Index
41/02 MelderechtNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/01/0012, ausgeführt hat, hat der Bundesgesetzgeber, wie die Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 MeldeG zeigen, zunächst beim Beherbergungsbetrieb an gewerbliche - somit in einem anderen Bundesgesetz geregelte - Beherbergungsbetriebe gedacht. Wie die im Wortlaut des § 1 Abs. 3 letzter Satz MeldeG ausdrücklich vorgenommene Anknüpfung an die (landesgesetzlich geregelte) "Privatzimmervermietung" zeigt, hatte der Bundesgesetzgeber aber auch weitere - in Landesgesetzen geregelte - Formen des Beherbergungsbetriebs vor Augen. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Begriff des Beherbergungsbetriebs nach § 1 Abs. 3 MeldeG fallbezogen auf das Vorliegen eines gewerblichen Beherbergungsbetriebs (nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) abgestellt, und weiter festgehalten, dass dieser Begriff nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe erfasst, sondern etwa auch die (in die Zuständigkeit der Länder fallende) "Privatzimmervermietung" (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0012; vgl. zur Zuständigkeit der Länder für die Privatzimmervermietung VfSlg. 7074/1973). Nichts anderes gilt für den Begriff "beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz" in § 1 Abs. 3 MeldeG, der vom Landesgesetzgeber geregelt werden darf (vgl. zur Zuständigkeit der Länder für Regelungen betreffend die Errichtung und Benützung von Campingplätzen VfSlg. 5024/1965).Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/01/0012, ausgeführt hat, hat der Bundesgesetzgeber, wie die Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG zeigen, zunächst beim Beherbergungsbetrieb an gewerbliche - somit in einem anderen Bundesgesetz geregelte - Beherbergungsbetriebe gedacht. Wie die im Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz MeldeG ausdrücklich vorgenommene Anknüpfung an die (landesgesetzlich geregelte) "Privatzimmervermietung" zeigt, hatte der Bundesgesetzgeber aber auch weitere - in Landesgesetzen geregelte - Formen des Beherbergungsbetriebs vor Augen. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Begriff des Beherbergungsbetriebs nach Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG fallbezogen auf das Vorliegen eines gewerblichen Beherbergungsbetriebs (nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) abgestellt, und weiter festgehalten, dass dieser Begriff nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe erfasst, sondern etwa auch die (in die Zuständigkeit der Länder fallende) "Privatzimmervermietung" vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0012; vergleiche zur Zuständigkeit der Länder für die Privatzimmervermietung VfSlg. 7074/1973). Nichts anderes gilt für den Begriff "beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz" in Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG, der vom Landesgesetzgeber geregelt werden darf vergleiche zur Zuständigkeit der Länder für Regelungen betreffend die Errichtung und Benützung von Campingplätzen VfSlg. 5024/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010312.L07Im RIS seit
28.10.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020