TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/8 W245 2214280-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2020
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Entscheidungsdatum

08.05.2020

Norm

BDG 1979 §49 Abs1
BDG 1979 §49 Abs2
BDG 1979 §49 Abs3
BDG 1979 §50 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DVG §2
GehG §15 Abs1
GehG §15 Abs2
GehG §15 Abs3
GehG §17 Abs1
GehG §17 Abs2
GehG §17b Abs3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W245 2214280-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Kommando Logistik, KdoG HECKENAST-BURIAN, Schwenkgasse 47, 1120 Wien vom 06.12.2018, XXXX , betreffend Erfassung von Dienstzeiten in der Zeitkarte, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schreiben vom 07.06.2018 führte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch "BF") aus, dass er seit Juli 2013 regelmäßig beim XXXX (in der Folge auch " XXXX ") zur Rufbereitschaft herangezogen werde. Im Falle einer Verständigung in der Rufbereitschaft am Wohnort sei bisher der Dienstbeginn beim Verlassen sowie das Dienstende beim Betreten der Wohnadresse festgelegt und auch genehmigt worden. Diese Festlegung und Genehmigung sei aufgrund der Erwartung des Dienstgebers erfolgt. Dadurch sei der Bedienstete des XXXX sofort zum Dienst bereit gewesen und es habe der jeweilige Einsatzort unverzüglich erreicht werden können. In diesem Zusammenhang habe bis zum 31.12.2012 (Zugehörigkeit des XXXX beim XXXX , XXXX ) der Leiter des jeweiligen Rufbereitschaftsteams die Möglichkeit gehabt, in der Rufbereitschaft das Einsatz-KFZ an seiner Wohnadresse abzustellen, um sofort den Dienst anzutreten, um damit den Einsatzort unverzüglich erreichen zu können. Ebenso sei bisher erwartet worden, dass die in Rufbereitschaft stehenden Bediensteten, unverzüglich mit ihrem privaten KFZ den Abstellort des nächsten Einsatz-KFZ ( XXXX , XXXX , XXXX oder XXXX ) anfahren, um mit einem Einsatz-KFZ zum jeweiligen Einsatzort zu gelangen. Auch wenn diese Vorgangsweise weder in der Handlungsanweisung des XXXX (vormals Vorschrift XXXX ) oder in einem dezidiert schriftlich geregelt worden sei, so spiegle diese die über Jahre gelebte Praxis wider.

Für den Einsatz am 28.05.2018 in XXXX sei die Verständigung durch den XXXX um 16:45 Uhr erfolgt. Der BF habe von Zuhause aus sofort den Dienst angetreten, er habe den Bereitschaftspartner über den Einsatz (Bergung einer XXXX ) informiert sowie ein Treffen um ca. 17:45 Uhr in der XXXX vereinbart. Während der Fahrt mit dem Privat-PKW zur XXXX habe der BF Kontakt mit der zuständigen Polizeiinspektion in XXXX aufgenommen, um die notwendigen Maßnahmen des Einsatzes zu besprechen und die voraussichtliche Ankunft am Einsatzort abzuklären. Staubedingt habe der BF die XXXX erst um 18:05 Uhr erreicht. Danach sei der BF in das Einsatz-KFZ umgestiegen, welches sein Bereitschaftspartner bereits um 17:40 Uhr übernommen habe. Den Einsatzort habe der BF um ca. 18:50 Uhr erreicht. Hätte der BF die Anreise zur XXXX mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vorgenommen, so hätte er die XXXX frühestens um 19.16 Uhr erreicht und den Einsatzort erst um ca. 20 Uhr.

Für den Einsatz am 31.05.2018 in XXXX sei die Verständigung durch den XXXX am 30.05.2018 um 17:10 Uhr erfolgt. Danach habe der BF sofort Kontakt mit der zuständigen Polizeiinspektion in XXXX aufgenommen, um die Bergung eines XXXX für den 31.05.2018, ab 09:00 Uhr zu vereinbaren. Ebenso sei der Bereitschaftspartner des BF informiert worden und ein Treffen am 31.05.2018, um 08:00 Uhr in der XXXX festgelegt worden. Am 31.05.2018, um 06:45 Uhr habe - unter Berücksichtigung der bisher gelebten Praxis - der BF den Dienst an seinem Wohnort mit seinem privaten KFZ begonnen. Die XXXX habe der BF um 07:50 Uhr erreicht. Daraufhin habe der BF das Einsatz-KFZ übernommen und die Dienstreise zum eigentlichen Einsatzort fortgesetzt.

