RS Vwgh 2020/9/23 Ro 2020/01/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/08/0013 B 3. Juli 2015 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002, mwN). Dem Revisionsvorbringen muss eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zumindest entnehmbar sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010014.J01

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten