein rechtsstaatliches Verfahren vorliege. Die Beschwere war daher zurückzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragslegimitation Dienststellenausschuss Parteistellung Personalvertretungsaufsichtsbehörde Personalvertretungsorgan Sache des Verfahrens Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2227747.1.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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