TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/12 W224 2230355-1

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Veröffentlicht am 12.05.2020
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Entscheidungsdatum

12.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §16
StudFG §17
StudFG §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W224 2230355-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 15.01.2020, Dok. Nr. 448251401, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6 und § 17 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2019 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe, UF Chemie / UF Psychologie und Philosophie", welches er im Wintersemester 2019/20 an der Universität Wien aufnahm.

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 15.10.2019, wurde der Antrag vom 27.09.2019 auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 12 Semester das Bachelorstudium "Chemie" betrieben und nach Ablauf des 12. Semesters das Studium gewechselt habe. Für das nunmehr betriebene Bachelorstudium "Lehramt Sek (AB) UF Chemie (Bachelor) / UF Psychologie und Philosophie (Bachelor)" habe er den gegenständlichen Antrag eingebracht. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass eine der in § 17 Abs. 2 und 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) genannten Ausnahmen vorliege. Da er nach dem 3. Semester das Studium gewechselt habe, sei sein Antrag abzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht per E-Mail das Rechtsmittel der Vorstellung.

4. Am 06.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, dass die Vorstellung einer Ergänzung bedürfe und dass er eine Facharztbestätigung, den Anerkennungsbescheid aus dem Vorstudium für das jetzige Studium und eine Stellungnahme bzw. Begründung für den erforderlichen Studienwechsel bzw. das Rechtsmittel vorzulegen habe.

5. Am 07.11.2019 wurde eine "fachärztliche Stellungnahme", datiert mit 06.11.2019, übermittelt. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 2016 an einer psychischen Erkrankung leide, die teilweise schwere depressive Episoden aufweise, in denen er nicht in der Lage sei, seinen Aufgaben im Studium nachzukommen. In einer solchen Phase komme es zu einer deutlichen Reduktion der kognitiven Fähigkeiten, weshalb Lerninhalte nicht erarbeitet und gemerkt werden könnten sowie zu einer Antriebsreduktion, die ein regelmäßiges Erscheinen zu Pflichtveranstaltungen unmöglich mache. Der Beschwerdeführer nehme regelmäßig die verordnete Medikation ein und stehe auch unter monatlicher fachärztlicher-psychiatrischer Kontrolle. Die finanzielle Situation habe sich verändert und sei nunmehr ungünstig. Aus diesem Grund wäre es theoretisch sinnvoll, einen Nebenjob auszuüben, allerdings sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage zu studieren und zu arbeiten, dies würde zu einer massiven Überforderung führen und letztlich zur Aufgabe des Studiums. Es sei auch im Oktober 2019 ein Studienwechsel erfolgt, um auch den Anforderungen, angepasst an die psychischen Schwierigkeiten, besser entsprechen zu können.

6. Mit E-Mail vom 20.11.2019 übersandte der Beschwerdeführer u.a. erneut eine mit 06.11.2019 datierte "fachärztliche Stellungnahme", aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer "seit seiner Kindheit" an verschiedenen psychiatrischen Erkrankungen leide und seit Ende 2017 bei dem Verfasser der Stellungnahme in Behandlung sei. Der Studienerfolg des Beschwerdeführers sei zu diesem Zeitpunkt bereits stark vermindert gewesen, weswegen ein Studienabschluss in Mindeststudienzeit schon vor diesem Zeitpunkt aus fachärztlicher Sicht unmöglich gewesen wäre. Bereits Anfang 2018 habe ein gutes Ansprechen auf die Ende 2017 etablierte medikamentöse und therapeutische Intervention verzeichnet werden können. Der Beschwerdeführer sei in der folgenden Zeit zielstrebig und mit dem notwendigen Ernst im Bachelorstudium "Chemie" vorangeschritten. Das vom Beschwerdeführer Mitte 2018 begonnene "Bachelorpraktikum" habe diesem allerdings "jäh ein Ende gesetzt". Den hohen Anforderungen an psychische Stabilität und physische Ausdauer des Praktikums an sich und der zusätzlich hohen Belastung durch seine "psychisch belastende Praktikumsbetreuerin" habe der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erkrankung nicht gerecht werden können. Es hätten sich Vorfälle ereignet, die die Stabilität und den Therapiefortschritt des Beschwerdeführers massiv gefährdet oder sogar vermindert hätten. Aus fachärztlicher Sicht sei ein "sofortiges Verlassen des schädlichen Umfeldes" angeraten worden. Dies habe den Beschwerdeführer zu einem Studienwechsel veranlasst, der "mit Fug und Recht als unabdingbar" zu bezeichnen gewesen sei. Aus therapeutischer Sicht sei dieser Wechsel äußerst förderlich, was seit Studienbeginn im Oktober 2019 sichtbar sei. Gleichzeitig sei ein Studienwechsel die einzige Möglichkeit für den Beschwerdeführer, wie er möglichst zügig und zuverlässig zu "einem abgeschlossenen Studium" gelangen könne und darüber hinaus eine profunde Chance erhalte, seinen Bachelor in Chemie abzuschließen. Aus fachärztlicher und therapeutischer Sicht wäre die Gewährung einer Studienbeihilfe die ideale Möglichkeit für den Beschwerdeführer, sowohl sein Studium als auch seine berufliche Zukunft als auch seine Genesung bestmöglich zu unterstützen.

