TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/14 W122 2210327-1

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Veröffentlicht am 14.05.2020
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Entscheidungsdatum

14.05.2020

Norm

AsylG 2005 §2
B-VG Art133 Abs4
RGV §36 Abs2

Spruch

W122 2210327-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zahl XXXX , betreffend Reiserechnungslegung gem. § 36 RGV zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid behoben.

II. Die Angelegenheit wird zur Anweisung der Reisegebühr an die belangte Behörde verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Dienstreiseauftrag der belangten Behörde vom 06.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, am 07.12.2017 in der XXXX , auswärtige Dienstverrichtungen vorzunehmen.

Am 02.01.2018 übersandte die Beschwerdeführerin per E-Mail ihrer in Personalangelegenheiten vorgesetzten Stelle im Rahmen des Dienstweges die Daten der Dienstreise, die dadurch das Abrechnungsformular für die Beschwerdeführerin gemäß einer Dienstanweisung auszufüllen hatte.

Am 05.06.2018 wurde der Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular im Zuge einer Dienstreise-Abrechnung gemäß § 36 Abs. 2 RGV 1955 im Ausmaß von ? 30,- vorgelegt und nach Unterfertigung durch die Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Abteilung A/I - Personalverwaltung übermittelt.

Mit Schreiben vom Juni 2018 gab die belangte Behörde bekannt, dass die Frist von sechs Monaten für die Reisekostenabrechnung bereits mit Ende Mai 2018 abgelaufen sei.

Am 25.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung der Reisegebühren, andernfalls die Erlassung eines ab- oder zurückweisenden Bescheides.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu Zahl XXXX , vom 26.09.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige gegen die Beschwerdeführerin eine Abweisung des Ersatzes der geltend gemachten Reisegebühren zu erlassen. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.10.2018 Stellung und berief sich darauf, dass der Zeitraum des Fristenlaufs gesetzwidrig berechnet worden sei.

Mit Bescheid zu Zahl XXXX vom 25.10.2018 wurde der Antrag auf Ersatz der Reisegebühren in Höhe vom ? 30.- im Zusammenhang mit der Dienstreise vom 07.12.2017 wegen nicht fristgerechter Rechnungslegung gemäß § 36 Abs. 2 RGV 1955 zurückgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass § 36 Abs. 2 RGV 1955 ein Erlöschen des Anspruches aus Reisegebühren vorsehe, wenn dieser vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise der Dienstverrichtung am Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i, 35j oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wurde. Daher sei die Frist zur Rechnungslegung mit 31.05.2018, 24.00 Uhr abgelaufen. Im gegenständlichen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung führte die BF an, einerseits die Dienstreiseabrechnung verspätet eingereicht zu haben und andererseits habe sie in diesem Zusammenhang mit ihrem massiven Arbeitsanfall in ihrem Tätigkeitsumfeld argumentiert. Diesbezüglich würde die RGV jedoch keine Fristaufschiebung vorsehen.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie berief sich darauf, dass sie bereits mit der Übersendung der Daten der Dienstreise an ihre in Personalfragen unmittelbar dienstvorgesetzte Stelle mit Mail vom 02.01.2018 einen entsprechenden Antrag gestellt habe und die aktuelle Rechtsprechung - vgl. BVwG vom 05.04.2017, W213 2131883-1 - das genaue Datum des Endes der Dienstreise für die Frist zur Stellung eines Antrages rechtsmaßgeblich sei. Unter Anwendung dieser Rechtsprechung wäre die Frist zur Antragstellung bis zum 06.06.2018 offen gestanden und der gegenständliche Antrag fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht worden.

Mit Schreiben vom 28.11.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (GZ XXXX ) bezüglich der Auszahlung von Reisegebühren vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin am 06.12.2017 einen Dienstreiseauftrag für eine Dienstreise am 07.12.2017 erhalten hat.

Mit E-Mail vom 02.01.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin die Daten der Dienstreise an ihre in Personalfragen unmittelbar dienstvorgesetzte Stelle. Diese füllte am 05.06.2018 für die Beschwerdeführerin eine Dienstreise-Abrechnung vor, die mit selbigen Datum von der Beschwerdeführerin unterschrieben und bei der inhaltlich zuständigen Stelle, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Abteilung A/I - Personalverwaltung, übermittelt wurde.

Nach Mitteilung der belangten Behörde, dass die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung der Ansprüche abgelaufen sei, beantragte die Beschwerdeführerin am 25.07.2018 die Auszahlung der Reisegebühren, andernfalls die Erlassung eines ab- oder zurückweisenden Bescheides.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit Dienstreiseauftrag der belangten Behörde vom 06.12.2017 angewiesen wurde in der XXXX , auswärtige Dienstverrichtungen vorzunehmen. Die am 02.01.2018 per E-Mail an ihre in Personalfragen unmittelbar dienstvorgesetzte Stelle übermittelnden Daten sind in Ermangelung der Formvorschriften, insbesondere aufgrund der fehlenden Unterschrift der Beschwerdeführerin und der in der "Dienstanweisung Dienstreisen" unter Punkt V. angeführten Voraussetzungen, jedenfalls nicht als Antrag auf Reisegebühren zu werten gewesen. Insbesondere würde Punkt V. der "Dienstanweisung Dienstreisen" vorsehen, dass ein "Mitarbeiter die Daten zur Dienstreise schriftlich der Direktion bekannt geben könne und diese das Abrechnungsformular befüllt und dem Mitarbeiter zur Unterschrift vorlegt". Daher ist erst die Dienstreise-Abrechnung vom 05.06.2018 für die Prüfung der sechsmonatigen Frist zur Geltendmachung der Reisekosten maßgeblich.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

§ 36 RGV hat - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:

"§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.

(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i, 35j oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

Wie bereits der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.09.1991, 90/12/0302 festhält, ist für die Geltendmachung etwaiger Reisekosten der Tag der Beendigung der Dienstreise maßgebend. Vom Enddatum der Dienstreise berechnet sich in weiterer Folge auch die sechsmonatige Frist zur Stellung eines Antrages auf Geltendmachung von Reisekosten.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Reiserechnung mit dem 05.06.2018 vorgelegt hat. Die gegenständliche Dienstreise fand am 07.12.2017 statt, wodurch dieses Datum auch gleichzeitig das Enddatum dieser ist. Gemäß § 36 Abs. 2 RGV hätte die Beschwerdeführerin daher spätestens am 07.06.2017 die entsprechende Reiserechnung vorlegen müssen. Dies ist mit Stellung der Dienstreise-Abrechnung am 05.06.2017 fristgerecht geschehen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Reisegebühren für die gegenständliche Dienstreise war daher gemäß § 36 Abs. 2 RGV noch nicht erloschen, weshalb dieser die geltend gemachten Gebühren zustehen. Daher hat die belangte Behörde diese der Beschwerdeführerin auszuzahlen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 RGV stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage, ist die hier zu lösende Rechtsfrage, ob die Rückforderung des Vorschusses zu Recht erfolgte, als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Rechtsanspruch Reisegebühren Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2210327.1.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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