TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/8 I412 2190947-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §17 Abs2
BFA-VG §21 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I412 2190947-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT und RA Dr. Georg KLAMMER, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 17.04.2020, Zl. XXXX ,

zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte er wie folgt aus: „Es gab eine Krise zwischen Bewohnern meiner Ortschaft und Bewohnern einer Nachbarortschaft. Dabei kam es zu blutigen Kämpfen, viele Menschen wurden dabei getötet und verletzt. Ich bekam Angst, dass auch ich verletzt oder sogar getötet werde. So habe ich dann beschlossen, Nigeria zu verlassen und zu fliehen.“

2. Es wurde aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben, das mit Datum vom 05.08.2016 zum Schluss kam, dass als spätestmögliches ‚fiktives‘ Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX festgestellt wurde. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, der bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben hatte, wurde das fiktive Geburtsdatum mit dem XXXX festgesetzt.

3. Mit Bescheid vom 06.02.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).

4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.05.2018, GZ I417 2190947-1/9E, die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, behob aber das Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Das Fluchtvorbringen wurde aufgrund zahlreicher Widersprüche und nicht zuletzt auch aufgrund der Täuschung über seine Identität als unglaubwürdig qualifiziert. Zudem wurde aufgrund des fehlenden Meldesystems eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen.

5. Der Beschwerdeführer verblieb in Österreich, es wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und wurde der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Folge aufgrund Untertauchens am 08.07.2019 amtlich abgemeldet. Am 02.03.2020 wurde er in einem Wettbüro angetroffen und nach Personenkontrolle und aufgrund aufrechtem Festnahmeauftrages festgenommen. Er stellte am selben Tag einen Folgeantrag, den er mit der Krise in Nigeria begründete, weswegen sein Vater ermordet worden sei.

6. Am 03.03.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt, eine Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.03.2020 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (GZ W150 2229824-1/14E).

7. In einer niederschriftlichen Einvernahme zum Folgeantrag am 26.03.2020 gab er an, dass sich ein neuer Fluchtgrund seit Abschluss des letzten Asylverfahrens dahingehend ergeben habe, dass sein Vater vor seinem Tod angeordnet habe, dass die Familie zum Islam konvertieren solle. Nach dem Tod des Vaters habe der Onkel für die Umsetzung sorgen wollen und ihnen bei Missachtung mit dem Umbringen gedroht. Außerdem plane er mit XXXX XXXX zusammenziehen. Mit ihr habe er einen gemeinsamen, am XXXX .2019 geborenen Sohn.

8. Mit Bescheid vom 17.04.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde keine Frist gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ferner ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

9. Die dagegen erhobene Beschwerde stützt sich auf das Familienleben mit dem Sohn und der Kindsmutter. Ihnen komme nach abweisender Asylentscheidung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof seit 17.03.2020 (wieder) ein Aufenthaltsrecht zu. Es sei nicht zulässig, seine Lebensgefährtin und das Kind zur Ausreise nach Nigeria aufzufordern, dem Kind wäre subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Aufgrund des Familienverfahrens würde in der Folge auch ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen und sei sein Verfahren daher zuzulassen. Seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2017 habe er sich wohlverhalten und sei das Einreiseverbot daher zumindest zu reduzieren. Die aktuelle Corona-Situation in Nigeria mache eine Rückkehr in den Herkunftsstaat jedenfalls unmöglich.

10. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 05.05.2020 in der Gerichtsabteilung I412 ein. Am 26.05.2020 wurde ein Fristsetzungsantrag eingebracht. Nach abweisender (gemeint wohl zurückweisender) Entscheidung wegen entschiedener Sache sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden und habe das Bundesverwaltungsgericht daher nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einer Woche entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der soeben dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Christ, spricht Englisch und ist Staatsangehöriger Nigerias, wo er aufgewachsen und hauptsozialisiert wurde. Er spricht kaum Deutsch. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist arbeitsfähig und hat im Herkunftsstaat Verwandte, darunter die Mutter, zwei Schwestern und einen Bruder, zu dem er Kontakt pflegt.

Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, wirkte am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit und hielt sich letztlich an der zuletzt gemeldeten Wohnadresse bei einem Freund nicht weiter auf, sodass am 08.07.2019 die amtliche Abmeldung erfolgte.