7. Am 12.12.2019 teilte der Beschwerdeführer der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, per E-Mail mit, dass er eineinhalb Monate nach Anfang des Studienjahres 2019/2020 mit "großer Freude" sagen könne, dass die Therapie-Strategie (Studienwechsel auf Lehramt, Versuch der Wiedereingliederung in den Studienalltag und die Gesellschaft) beginne "Früchte zu tragen". Er absolviere "nächste Woche" die drei "STEOP Prüfungen" seines neuen Studiums und das Lernen und der Besuch der Vorlesungen und Seminare sowie die Sozialisation innerhalb der Universitätsgemeinde würden sich zusehends bessern, so dass auch ein Erfolg absehbar sei.

8. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.01.2020 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Antrag vom 27.09.2019 auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer im Sommersemester 2019 erstmals einen Antrag auf Studienbeihilfe gestellt habe, welcher wegen Studienzeitüberschreitung abgewiesen worden sei. Gegen diesen ersten Bescheid habe der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben, welches er damit begründete, dass der Grund für die Verzögerung der Studiendauer eine psychische Erkrankung sei, die ihn "seit Kindestagen" begleite. Ab dem Wintersemester 2016/17 sei die Erbringung ausreichender Studienleistungen auf Grund der Erkrankung des Beschwerdeführers nahezu unmöglich gewesen. Das späte Ansuchen um Studienbeihilfe sei durch die erst kurz zurückliegende Arbeitsunfähigkeit der Mutter zustande gekommen. Bisher sei der Beschwerdeführer aufgrund der familiären Unterstützung nicht auf Studienbeihilfe angewiesen gewesen. Dieses Rechtsmittel wurde abgewiesen. Im Wintersemester 2019/20 habe der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Studienbeihilfe gestellt, das Studium sei gewechselt worden. Dieser Antrag wurde wegen zu spätem Studienwechsel, nach 12 Semestern, abgewiesen. Zur Abklärung, was genau mit der vorgelegten Facharztbestätigung gemeint sei, wurde der Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert. Dazu gab er an, dass das "Chemiestudium", aber insbesondere die Professoren und der Bachelorbetreuer massiv an der Erkrankung des Beschwerdeführers Schuld seien bzw. diese mitverursacht hätten, weswegen er dieses Studium nicht mehr betreiben könne. Der Studienwechsel wäre somit unabwendbar gewesen, damit sich der Beschwerdeführer wieder "besser fühlen" würde. Einerseits wäre der Wechsel bereits als Therapie zu sehen und andererseits gäbe es Anrechnungen "aus Chemie", die der Beschwerdeführer nützen könne. Zusätzlich hätte er Abstand zu den Professoren und Betreuern. Eventuell würde es dem Beschwerdeführer dann wieder gelingen, auf "Chemie zurückzuwechseln" und dann den "Bachelor Chemie" zum Abschluss zu bringen oder "ähnliches". Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass aufgrund der ausführlichen vorliegenden Atteste jedenfalls eine Behinderung am Studium vorläge. Dass der gegenständliche Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Beschwerdeführers zwingend herbeigeführt worden sei und das Studium der "Chemie" nicht mehr studierbar sei, lasse sich nicht erkennen. Dies auch, da laut der Erklärung des Beschwerdeführers "nach wie vor" der Wunsch bestehe, und dies auch aus fachärztlicher Sicht als sinnvoll erachtet werde, das Bachelorstudium "Chemie" zum Abschluss zu bringen.