Weiters führte der BF aus, dass er am 06.06.2018 durch den Leiter des XXXX mit GZ XXXX mit Bezug zu GZ: XXXX aufgefordert worden sei, die Eintragungen in seiner Zeitkarte für den 28.05.2018 (Einsatzverständigung durch XXXX um 16:45 Uhr) sowie für den 31.05.2018 (Abfahrt Wohnadresse zur Dienststelle in XXXX um 06:45 Uhr) zu ändern.

Mit der dargelegten Sachverhaltsdarstellung bekämpfte der BF die Aufforderung eine Änderung in seiner Zeitkarte vorzunehmen und ersuchte um Bestätigung seiner Aufzeichnungen in der Zeitkarte. Sofern seinem Antrag nicht stattgegeben werde, ersuchte der BF um Abweisung mittels Bescheid (siehe VWA ./1).

I.2. Mit Schreiben vom 09.07.2018 teilte der BF der Kommando Logistik (in der Folge auch "bB" oder "belangte Behörde") mit, dass er am 03.07.2018 durch den Leiter des XXXX mit GZ XXXX mit Bezug zu GZ: XXXX aufgefordert worden sei, die Eintragungen in seiner Zeitkarte für den 02.06.2018 (Einsatzverständigung durch XXXX um 10:55 Uhr) zu ändern. Auch diese Aufforderung bekämpfte der BF und ersuchte um Bestätigung seiner Aufzeichnungen in der Zeitkarte. Sofern seinem Antrag nicht stattgegeben werde, ersuchte der BF um Abweisung mittels Bescheid (siehe VWA ./2).

I.3. Am 08.10.2018 erfolgte eine Stellungnahme des BF zum Schreiben der bB vom 04.10.2018, GZ XXXX Darin führte der BF aus, dass er nach der Alarmierung des XXXX auf der Fahrt von seinem Privathaus zur Dienststelle, dienstliche Tätigkeiten verrichtet habe. Grundsätzlich erfolge die Alarmierung der Rufbereitschaft des XXXX durch den XXXX des XXXX über Aufforderung durch die örtlich zuständige Sicherheitsdienststelle (Polizeiinspektion). Wenn der Einsatz des XXXX dringend sei, sei der Rufbereitschaftspartner über den bevorstehenden Einsatz zu informieren und der Dienst, ungeachtet des örtlichen Aufenthaltes anzutreten. Das nächstgelegene Einsatz-KFZ sei zu übernehmen und der Einsatz zu erledigen. Die zeitliche Dauer sei von Einsatz zu Einsatz verschieden (siehe VWA ./3).

I.4. Mit Bescheid vom 06.12.2018 stellte die bB fest, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die in der Zeitkarte eingetragenen Überstunden im Rahmen der pauschalierten Überstundenvergütung für den 28.05.2018 und 02.06.2018 sowie die Auszahlung einer Sonn- und Feiertagsvergütung für den 31.05.2018 in dem vom BF geforderten Ausmaß nicht vorliege.

Nach Darstellung des Sachverhaltes führte die bB unter Berücksichtigung der § 15 Abs. 1, 2 und 3 GehG 1956, § 17 Abs. 1, 2 und 5 GehG 1956, § 17b Abs. 3 GehG 1956, § 49 Abs. 1, 2 und 3 BDG 1979 sowie § 50 Abs. 3 BDG 1979 aus, dass nicht jede dienstlich bedingte Beeinträchtigung der Freizeit dazu führe, dass diese Zeit als Dienstzeit zu werten sei. Der Begriff des Dienstversehens sei nicht schon bei einer bloßen Beeinträchtigung der Freizeit erfüllt (VwGH 26.02.1990, 90/12/0103). Für die Dauer einer Bereitschaft (ohne Dienstleistung) gebühre eine Bereitschaftsentschädigung. Im Falle der Heranziehung zu einer Dienstleistung während der Bereitschaft liege Normaldienst oder die Erbringung von Überstunden vor. In diesem Zusammenhang könne nicht jede in einem Tun oder einer Bereitschaft stehende Erfüllung einer Pflicht als Dienstleistung verstanden werden, sondern nur die Dienstleistung im Sinne der üblichen Verrichtung des Dienstes des Beamten kann als Mehrdienstleistung verstanden werden (VwGH 22.05.1975, SlgNF 8829 A = ÖJZ 1976, 190).