Seit der Stellung des gegenständlichen Folgeantrages befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft.

Der Beschwerdeführer unterhielt mit der nigerianischen Staatsangehörigen XXXX XXXX eine Beziehung bis zu deren Schwangerschaft. Am XXXX .2019 wurde ihr Kind geboren, bei welchem es sich den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge um seinen Sohn handelt.

Ein gemeinsamer Haushalt mit den beiden bestand zu keiner Zeit. Die Asylverfahren der Genannten wurden negativ beschieden und ihre Abschiebung nach Nigeria für zulässig erachtet. Der Verfassungsgerichtshof erkannte den Beschwerden am 17.03.2020 die aufschiebende Wirkung zu.

Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder weiteren sozialen Bindungen und über keine Verwandtschaft.

Insgesamt weist der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Er ist nahezu mittellos, lebte bis Anfang des Jahres 2019 von der staatlichen Grundversorgung und ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz wurde er am 09.05.2017 rechtskräftig wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat

Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auf Stand 12.04.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 18.12.2019, zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

Im gegebenen Zusammenhang sind die Informationen zur Lage von Rückkehrenden von Relevanz. Demnach ist festzustellen:

Rückkehr:

Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 10.12.2018). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als „lead nation“ (ÖB 10.2018). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 10.12.2018).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 10.12.2018). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2018).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

-        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria

1.3 Zum Fluchtvorbringen

Der erste Asylantrag des BF vom 18.04.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 06.02.2018 abgewiesen; auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2018, GZ I417 2190947-1/9E als unbegründet abgewiesen und wurde gegen dieses Erkenntnis kein Rechtsmittel erhoben.

Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Vielmehr stellte er am 02.03.2020 gegenständlichen Folgeantrag, wobei er seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht hielt, jedoch als weiteren Grund angab, dass sein Vater vor seinem Tod angeordnet habe, dass die Familie zum Islam konvertieren solle. Nach dem Tod des Vaters habe der Onkel für die Umsetzung sorgen wollen und ihnen bei Missachtung mit dem Umbringen gedroht.

Damit wurden keine neuen Fluchtgründe, denen ein glaubhafter Kern zukommt, vorgebracht und hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakte und jener des Gerichts samt den angeführten Erkenntnissen, speziell dem jüngsten Erkenntnis im Schubhaftverfahren vom 27.03.2020 (W150 2229824-1). Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Speziell aus den Gerichtsakten ergeben sich die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers, der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung und der Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und der aktuellen Schubhaft.

2.1 Zum Beschwerdeführer

Soweit Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben im Akt und den im jüngsten Erkenntnis dieses Gerichts und im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weil der Beschwerdeführer keine Urkunden zu seiner Identität vorgelegt hat - die er auch nicht einheitlich behauptet hat - steht diese nicht fest.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wurde bereits in seinem ersten Asylverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt und resultiert daraus auch der Täuschungsversuch über sein Alter.

Auch wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung anlässlich der Schubhaftbeschwerde vor dem BVwG angab, nicht verurteilt worden zu sein, ergibt sich seine Delinquenz doch eindeutig aus dem Strafregister der Republik Österreich und wurde die Straffälligkeit auch im ersten Asylverfahren bereits festgestellt. Der Beschwerdeführer zeigte sich angesprochen auf die Tat nicht Einsichtig und vermeinte, dass das Suchtgift nur zufällig in der Toilette gelegen ist, die er gerade aufgesucht hatte, als die Beamten diese betraten. Dass er eine Polizistin gestoßen hatte und sie sich dabei eine Prellung an der Brust zugezogen hatte, wird auch in der vom Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde als „vom Ergebnis der Tat leichte“ Körperverletzung abgetan und zeigte der Beschwerdeführer auch mit den Aussagen „Der Richter hat dann gesagt, ich hätte die Polizeibeamtin gestoßen und sie war nachher im Spital und ich müsste die Spitalskosten begleichen.“ und „Ich wusste nichts von der Verurteilung, aber ich habe eine Geldstrafe bekommen.“, dass er den Unrechtsgehalt seiner Tat nicht eingesehen hat.

