TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/20 W208 2226344-1

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Entscheidungsdatum

20.05.2020

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §2 Abs1
HDG 2014 §2 Abs4
HDG 2014 §52
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W208 2226344-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Stabswachtmeister (StWm) XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg ZIMMER gegen das Disziplinarerkenntnis des Oberst XXXX , Kommando XXXX bataillon vom 24.10.2019, GZ S91551/3- XXXX /Kdo/2019 mit dem die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv ? 250,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Der BF wird vom Vorwurf am 02.08.2019 in der XXXX -KASERNE 150 Schuss sPatr 9mm, welche beim Scharfschießen am 31.07.2019 am Schießplatz TÜPL XXXX nicht mehr verschossen worden waren, vom Nachschubsunteroffizier (NUO) der Führungsunterstützungskompanie (FüUKp) übernommen, diese im Verschlusssachen (VSa)-Behälter des XXXX zuges gelagert und am 06.08.2019 teilweise magaziniert im Rucksack, den Rest in der Schenkeltasche zum Schießplatz TÜPL XXXX transportiert zu haben, um diese Munition außerhalb des gültigen Schießbefehles zu verschießen, und damit fahrlässig gegen § 43 Abs 1 und § 44 Abs 1 BDG iVm den Erlässen WSM GZ S94130/3-WSM/2016 und BMLV GZ S93422/32-Qu/2012 verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG) begangen zu haben, gemäß § 2 Abs 4 HDG freigesprochen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung Disziplinarbeschuldigter Disziplinarverfahren Disziplinarvorgesetzter Freispruch gekürzte Ausfertigung Soldat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2226344.1.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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