Die Entschädigung nach § 17b GehG 1956 ersetze für die Zeit, während die Bereitschaft andauere, die in den §§ 16 bis 17a GehG 1956 vorgesehenen Nebengebühren. Davon zu unterscheiden sei die Zeit, in der der Beamte tatsächlich Arbeitsleistungen erbringe. Für diese Zeit gebühre eine Vergütung nach den Bestimmungen der §§ 16 und 17 GehG 1956.

Für die im Zuge der Anreise verbrachte Zeit, vom Zeitpunkt der Verständigung bis zum Eintreffen an der Dienststelle, bestehe kein Anspruch auf Überstundenvergütung, da keine Dienstleistung für diesen Zeitraum vorliege. Ebenso bestehe für die verbrachte Zeit vom Zeitpunkt der Abreise von der Dienststelle bis zum Eintreffen am Wohnort, kein Anspruch auf Überstundenvergütung, weil keine Dienstleistung vorliege.

Im Zuge des Parteiengehörs sei der BF aufgefordert worden, die genaue zeitliche Dauer der dienstlichen Tätigkeiten vom Zeitpunkt der Alarmierung (im Privathaus) bis zur Ankunft an der Dienststelle bekanntzugeben. Da diesbezüglich keine genauen Angaben vom BF gemacht worden seien, gehe die bB aufgrund der Stellungnahme des Leiters des XXXX davon aus, dass nach Verständigung durch den XXXX die Dauer der notwendigen Telefonate höchstens 5 bis 10 Minuten pro Einsatz betragen haben.

Der Bescheid wurde vom BF am 10.12.2018 persönlich übernommen (VWA ./6).

I.5. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 27.12.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./7).

In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass er im guten Glauben auf die Rechtmäßigkeit (Gewohnheitsrecht) - für den Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. des Dienstende in der Rufbereitschaft - den Zeitpunkt am Wohnort geltend gemacht habe. Die Reisezeiten zwischen dem Wohnort und seiner Dienststelle seien Dienstzeiten, weil er sich schon auf dieser Fahrt gedanklich mit dem Einsatz vor Ort beschäftigt habe. Zudem seien das Ende der drei betreffenden Dienstverrichtungen - sohin auch die Reisezeit als Dienstzeit zwischen Dienststelle und Wohnort des BF - durch den Leiter des XXXX nicht in Frage gestellt worden.

I.6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt - samt VWA ./1 bis ./8 (siehe Punkt 0) - wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch "BVwG") am 08.02.2019 von der bB vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

II.1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt 0 dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:

Der BF steht seit 01.01.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung bei der Dienststelle XXXX auf dem Arbeitsplatz OrgPlanNr. XXXX , PosNr. XXXX ", Wertigkeit A3/FG 6, eingeteilt.

II.1.3. Zu den Einsätzen des BF im Rahmen einer Rufbereitschaft:

Der BF war gemäß Jahresdienstplan XXXX 2018 für die Kalenderwoche 22 als Kommandant für das Einsatzteam XXXX eingeteilt. In dieser Funktion war der BF dazu verpflichtet, außerhalb der Normaldienstzeit im Rahmen einer Rufbereitschaft gemäß § 50 Abs. 3 BDG 1979 erreichbar zu sein und bei Bedarf seinen Dienst anzutreten.

Dem BF gebührt für die Dauer seiner Verwendung im XXXX eine pauschalierte Überstundenvergütung im Ausmaß von monatlich 18,3 vH der Bemessungsgrundlage.

Mehrdienstleistungen über die Überstundenpauschale hinaus werden finanziell abgegolten, sofern es sich um Rufbereitschaft, Sonn- und Feiertagsstunden oder Überstunden innerhalb der Nachtzeit handelt.

II.1.3.1. Zum Einsatz am 28.05.2018 und zum Antrag des BF:

Am 28.05.2018 wurde der BF außerhalb der Normaldienstzeit im Rahmen einer Rufbereitschaft um 16:45 Uhr vom XXXX des XXXX über eine Meldung der Polizeiinspektion XXXX betreffend Auffindung XXXX in der Gemeinde XXXX informiert. Daraufhin fuhr der BF von seinem Wohnort in XXXX zu seiner Dienststelle in XXXX , wo er um 18:05 Uhr eintraf. Danach fuhr der BF mit einem Heereskraftfahrzeug zum Einsatzort. Anschließend brachte der BF das XXXX in das XXXX . Nach Rückkehr des BF zu seiner Dienststelle in XXXX wurde der Einsatz um 20:20 Uhr abgeschlossen. Danach kehrte der BF mit seinem Privat-KFZ in seinen Wohnort zurück.

Für diesen Einsatz wurde im Fahrtenbuch XXXX - XXXX - XXXX - XXXX , 17:40 bis 20:20 Uhr eingetragen.

Nach Aufforderung durch den Leiter des XXXX , seine Eintragung in der Zeitkarte (16:45 Uhr - entspricht dem Zeitpunkt der Einsatzverständigung durch XXXX ) zu ändern, ersuchte der BF um Bestätigung dieser Aufzeichnung in der Zeitkarte. Andernfalls ersuchte er um Abweisung mittels Bescheid.

II.1.3.2. Zum Einsatz am 31.05.2018 und zum Antrag des BF:

Am 30.05.2018 wurde der BF um 17:10 Uhr vom XXXX des XXXX über eine Anforderung von der Polizeiinspektion XXXX mit dem Einsatzort XXXX informiert. Nach Absprache mit der zuständigen Polizeiinspektion wurde die Bergung für den 31.05.2018 vereinbart. Am 31.05.2018 fuhr der BF zu seiner Dienststelle, wo er um 07:50 Uhr eintraf. Anschließend fuhr der BF mit dem Heereskraftfahrzeug zum Einsatzort. Danach brachte der BF die Granate in das Munitionslager XXXX und kehrte darauf in seine Dienststelle in XXXX zurück.

Für diesen Einsatz wurde im Fahrtenbuch XXXX - XXXX - XXXX - XXXX , 08:00 bis 12:15 Uhr eingetragen.

Nach Aufforderung durch den Leiter des XXXX , seine Eintragung in der Zeitkarte (06:45 - entspricht dem Zeitpunkt der Abfahrt von der Wohnadresse zur Dienststelle XXXX ) zu ändern, ersuchte der BF um Bestätigung dieser Aufzeichnung in der Zeitkarte. Andernfalls ersuchte er um Abweisung mittels Bescheid.

II.1.3.3. Zum Einsatz am 02.06.2018 und zum Antrag des BF:

Am 02.06.2018 wurde der BF um 10:55 Uhr vom XXXX des XXXX über eine Anforderung von der Polizeiinspektion XXXX mit dem Einsatzort XXXX informiert. Nach einem Telefonat mit der zuständigen Polizeiinspektion fuhr der BF zu seiner Dienststelle in XXXX und fuhr anschließend mit einem Heereskraftfahrzeug zum Einsatzort. Anschließend brachte der BF das XXXX in das Munitionslager XXXX . Daraufhin kehrte der BF an seine Dienststelle in XXXX zurück.

Für diesen Einsatz wurde im Fahrtenbuch XXXX - XXXX - XXXX - XXXX , 11:50 bis 16:05 Uhr eingetragen.

Nach Aufforderung durch den Leiter des XXXX , seine Eintragung in der Zeitkarte (10:55 Uhr - entspricht dem Zeitpunkt der Einsatzverständigung durch XXXX ) zu ändern, ersuchte der BF um Bestätigung dieser Aufzeichnung in der Zeitkarte. Andernfalls ersuchte er um Abweisung mittels Bescheid.

II.1.4. Zum Spruch im angefochtenen Feststellungsbescheid der belangten Behörde:

Die belangte Behörde stellte fest, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die vom BF in seiner Zeitkarte eingetragenen Überstunden im Rahmen der pauschalierten Überstundenvergütung für den 28.05.2018 und 02.06.2018 sowie für die Auszahlung einer Sonn- und Feiertagsvergütung für den 31.05.2018 in dem vom BF geforderten Ausmaß nicht vorliegt.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz "VWA" mit den Bestandteilen ./1 - Schreiben des BF vom 07.06.2018 (siehe Punkt 0), ./2 - Schreiben des BF vom 09.07.2018 (siehe Punkt 0), ./3 - Stellungnahme des BF vom 08.10.2018 (siehe Punkt 0), ./4 - angefochtener Bescheid der bB vom 06.12.2018 (siehe Punkt 0), ./5 - Kopie eines Fahrtenbuchs mit Eintragungen vom 26.05.2018 bis 04.06.2018, ./6 - Bestätigung der Übernahme des Bescheides durch den BF, vom 10.12.2018 (siehe Punkt 0), ./7 - Beschwerde des BF vom 27.12.2018 (siehe Punkt 0) und ./8 - Aktenvorlage der bB vom 08.02.2019 (siehe Punkt 0)].