Die Feststellungen zur Lebensgefährtin und dem Kind ergeben sich aus Einsicht in die Beschwerdeverfahren der beiden vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Angaben des Beschwerdeführers. Da zwar eine Geburtsurkunde vorgelegt wurde (AS 71), darauf aber kein Vater eingetragen ist und auch keine Vaterschaftsanerkenntnis vorgelegt wurde, konnte die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Allerdings gab auch die Kindsmutter als Zeugin in der Schubhaftverhandlung und in der Eingabe vom 13.03.2020 an, dass der Beschwerdeführer der Kindsvater des XXXX XXXX , geb. am XXXX .2019, ist.

Auch zur Beziehung selbst konnten keine abschließenden Feststellungen getroffen werden, da der Beschwerdeführer diese widersprüchlich beschrieb und seine Angaben insbesondere in der mündlichen Verhandlung zur Schubhaftbeschwerde auch von jenen der Lebensgefährtin abweichen. Die Angaben des Beschwerdeführers und der Lebensgefährtin lagen zeitlich und auch inhaltlich auseinander und konnten die Widersprüche nach Vorhalt ebenso nicht aufgeklärt werden. Während die Lebensgefährtin die Beziehung zunächst als eher oberflächlich und flüchtig bezeichnete, nun aber ernstliches Interesse an einem Zusammenleben bestehe, sprach der Beschwerdeführer von seiner Verlobten seit dem Jahr 2017 und liegt zwischen einer (intimen) Bekanntschaft und einer Verlobung wohl mehr als ein bloß geringfügiger Unterschied. Auch die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich Trennungsgrund und der zusammen als Familie verbrachten Zeit konnte der Beschwerdeführer auf Vorhalt nicht schlüssig klarstellen und vermeinte dazu, dass die Lebensgefährtin aufgrund der Geburt und der Aufregung rund um das Kind wohl keine genaueren Angaben machen konnte bzw. einiges vergessen hätte.

Insgesamt konnte daher die Intensität der Beziehung nicht festgestellt werden, beläuft sich aber bei einem angenommenen, regelmäßigen Kontakt zwischen Ende Jänner 2020 und dem 02.03.2020 (Festnahme) auf nur knapp etwas mehr als ein Monat. Dass zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt bestand, ergibt sich aus Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat, insbesondere zu seinen Verwandten in Nigeria, und zu seinen (unter anderem finanziellen) Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus den aktuellen Darlegungen im Erkenntnis vom 27.03.2020, W150 2229824-1/14E. Da der Beschwerdeführer seither weiterhin in Schubhaft verweilt, waren Änderungen hinsichtlich der Lebensumstände in Österreich nicht gegeben.

Die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus seinen eigenen Aussagen anlässlich der Einvernahme durch die belangte Behörde.

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. des UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an und konnten im Vergleich zu den Ausführungen im LIB, welches im vorangegangenen Erkenntnisses dieses Gerichts vom 16.05.2018 herangezogen wurde, keine maßgebliche Änderung im Herkunftsstaat in Bezug auf den Beschwerdeführer erkannt werden.

2.3. Zu den Fluchtgründen:

Die vorliegende Beschwerde stützt der Beschwerdeführer auf ein nunmehr bestehende Familienleben, hat es aber unterlassen, ab Kenntnis der Geburt seines Sohnes seinen Aufenthalt zumindest zu legalisieren und stellte gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner Festnahme in einem Welser Wettlokal am 02.03.2020. Befragt nach neuen Fluchtgründen gab er letztlich an, dass sein Onkel die Familie zur Konversion zum Islam dränge und ihnen bei Nichtbefolgung mit dem Tod drohe. Dieses Vorbringen ist schon aus dem Grund nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer angab, dass sein Vater dies angeordnet habe, dieser jedoch bereits drei Jahre vor seiner Ausreise aus Nigeria im Jahr 2014 verstarb.

Zudem hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus dem Süden von Nigeria, somit aus einer überwiegend christlich geprägten Gegend stammt, und dies das Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls unglaubhaft erscheinen lässt.

Über die früheren Probleme, die mit der Krise in seiner Heimat zu tun hätten, wurde bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen. In der Beschwerde wird zudem nicht mehr auf dieses Vorbringen eingegangen.

Das Gericht gelangt daher wie die belangte Behörde zur Überzeugung, dass die im Folgeverfahren erstmals vorgebrachten Fluchtgründe nicht festgestellt werden können, weshalb kein wesentlich geänderter entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt.