9. Am 29.01.2020 teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst per E-Mail mit, dass er nach dem Erhalt des Bescheides an dessen "Rechtmäßigkeit, Menschlichkeit und Fairness" zweifle. Es komme ihm wie der "selbstsüchtige, unbeholfene und lasch begründete Versuch" vor, Kosten an der falschen Stelle einzusparen. Er frage sich, wie der Senat zur "medizinischen Befugnis" gelange, die psychiatrische Analyse eines "Primares" und psychiatrischen Facharztes über die "Dringlichkeit und Unabwendbarkeit eines Studienwechsels" aus krankheitsbedingten Gründen in Frage stellen zu können. Im vorliegenden Bescheid sei dem Beschwerdeführer seine "optimistische Zukunftssicht", die erwähnte, er können eventuell nach erfolgreicher Genesung und Abschluss seines Studiums, das aus gesundheitlichen Gründen aufgegebene Studium wieder aufnehmen zum "Verhängnis gereicht" worden. Er bitte zu prüfen, ob die Begründung des ablehnenden Bescheides nicht ein "Präzedenzfall für die Diskriminierung psychischer Erkrankungen" sei. Anderenfalls sehe sich der Beschwerdeführer gezwungen, einerseits den Weg einer weiteren Beschwerde bei der Behörde zu gehen und andererseits mit Hilfe der Öffentlichkeit und Medien diesen "ungeheuerlichen Fall" von "Diskriminierung einer psychischen Erkrankung" gegenüber einer potentiellen physischen zu einem "landesweiten Thema" der "öffentlichen Missbilligung" zu machen.

10. Nach Manuduktion per E-Mail über die Formalitäten der Einbringung einer Beschwerde, brachte der Beschwerdeführer am 29.01.2020 eine solche ein. Begründend wurde ausgeführt, dass ein "klarer Fall von Diskriminierung" der im Studium "Chemie" erworbenen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers im Vergleich zu einer im selben Studium erworbenen physischen Erkrankung im vorliege. Der Beschwerdeführer sei in einem Telefonat nicht darüber informiert worden, dass auch eine psychische Erkrankung, erworben durch das Studium, ein Ereignis darstellen könne, das es dem Studierenden ohne eigenes Verschulden unmöglich mache, dieses Studium fortzuführen. Die belangte Behörde habe ihre Kompetenzen deutlich überschritten, als sie in ihrer Sitzung die fundierte medizinische Meinung des den Beschwerdeführer betreuenden Facharztes für Psychiatrie nicht nur angezweifelt habe, sondern "im Sinne des Spruches" vollständig ignoriert habe. Dieser Facharzt habe "mehr als deutlich" dargelegt, dass der Beschwerdeführer durch die im Studium "Chemie" erworbene psychische Erkrankung zur Fortführung dieses Studiums "untauglich" sei. Einen "sehr großen Affront" stelle die Tatsache dar, dass dem Beschwerdeführer seine "optimistische Offenheit" in Punkto der etwaigen zukünftigen Fortführung des Studiums "Chemie" "schamlos" zum Nachteil gereicht worden sei. Dies sei ein langfristiges Therapieziel, welches vor allem durch das Studieren des Studiums "UA 198 Bachelorstudium Lehramt Sek (AB), UA 404 UF Chemie und UA 425 UF Psychologie und Philosophie" erreicht werden könne, was nur möglich sei, wenn die Studienbeilhilfe gewährt würde, da ein gleichzeitiges Arbeiten für den Lebensunterhalt und Studieren nicht möglich sei. Die Ablehnung der Gewährung der Studienbeihilfe fuße lediglich auf "Diskriminierung, Ignoranz und einem gedrehten, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichten, Argument seinerseits". Er habe bereits Beschwerde bei der "Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen der Stadt Wien" eingelegt. Außerdem behalte er es sich vor, eine "Aufklärungskampagne in diversen Medien" über die Vorgehensweise der Studienbeihilfenbehörde zu "etablieren". Er fordere die Stipendienstelle Wien dazu auf, unter Berücksichtigung der Beschwerde und unter Absehen der bisherigen Begründung eine Neubewertung der Sachlage vorzunehmen und den § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG zur Anwendung zu bringen, da seine durch das Studium "Chemie" erworbene psychische Erkrankung zweifelsohne ein im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG "zwingend herbeigeführtes, unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden" darstelle.

11. Mit Schreiben vom 06.04.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.04.2020, wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war vom Wintersemester 2012/13 bis zum Sommersemester 2013 für das Bachelorstudium "Chemie" an der Universität Innsbruck inskribiert. Nach zwei, nicht an einer Universität, inskribierten Semestern (Wintersemester 2013/14 und Sommersemester 2014) wechselte der Beschwerdeführer im Wintersemester 2014/15 an die Universität Wien und nahm das Bachelorstudium "Chemie" ebendort erneut auf. Dieses Studium betrieb er nachfolgend zehn Semester lang, bis einschließlich zum Sommersemester 2019. Das Bachelorstudium "Chemie" betrieb der Beschwerdeführer somit insgesamt für 12 Semester.

Im Wintersemester 2019/20 nahm der Beschwerdeführer das Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe, UF Chemie / Psychologie und Philosophie" an der Universität Wien auf und stellte am 27.09.2019 für dieses Studium einen Antrag auf Studienbeihilfe.

Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit an psychischen Beeinträchtigungen. Diese haben ihn nicht gehindert, das Bachelorstudium "Chemie" 12 Semester lang zu betreiben, sie hindern ihn auch nunmehr nicht, das nunmehr betriebene Bachelorstudium zu betreiben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich aus den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen.

Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner Erkrankung möglich war, das Bachelorstudium "Chemie" zu betreiben, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen zum Studium und zur Erkrankung.

3. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019, lauten:

"II. HAUPTSTÜCK

STUDIENBEIHILFEN

1. Abschnitt

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

[...]

4. Abschnitt

Günstiger Studienerfolg

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.

Studienwechsel

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2016)".

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

2.1. Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe ist gemäß § 6 StudFG, dass der Studierende (1.) sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), (2.) noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat (Abs. 2), (3.) einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25) und (4.) das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat.

2.2. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg dann nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat. § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG bestimmt, dass ein Studienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde, nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 leg. cit. gilt.

Ein Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob der Studierende unmittelbar im Anschluß an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt. Irrelevant ist es auch, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindest einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060; vgl. auch 04.11.2002, 2002/10/0167).

Ein Studium im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG liegt bereits bei Inskription (bzw. Zulassung nach den UniStG 1997) vor, soweit eine solche in den Studienvorschriften bzw. Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert hat oder ob er tatsächlich studiert, das heißt, das Ausbildungsangebot der betreffenden Bildungseinrichtung annimmt und sich zB durch den Besuch von Lehrveranstaltungen dieser Einrichtung Wissen aneignet, das er allenfalls durch die Ablegung von Prüfungen nachweist, ist rechtlich unerheblich (VwGH 02.09.1998, 98/12/0163).

2.3. Der Beschwerdeführer studierte ab dem Wintersemester 2012/13 zwei Semester lang an der Universität Innsbruck das Bachelorstudium "Chemie". Nachfolgend - nach einem Zeitraum von zwei Semestern - nahm der Beschwerdeführer das Bachelorstudium der "Chemie" an der Universität Wien mit Wintersemester 2014/15 erneut auf und betrieb dieses bis einschließlich des Sommersemesters 2019, das heißt zehn Semester.

Im Wintersemester 2019/20 begann der Beschwerdeführer das Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe" mit den Unterrichtsfächern "Chemie" und "Psychologie und Philosophie".

2.4. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein Wechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde (im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass der Gesetzgeber mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" in § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung verlangt, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht. Außerdem muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 02.09.1998, 98/12/0163; als Beispiele werden in diesem Erkenntnis eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium). Nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere Studien spezifisch behindernder Grund führt in diesem Sinne den Studienwechsel "zwingend" herbei (VwGH 26.05.2011; 27.02.2006, 2005/10/0071; 27.01.2004, 2003/10/0290).

So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einer zwingenden Herbeiführung eines Studienwechsel durch eine psychische Erkrankung im Sinne des § 17 Abs. 2 StudFG nur dann gesprochen werden kann, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert vorlagen, die dem Studierenden nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich machen, der Erzielung eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium aber nicht entgegenstehen. Von einer "zwingenden Herbeiführung" eines Studienwechsels kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn der Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg hätte erzielen können, und nach Besserung oder Heilung der Erkrankung ("Wiederherstellung der Studierfähigkeit") sich zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt (VwGH 27.02.2006, 2005/10/0071).

2.5. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass er an einer psychischen Erkrankung leide, die mit depressiven Episoden einhergehe und dass diese sich auf Grund von Differenzen u.a. mit den Lehrenden in seinem erstbetriebenen Bachelorstudium "Chemie" ergeben hätten. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich aus einer - vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Bestätigung seines behandelnden Arztes - ergibt, dass der Beschwerdeführer "seit seiner Kindheit" an "verschiedenen psychiatrischen Erkrankungen" leide. Es kann daher dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass sich seine psychische Erkrankung erst durch diverse Vorfälle im Bachelorstudium "Chemie" entwickelt hätten, zumal auch festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich war, dieses Studium zwölf Semester lang zu betreiben und nahezu abzuschließen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich zudem vorstellen könne, das Bachelorstudium "Chemie" zu einem späteren Zeitpunkt noch abzuschließen, sprechen dagegen, dass eine derartige Beeinträchtigung vorliegt, die zwingend einen Studienwechsel bedingen hätte müssen.

Fallbezogen ist davon auszugehen, dass das Bachelorstudium "Chemie" sowie das Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe" mit den Unterrichtsfächern "Chemie" und "Psychologie und Philosophie" hinsichtlich der psychischen (wie physischen) Anforderungen sehr ähnlich sind. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt hinsichtlich einer "zwingenden Herbeiführung" eines Studienwechsels allerdings das Vorliegen eines studienspezifischen Verhinderungsgrundes, der gerade die Durchführung des bisher betriebenen Studiums unmöglich macht. Fallbezogen liegt kein spezifischer Grund vor, der gerade die Durchführung des Bachelorstudiums "Chemie" unmöglich machen würde, der Absolvierung des Bachelorstudiums "Lehramt Sekundarstufe" mit den Unterrichtsfächern "Chemie" und "Psychologie und Philosophie" aber nicht entgegensteht.

Zudem würde auch ein qualifizierter Zusammenhang zwischen Ursache (psychische Erkrankung) und Wirkung (Unmöglichkeit, das bisherige Studium weiter zu betreiben), der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht, verfahrensgegenständlich gerade nicht vorliegen.

2.6. Da der Beschwerdeführer somit das Studium nach dem dritten inskribierten Semester in der Erststudienrichtung gewechselt hat und für diesen Wechsel keiner der gesetzlich angeführten Ausnahmetatbestände des § 17 Abs. 2 StudFG, vor allem nicht Z 2, erfüllt wurde, handelt es sich um einen Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG und es kann somit nicht von einem notwendigen günstigen Studienerfolg ausgegangen werden.

Weil ein entsprechender Studienerfolg nicht nachgewiesen wurde, kann keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Studienbeihilfe nicht bewilligte. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte soziale Bedürftigkeit - auf Grund der Tatsache, dass es vor allem seiner Mutter nicht mehr möglich ist, diesen finanziell zu unterstützen - nichts zu ändern, da diese Bedürftigkeit lediglich eine Voraussetzung (von mehreren) für die Gewährung von Studienbeihilfe darstellt (vgl. § 6 StudFG). Die Voraussetzung des günstigen Studienerfolgs ist auf Grund des nicht aus zwingenden Gründen erfolgten Studienwechsels hingegen nicht gegeben.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0076; 27.02.2006, 2005/10/0071; 27.01.2004, 2003/10/0290), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

günstiger Studienerfolg Nachweismangel soziale Bedürftigkeit Studienbeihilfe Studienbeihilfenbehörde Studienwechsel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2230355.1.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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