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:

Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf den Ausführungen der bB im bekämpften Bescheid, an denen keine Zweifel bestehen (VWA ./4).

II.2.3. Zu den Einsätzen des BF im Rahmen einer Rufbereitschaft:

Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf den Ausführungen der bB im bekämpften Bescheid, an denen keine Zweifel bestehen (VWA ./4), den vorgelegten Fahrtenbucheintragungen vom 28.05.2018, 31.05.2018 und 02.06.2018 (VWA ./5) und den Anträgen des BF (VWA ./1 und ./2).

II.2.4. Zum Spruch im angefochtenen Feststellungsbescheid der belangten Behörde:

Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus den zweifelsfreien Ausführungen der bB im bekämpften Bescheid (VWA ./4). Die Entscheidung über den Antrag des BF erfolgte mittels Feststellungsbescheid. Sohin war dies festzustellen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 15 Abs. 1, 2 und 3 GehG 1956, § 17 Abs. 1, 2 und 5 GehG 1956, § 17b Abs. 3 GehG 1956, § 49 Abs. 1, 2 und 3 BDG 1979 sowie § 50 Abs. 3 BDG 1979 zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 135a BDG nicht von Senatsentscheidungen erfasst. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3.1. Zu A) Behebung des Bescheides:

II.3.1.1. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist; auch wenn ein solch anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).

II.3.1.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Im Beschwerdefall hat der BF mit seinem Antrag im Ergebnis die allgemeine Klärung der Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung bzw. Sonn- und Feiertagsvergütung für die Reisezeiten zwischen Wohnort und Dienststelle in XXXX geltend gemacht. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde festgestellt, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die vom BF in seiner Zeitkarte eingetragenen Überstunden im Rahmen der pauschalierten Überstundenvergütung für den 28.05.2018 und 02.06.2018 sowie für die Auszahlung einer Sonn- und Feiertagsvergütung für den 31.05.2018 in dem vom BF geforderten Ausmaß nicht vorliegen.

Ein Feststellungsbescheid dieses Inhalts ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden zwar im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (siehe auch Punkt 0).

Als unzulässig hat der Verwaltungsgerichtshof es insbesondere angesehen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen; so sind etwa allgemein gehaltene Anträge über die Gebührlichkeit von Abgeltungen unzulässig, weil diese Frage in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden ist (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139, mwH).

Dies trifft im Beschwerdefall zu. Wenn der BF der Auffassung ist, dass er solche Dienste außerhalb seiner Dienstzeit in Erfüllung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Anordnung oder unter den Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 BDG 1979 bzw. in einem bestimmten Zeitraum konkret erbracht hat, kann er hiefür Überstundenvergütung geltend machen und darüber einen Bescheidabspruch erwirken. Ein solches Verfahren deckt sein rechtliches Interesse vollständig ab, zumal die Anspruchsvoraussetzungen für die Überstundenvergütung an Hand des Gesetzes zu prüfen sind (vgl. dazu in einem ähnlich gelagerten Fall, VwGH 13.09.2002, 99/12/0149).

Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde die Anträge des BF (siehe Punkt 0, 0 sowie 0) als unzulässig zurückweisen müssen (VwGH 24. 3. 1993, 93/12/0059).

Der verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid hätte daher nicht erlassen werden dürfen und war sohin ersatzlos zu beheben.

II.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:

II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 24 Abs. 2 VwGVG - Verhandlung lautet:

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

II.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Zudem war in gegenständlicher Beschwerdesache der Bescheid zu beheben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen gewesen wäre. Sohin konnte einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben.

II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

ES WAR DAHER SPRUCHGEMÄß ZU ENTSCHEIDEN.

Schlagworte

Arbeitszeit Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Feststellungsbescheid Kriegsmaterial Rufbereitschaft Überstundenvergütung Vorfrage Zeiterfassungssysteme Zeitkarte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W245.2214280.1.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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