Dies ist auch für das Vorbringen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie anzunehmen, die belangte Behörde hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt und ist auch aus diesem Grund nicht von einer geänderten Situation im Herkunftsland auszugehen, die eine andere Beurteilung zulassen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Das schon im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits 2018 abschließend beurteilt und im seinerzeitigen Erkenntnis berücksichtigt worden.

Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages.

3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids):

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung.

Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.

Das Vorbringen zum weiterbestehenden Fluchtgrund aus dem Vorverfahren und dem neuen Grund, wonach er zusätzlich Verfolgung durch den Onkel wegen der vom verstorbenen Vater angeordneten Konversion um Islam zu erwarten habe, beinhaltet weder einen neuen noch einen neu hervorgekommenen Sachverhalt. Es erwies sich auch nicht als glaubhaft.

Auch haben sich hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen durch den unrechtmäßigen Verbleib in Österreich keine Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und arbeitsfähig und somit in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt in Nigeria zu sichern. Er gab auch gleichbleibend zum Erstverfahren an, familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria zu haben und in Kontakt zu einem Bruder zu stehen.

Es spricht auch auf Grundlage des aktuellen Länderinformationsblattes nichts dafür, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Da die belangte Behörde demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, war die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.):

Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut ist dort als "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" bezeichnet.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt III. abzuweisen.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkte IV. und V.):

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Da im Vorverfahren das Einreiseverbot mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2018 behoben wurde, liegt keine mit einem Einreisverbot verbundene Rückkehrentscheidung vor (vgl. § 59 Abs. 5 FPG).

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Folgeverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 02.03.2020 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 17.04.2020 eine nur sehr kurze Dauer von eineinhalb Monaten. Der Beschwerdeführer kam nach Abschluss des ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war sein Aufenthalt daher seit Mai 2018 unrechtmäßig. Dem Beschwerdeführer war sein illegaler Aufenthaltsstatus bewusst, er entzog sich auch seiner Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und tauchte bis zu seiner Festnahme unter. Ihm war daher auch klar, dass er sich während der gesamten Dauer seines weiteren Aufenthaltes in Österreich nicht auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer gibt an, Vater eines in Österreich lebenden mj. Kindes zu sein.

Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer (wieder) eine Beziehung mit der Mutter des Kindes führt, ist davon auszugehen, dass diese lediglich seit einem sehr kurzen Zeitraum, seit Ende Jänner 2020, wieder besteht und auch in diesem Zeitraum kein gemeinsamer Haushalt bestand. Es muss letztlich davon ausgegangen werden, dass sich durch den kurzen und vagen Kontakt kein maßgebliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ergeben hat.

Im Hinblick auf das Kind ist auszuführen, dass mach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Art 8 Abs 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]).

Das Kind lebt bei der Mutter, die schon aufgrund des sehr jungen Alters des Kindes (es handelt sich dabei um einen 8 Monate alten Säugling) als primäre Bezugsperson anzunehmen ist. Zudem bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Beschwerdeführer, es ist daher nicht davon auszugehen, dass es auf die Pflege des Beschwerdeführers angewiesen ist. Da die Kindsmutter und der Sohn ebenso nigerianische Staatsangehörige sind, ihre Asylverfahren negativ entschieden wurden und sie aktuell nur aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Österreich verblieben, ist zum derzeitigen Zeitpunkt auch davon auszugehen, dass ihnen das Fortsetzen des Familienlebens in Nigeria möglich sein sollte.

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit und schon seit Anfang März 2020 in Schubhaft befindet und nicht von einem regelmäßigen und gesicherten Kontakt mit seinem Kind auszugehen ist.

Das hier in Rede stehende Familienleben wurde außerdem zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers jedenfalls unrechtmäßig war. Auch der Aufenthalt der Kindsmutter war zu diesem Zeitpunkt nach negativer Asylentscheidung durch die belangte Behörde unsicher. Die Geburt des Kindes erfolgte nach der Ablehnung der Asylanträge. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK aber nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).

