RS Vwgh 2018/12/19 Ro 2018/08/0019

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111
ASVG §111a Abs1 idF 2015/I/113
ASVG §111a Abs2 idF 2015/I/113

Rechtssatz

§ 111a Abs. 1 ASVG bzw. die Wendung "deren Prüforgane Personen betreten haben" ist nicht - die Grenzen des Wortsinns weit überschreitend - dahin zu verstehen, dass bereits die Vornahme von Ermittlungen durch die Finanzpolizei bzw. die Erstattung einer Anzeige durch die Finanzpolizei zur Parteistellung der Abgabenbehörde für Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG führt, zumal § 111a Abs. 2 ASVG eine aus der Anzeigenerstattung resultierende Parteistellung dem Versicherungsträger vorbehält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080019.J02

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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