TE Vfgh Beschluss 1995/11/28 B1322/95

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AuslBG §3 Abs1
AuslBG §4 Abs6
AuslBG §21
ErwerbsgesellschaftenG §4 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Gesellschafters einer Offenen Erwerbsgesellschaft und eines Ausländers gegen die Versagung der von der Gesellschaft für den Ausländer beantragten Beschäftigungsbewilligung mangels Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Gemäß §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

2. a) Mit dem Bescheid, der Gegenstand der Beschwerde ist, ist ein Antrag einer Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) von Rechtsanwälten auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen rumänischen Staatsangehörigen von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich im Instanzenzug abgewiesen worden. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf §4 Abs6 und 7 AuslBG.

b) Gemäß §4 Abs6 leg.cit. darf nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen eine Beschäftigungsbewillung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs1 und 3 vorliegen und der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet (Z1) oder einer der in Z2 bis 4 genannten Gründe vorliegt. §4 Abs7 AuslBG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. 450/1990) normiert als weitere Voraussetzung für eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, daß eine für das gesamte Bundesgebiet festgesetzte Höchstzahl nicht überschritten wird.

3. Gegen diesen Bescheid erheben - gestützt auf Art144 Abs1 B-VG - einer der Gesellschafter der im angefochtenen Bescheid als Arbeitgeber angeführten Rechtsanwaltspartnerschaft (Erstbeschwerdeführer) und der Ausländer, für den die Beschäftigungsbewilligung beantragt worden war (Zweitbeschwerdeführer), Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sowohl dem Erst- als auch dem Zweitbeschwerdeführer mangelt es aus folgenden Gründen an der Legitimation, den angefochtenen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen:

1. Der angefochtene Bescheid ist an eine OEG gerichtet, der der Erstbeschwerdeführer als Gesellschafter angehört. Auch im vorangegangen Verwaltungsverfahren war allein die OEG als Partei beteiligt. Mit ihm wird - aus nicht in der Person des Ausländers (Zweitbeschwerdeführers) gelegenen Gründen - die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung versagt.

2. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Legitimation eines Gesellschafters zur Beschwerdeführung gegen einen an eine Personengesellschaft gerichteten Bescheid nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsstellung des Gesellschafters unmittelbar beeinflussen kann (vgl. hinsichtlich einer OHG zB VfSlg. 3159/1957, 5084/1965, 6599/1971; hinsichtlich einer KG etwa VfSlg. 6830/1972).

Die Verhältnisse liegen bei einer Erwerbsgesellschaft nach dem Erwerbsgesellschaftengesetz - EGG, BGBl. 257/1990, nicht anders (vgl. insbesondere §4 Abs1 EGG; Krejci, EGG (1991), §1 Rz 8 ff. und Rz 20). Für die Legitimation eines Gesellschafters einer Erwerbsgesellschaft gilt daher das gleiche.

Durch den angefochtenen Berufungsbescheid, der die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an eine OEG (als Arbeitgeber iSd AuslBG) zum Gegenstand hat, wird daher die Rechtsstellung des Gesellschafters nicht unmittelbar beeinflußt.

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war deshalb mangels Legitimation im Sinne des §19 Abs3 Z2 lite VerfGG zurückzuweisen.

3. Auch der Zweitbeschwerdeführer ist zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nicht legitimiert.

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dartut (vgl. VfSlg. 13617/1993 und die dort zitierte Judikatur), setzt die Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG voraus, daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in subjektivöffentlichen Rechten verletzen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers selbst verändert oder feststellt.

Einer Beschäftigungsbewilligung bedarf jedoch nach §3 Abs1 (erster Fall) AuslBG nur der Arbeitgeber. Wie sich aus §21 AuslBG ergibt, hat der Ausländer daher im Verfahren nur die Stellung eines Beteiligten; Parteistellung kommt ihm nur zu, wenn seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind. Gegen diese Regelung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Keine die Stellung von Ausländern regelnde Vorschrift räumt den in Aussicht genommenen Arbeitnehmern eine Rechtsposition ein, die durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung wegen Nichtvorliegens der in §4 Abs6 Z2 bis 4 AuslBG genannten Gründe und wegen Überschreitung der Bundeshöchstzahl gemäß §12a Abs1 AuslBG iVm der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. 944/1994, berührt würde.

Demgemäß war auch die vom Zweitbeschwerdeführer erhobene Beschwerde mangels Legitimation im Sinne des §19 Abs3 Z2 lite VerfGG zurückzuweisen.

4. Der von beiden Beschwerdeführern unter einem gestellte Antrag, die Beschwerde in eventu an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG und §87 Abs3 VerfGG nur für den - hier nicht gegebenen - Fall vorgesehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ablehnt oder in der Sache selbst abweislich erkennt, nicht aber für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Parteistellung Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1322.1995

Dokumentnummer

JFT_10048872_95B01322_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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