Auch wenn man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgeht, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Eine Rückkehrentscheidung stellt daher einen gerechtfertigten Eingriff im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK dar und ist angesichts des Gesamt(Fehl)verhaltens des Beschwerdeführers auch notwendig.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist sein straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, der Täuschungsversuch über seine Identität, sein Nichtwirken zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und das Untertauchen und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten, Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Da die Haftstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er eine bloße Geldstrafe bekommen habe und die Spitalskosten für die verletzte Polizistin bezahlen habe müssen. Von einer Verurteilung wisse er jedenfalls nichts (Protokoll, Schubhaftverfahren zu W150 2 229824-1, S. 9). Die Verhaltensprognose kann für den Beschwerdeführer daher nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet hat und den Unrechtsgehalt seines Fehlverhaltens bisher nicht eingesehen hat.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249, mwN).

Es fehlen darüber hinaus alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines mittlerweile rund vierjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des zweiten Teiles des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können und gehört er als junger und gesunder Mann im Alter von knapp über 25 Jahren nicht der COVID-19-Risikogruppe an.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als in Nigeria, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. als nicht glaubhaft qualifiziert worden.

Daher erwies sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. als unbegründet.

3.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.):

Die belangte Behörde hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.

Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides der Fall ist.

Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.):

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 
         1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;  
         2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 
         3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 
         5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 
         6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 
         8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 
         9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von einem österreichischen Strafgericht wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt wurde und somit die Voraussetzung (zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) der Z 1 erfüllt ist. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilung bzw. der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung, bei der es zum Zusammentreffen von mehreren Vergehen kam, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Dass der Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Straftaten bis dato nicht eingesehen hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zur Schubhaftbeschwerde vor dem BVwG am 27.03.2020. Von einer Verurteilung will er nichts gewusst haben, nur, dass ihm der Richter die Bezahlung der Spitalskosten für die verletzte Polizistin aufgetragen hätte. Befragt zum Tathergang führte er aus, dass in seiner Toilettenkabine „unten am Boden Sachen“ gelegen seien, die er erst beim Hereinstürmen der Männer bemerkt hätte und versucht er nach wie vor, sich als unschuldig darzustellen.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist, und er auch durch sein Fehlverhalten außerhalb des Strafrechts seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Beschwerdeführer kam nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wirkte überdies bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit. Er war für die Behörden nicht mehr greifbar, kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und tauchte letztlich unter. Der Beschwerdeführer konnte nur durch eine zufällige Kontrolle in einem Wettbüro aufgegriffen werden und stellte sofort nach der Festnahme einen weiteren und letztlich wieder unbegründeten Folgeantrag, mit dem er die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zunächst hinauszögerte. Das sich aus den mehrfachen Übertretungen unterschiedlicher Rechtsvorschriften ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr gibt die Uneinsichtigkeit und das Untertauchen bzw. Nichtmitwirkens an Verfahren Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Schubhaft und war bis Anfang März 2020 untergetaucht, sodass er in keinem Zeitraum einen positiven Gesinnungswandel unter Beweis stellen konnte und ein solcher im Verfahren auch nicht einmal ansatzweise erkannt werden konnte (vgl VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere und Anzahl der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zum Fristsetzungsantrag:

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langte am 05.05.2020 in der Gerichtsabteilung I412 zur Entscheidung ein.

Gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs 2 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs 1 binnen acht Wochen zu entscheiden und determiniert auch § 21 Abs 2 BFA-VG unter der Überschrift „Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen zu entscheiden hat, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Die aufschiebende Wirkung ist binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde nur zuzuerkennen, wenn durch die Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen ist, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Diese Bedenken haben sich im Falle des Beschwerdeführers nicht ergeben und wird an dieser Stelle auch auf die Ausführungen unter Pkt. 3.1. verwiesen. Da kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich war, ist eine solche unterblieben. Aus dem Wortlaut des § 17 Abs 1 BFA-VG ergibt sich nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht auch einen Beschluss fassen müsste, wenn es die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt und stünde eine derartige Ansicht auch dem Abs 4 leg. cit. entgegen, der die Zuerkennung auch nach Ablauf der Wochenfrist nach Abs 1 ermöglicht.

Gegenständlich gilt die gesetzliche Entscheidungsfrist von acht Wochen gemäß § 21 Abs 2 BFA-VG, innert derer die vorliegende Entscheidung getroffen wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien der res iudicata, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Identität der Sache Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Persönlichkeitsstruktur Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtmitteldelikt Vorstrafe Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I412.2190947.2.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten