RS Vwgh 2020/9/23 Ro 2020/01/0014

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Index

E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005 §54
B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §27 Abs1
VwGG §34 Abs1
62017CJ0221 Tjebbes VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Nach den Vorgaben des EuGH im Urteil Tjebbes ist u.a. zu prüfen ist, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass das Unionsrecht dem ex lege eintretenden Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG nur bei Vorliegen besonders gewichtiger bzw. außergewöhnlicher Umstände (des Privat- und Familienlebens des Betroffenen) entgegen steht. Eine (derartige) unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und daher vom VwGH im Revisionsmodell nur aufzugreifen, wenn das VwG die vom VwGH aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten hat oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat bzw. die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte (vgl. zu allem VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis 29.4.2020, Ra 2020/01/0043, Rn. 16; 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, Rn. 29, mwN; 8.6.2020, Ra 2020/01/0134, Rn. 14, mwN) ist die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels ein relevanter Umstand, welcher in der unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchzuführenden Interessenabwägung mitzuberücksichtigen ist. Das vom VwG in den Raum gestellte Wahrscheinlichkeitskalkül ist dieser Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Dies führt aber vorliegend nicht zu einer krassen Fehlbeurteilung, weil das VwG nach Berücksichtigung des im vorliegenden Einzelfall gegebenen Privatlebens der vom Verlust der Staatsbürgerschaft betroffenen Revisionswerberin neben anderen Rechtsvorschriften auf die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 54 ff AsylG 2005 hingewiesen hat. Gegen diese Annahme bringt die Revision nichts vor, insbesondere bringt sie nicht vor, aus welchen Gründen es der Revisionswerberin unzumutbar wäre, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu beantragen.Nach den Vorgaben des EuGH im Urteil Tjebbes ist u.a. zu prüfen ist, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass das Unionsrecht dem ex lege eintretenden Verlust der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG nur bei Vorliegen besonders gewichtiger bzw. außergewöhnlicher Umstände (des Privat- und Familienlebens des Betroffenen) entgegen steht. Eine (derartige) unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und daher vom VwGH im Revisionsmodell nur aufzugreifen, wenn das VwG die vom VwGH aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten hat oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat bzw. die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte vergleiche zu allem VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis 29.4.2020, Ra 2020/01/0043, Rn. 16; 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, Rn. 29, mwN; 8.6.2020, Ra 2020/01/0134, Rn. 14, mwN) ist die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels ein relevanter Umstand, welcher in der unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchzuführenden Interessenabwägung mitzuberücksichtigen ist. Das vom VwG in den Raum gestellte Wahrscheinlichkeitskalkül ist dieser Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Dies führt aber vorliegend nicht zu einer krassen Fehlbeurteilung, weil das VwG nach Berücksichtigung des im vorliegenden Einzelfall gegebenen Privatlebens der vom Verlust der Staatsbürgerschaft betroffenen Revisionswerberin neben anderen Rechtsvorschriften auf die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Paragraphen 54, ff AsylG 2005 hingewiesen hat. Gegen diese Annahme bringt die Revision nichts vor, insbesondere bringt sie nicht vor, aus welchen Gründen es der Revisionswerberin unzumutbar wäre, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu beantragen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010014.J04

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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