TE Vwgh Beschluss 2020/9/23 Ro 2020/01/0014

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Index

E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005 §54
B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §29
StbG 1985 §42 Abs1
StbG 1985 §42 Abs3
VwGG §25a Abs1
VwGG §28
VwGG §34 Abs1
62017CJ0221 Tjebbes VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der Y K in B, vertreten durch MMag.Dr. Kazim Yilmaz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Februar 2020, Zl. LVwG-AV-782/001-2019, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Angefochtenes Erkenntnis

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache gemäß § 27 Abs. 1 iVm § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass die Revisionswerberin seit 14. Mai 1998 nicht mehr die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (1.) und eine ordentliche Revision für zulässig erklärt (2.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 42, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass die Revisionswerberin seit 14. Mai 1998 nicht mehr die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (1.) und eine ordentliche Revision für zulässig erklärt (2.).

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die (1977) in Österreich geborene Revisionswerberin habe nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und dem Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband (beides 1996) nach einem darauf gerichteten Antrag am 14. Mai 1998 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben, ohne einen Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt zu haben.

3        Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes, und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477) sei vorliegend eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

4        Für das Verwaltungsgericht bestünden im vorliegenden Fall keine Zweifel, dass bei einem - durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirkten - dauerhaften Verlust des Aufenthaltsrechtes der (bereits in Österreich geborenen) Revisionswerberin die Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten der Revisionswerberin ausfallen würde.

5        Jedoch könne die vorliegende Verhältnismäßigkeitsprüfung „nicht deckungsgleich“ mit jener sein, die in einem Verfahren vorzunehmen sei, bei dem das Aufenthaltsrecht „als solches in Frage“ stehe. So enthalte die österreichische Rechtsordnung (insbesondere das AsylG 2005, FPG und NAG) eine Reihe an Vorschriften, nach denen die Revisionswerberin, insbesondere aus Gründen des Art. 8 EMRK, zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. So bestehe insbesondere im Hinblick auf die mehr als vierzigjährige Aufenthaltsdauer der Revisionswerberin in Österreich und ihre hier bestehenden familiären, sozialen und beruflichen Bindungen die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 54 ff AsylG 2005.Jedoch könne die vorliegende Verhältnismäßigkeitsprüfung „nicht deckungsgleich“ mit jener sein, die in einem Verfahren vorzunehmen sei, bei dem das Aufenthaltsrecht „als solches in Frage“ stehe. So enthalte die österreichische Rechtsordnung (insbesondere das AsylG 2005, FPG und NAG) eine Reihe an Vorschriften, nach denen die Revisionswerberin, insbesondere aus Gründen des Artikel 8, EMRK, zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. So bestehe insbesondere im Hinblick auf die mehr als vierzigjährige Aufenthaltsdauer der Revisionswerberin in Österreich und ihre hier bestehenden familiären, sozialen und beruflichen Bindungen die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Paragraphen 54, ff AsylG 2005.

6        Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes dürfe im Feststellungsverfahren betreffend § 27 Abs. 1 StbG nicht unberücksichtigt bleiben, ob sich die betroffene Person weiterhin in Österreich „aufhalten wird dürfen oder nicht“. Eine „vollständige inzidente Prüfung“, ob (irgend)ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, würde aber den Rahmen eines staatsbürgerschaftsrechtlichen Feststellungsverfahrens sprengen und auch keine Bindung der über das Aufenthaltsrecht entscheidenden Behörden bewirken.Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes dürfe im Feststellungsverfahren betreffend Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht unberücksichtigt bleiben, ob sich die betroffene Person weiterhin in Österreich „aufhalten wird dürfen oder nicht“. Eine „vollständige inzidente Prüfung“, ob (irgend)ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, würde aber den Rahmen eines staatsbürgerschaftsrechtlichen Feststellungsverfahrens sprengen und auch keine Bindung der über das Aufenthaltsrecht entscheidenden Behörden bewirken.

7        Ausgehend davon sei zu berücksichtigen, dass die Revisionswerberin ein Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltsrechtes „durchlaufen müsste“, der Ausgang dieses Verfahrens „zumindest mit einem gewissen Grad an Unsicherheit behaftet“ sei und diese Phase zweifellos eine Belastung für die Revisionswerberin darstelle. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen (zum Privatleben der Revisionswerberin) scheine es aber „überaus unwahrscheinlich“, dass die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Revisionswerberin „nicht bedeuten würde, sich nicht mehr in Österreich aufhalten zu dürfen“.

8        Das Gewicht der „Beschwerlichkeiten eines Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der Phase der Unsicherheit und des Zuwartens“ werde dadurch verringert, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund der Gesetzeslage voraussehbar gewesen sei und „auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten positiven Willenserklärung wurzelt“.

9        Das Vorbringen der Revisionswerberin, es wäre aus gesellschaftspolitischer Sicht ein „falsches Signal“, sie auf einen Aufenthaltstitel etwa nach dem AsylG 2005 zu verweisen, betreffe eine durch das Verwaltungsgericht nicht zu beurteilende rechtspolitische Frage.

10       Da eine „realistische Möglichkeit“ der Erteilung eines eine Erwerbstätigkeit ermöglichenden Aufenthaltstitels bestehe, wäre auch bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein dauerhafter Ausschluss der Revisionswerberin von der Teilnahme am Erwerbsleben nicht zu befürchten.

11       Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Revisionswerberin staatenlos wäre, da sie zu keinem Zeitpunkt vorgebracht habe, die wiedererworbene türkische Staatsangehörigkeit wieder zurückgelegt zu haben.

12       Dem Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts zu verschiedenen allgemeinen Vertretungskörpern in Österreich sei aus näher bezeichneten fallbezogenen Gründen kein überdurchschnittlich hohes Gewicht zuzumessen.

13       Was die privaten Interessen der Familienangehörigen der Revisionswerberin anlange, führte das Verwaltungsgericht aus, nach der Rechtsprechung des EuGH seien auch die Auswirkungen auf die Familienangehörigen der betroffenen Person miteinzubeziehen.

14       Betreffend die (in der Türkei lebende) älteste Tochter und den (volljährigen, nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Revisionswerberin lebenden) Sohn der Revisionswerberin seien keine Folgen auf die familiären Beziehungen erkennbar. Ausgehend davon, dass mit der Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft „nicht zwangsläufig“ auch der Verlust des Aufenthaltsrechts der Revisionswerberin verbunden sei, sei auch im Hinblick auf den (in Österreich rechtmäßig niedergelassenen und erwerbstätigen) Ehemann und die minderjährige jüngere Tochter (welche aufgrund einer näher bezeichneten Erkrankung die Betreuung ihrer Mutter benötige) aus näher bezeichneten Gründen kein unverhältnismäßiger Eingriff anzunehmen.

15       Somit sei davon auszugehen, dass sich für die Revisionswerberin und für deren Familienangehörige aus dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft keine „sich unmittelbar ergebenden“ Folgen ergäben.

16       Von diesen seien die sich „mittelbar“ (nach dem Verwaltungsgericht „iSv aus einem, aus der Feststellung, dass die Person (Elternteil), dessen Staatsbürgerschaft in Frage steht, zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht (mehr) die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, resultierenden ‚Verlust‘ der österreichischen Staatsbürgerschaft auch der Familienangehörigen“) ergebenden Folgen zu unterscheiden.

17       Es sei zunächst nicht davon auszugehen, dass Familienangehörige, deren eigene Staatsbürgerschaft davon abhänge, ob bei einer anderen Person der Verlust der Staatsbürgerschaft eintrete, Parteistellung im Feststellungsverfahren dieser Person zukomme. Das Feststellungsverfahren sei nach der derzeitigen Rechtslage (gemeint: des StbG) nicht als „Familienverfahren“ ausgestaltet.

18       Vor diesem Hintergrund sei die Frage, ob ein Verlust der von einem Elternteil etwa durch Erstreckung erworbenen österreichischen Staatsbürgerschaft verhältnismäßig sei, nicht bereits im Feststellungsverfahren betreffend den Elternteil zu prüfen. Dabei werde nicht verkannt, dass in manchen Konstellationen der Verlust der Staatsbürgerschaft des Elternteils dazu führe, dass die Familienangehörigen zu gar keinem Zeitpunkt Österreicher gewesen seien, wenn sie ihre Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben hätten.

19       Vorliegend seien der (volljährige) Sohn und die (minderjährige) jüngere Tochter der Revisionswerberin nach jenem Zeitpunkt geboren, zu dem der Verlust der Staatsbürgerschaft der Revisionswerberin eingetreten sei. Da die Väter dieser beiden Kinder türkische Staatsangehörige seien, hätten diese Kinder (bei rückwirkendem Verlust der Staatsbürgerschaft der Revisionswerberin) die österreichische Staatsbürgerschaft nicht kraft Abstammung erworben.

20       Ausgehend von der Auffassung, dass derartige „mittelbare“ Auswirkungen im Zuge des vorliegenden Feststellungsverfahrens nicht zu berücksichtigen seien, seien jedoch keine Feststellungen zu den Auswirkungen für die beiden genannten Kinder der Revisionswerberin zu treffen gewesen.

21       In einer Gesamtabwägung sei somit die Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft der Revisionswerberin nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

22       Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, weder gehe aus dem Gesetzeswortlaut insbesondere dem § 27 Abs. 1 StbG eindeutig hervor noch sei durch die höchstgerichtliche Judikatur abschließend geklärt,Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, weder gehe aus dem Gesetzeswortlaut insbesondere dem Paragraph 27, Absatz eins, StbG eindeutig hervor noch sei durch die höchstgerichtliche Judikatur abschließend geklärt,

„ob und inwieweit im Rahmen einer unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zum einen inzident zu berücksichtigen ist, wie wahrscheinlich die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung durch die betroffene Person ist und ob und inwieweit zum anderen ob und inwieweit“ [sic!] „zu berücksichtigen ist, dass allenfalls auch Familienangehörige der betroffenen Person ihre von dieser abgeleitete österreichische Staatsbürgerschaft ‚verlieren‘ könnten und welche Auswirkungen ein solcher allfälliger Verlust der österreichischen Staatsbürgershaft der Familienmitglieder auf deren Privat- und Familienleben bzw. berufliches Fortkommen haben könnte“.

Dieser Frage komme nicht nur für den Einzelfall Bedeutung zu.

23       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 6 VwGG mit der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und der mitbeteiligten Partei unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 6, VwGG mit der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und der mitbeteiligten Partei unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

Zulässigkeit

Allgemein

24       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

25       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

26       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

27       Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage.Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage.

Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. zu allem VwGH 23.4.2020, Ro 2020/01/0004, mwN).Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , zu allem VwGH 23.4.2020, Ro 2020/01/0004, mwN).

Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung nach EuGH Tjebbes

28       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgehend vom festgestellten Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG und einem damit verbundenen gleichzeitigen Verlust des Unionsbürgerstatus nach der Rechtsprechung des EuGH vom 12. März 2019 in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes u.a., von der zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls dem nationalen Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgehend vom festgestellten Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG und einem damit verbundenen gleichzeitigen Verlust des Unionsbürgerstatus nach der Rechtsprechung des EuGH vom 12. März 2019 in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes u.a., von der zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls dem nationalen Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.

Zu den Kriterien einer solchen unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kann gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2020, Ra 2020/01/0022, Rn. 21 - 26, verwiesen werden. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof neben der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019, E 1302/2019, vertretenen verfassungsrechtlichen Sicht (weiterhin) eine derartige Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Kriterien des EuGH in der Rechtssache Tjebbes u.a., für unionsrechtlich geboten. Eine solche unionsrechtlich gebotene Prüfung erfordert eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung wird jedoch regelmäßig der vom Verfassungsgerichtshof aus verfassungsrechtlicher Sicht angeführte Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach § 28 Abs. 1 StbG) nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung sein. Dieser Umstand entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von der unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. zu allem etwa VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203, mwN).Zu den Kriterien einer solchen unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2020, Ra 2020/01/0022, Rn. 21 - 26, verwiesen werden. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof neben der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019, E 1302/2019, vertretenen verfassungsrechtlichen Sicht (weiterhin) eine derartige Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Kriterien des EuGH in der Rechtssache Tjebbes u.a., für unionsrechtlich geboten. Eine solche unionsrechtlich gebotene Prüfung erfordert eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung wird jedoch regelmäßig der vom Verfassungsgerichtshof aus verfassungsrechtlicher Sicht angeführte Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach Paragraph 28, Absatz eins, StbG) nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung sein. Dieser Umstand entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von der unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist vergleiche , zu allem etwa VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203, mwN).

29       Im Hinblick auf die vorliegend vom Verwaltungsgericht und der Revision aufgeworfenen Fragen ist (neuerlich) hervorzuheben, dass nach den Vorgaben des EuGH im Urteil Tjebbes u.a. zu prüfen ist, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass das Unionsrecht dem ex lege eintretenden Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG nur bei Vorliegen besonders gewichtiger bzw. außergewöhnlicher Umstände (des Privat- und Familienlebens des Betroffenen) entgegen steht.Im Hinblick auf die vorliegend vom Verwaltungsgericht und der Revision aufgeworfenen Fragen ist (neuerlich) hervorzuheben, dass nach den Vorgaben des EuGH im Urteil Tjebbes u.a. zu prüfen ist, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass das Unionsrecht dem ex lege eintretenden Verlust der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG nur bei Vorliegen besonders gewichtiger bzw. außergewöhnlicher Umstände (des Privat- und Familienlebens des Betroffenen) entgegen steht.

Eine (derartige) unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und daher vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten hat oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat bzw. die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte (vgl. zu allem nochmals VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203, mwN).Eine (derartige) unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und daher vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten hat oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat bzw. die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte vergleiche , zu allem nochmals VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203, mwN).

Vor diesem Hintergrund ist zu den vom Verwaltungsgericht und der Revision aufgeworfenen Fragen Folgendes festzuhalten:

Möglichkeit eines Aufenthaltstitels

30       Das Verwaltungsgericht sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst darin, ob und inwieweit zu berücksichtigen sei, wie wahrscheinlich die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung durch die betroffene Person sei.

31       Ein solches Wahrscheinlichkeitskalkül ist der bestehenden Rechtsprechung nicht zu entnehmen.

32       Der EuGH hat im Urteil Tjebbes fallbezogen festgehalten:

„Was die Umstände in Bezug auf die individuelle Situation der betroffenen Person angeht, die bei der von den zuständigen nationalen Behörden und den nationalen Gerichten im vorliegenden Fall vorzunehmenden Beurteilung relevant sein können, ist u. a. die Tatsache zu erwähnen, dass die betroffene Person infolge des Verlusts der niederländischen Staatsangehörigkeit und des Unionsbürgerstatus kraft Gesetzes Beschränkungen bei der Ausübung ihres Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausgesetzt wäre“ (Rn. 47).

und damit das Aufenthaltsrecht als einen (fallbezogen) relevanten Umstand angesehen. Der EuGH hat auch allgemein betont:

„Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln“ (Rn. 44; vgl. dazu auch VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, Rn. 31)„Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln“ (Rn. 44; vergleiche , dazu auch VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, Rn. 31)

33       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (unter anderem) deshalb aufgehoben, weil „sich das LVwG mit der Frage, inwieweit dem Mitbeteiligten die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels - und damit der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich - offensteht, nicht auseinander gesetzt hat“ (vgl. VwGH 29.4.2020, Ra 2020/01/0043, Rn. 16). In mehreren Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, die Revision habe nicht vorgebracht, „dass es der Revisionswerberin unzumutbar wäre, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu beantragen“ (vgl. VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, Rn. 29, mwN) bzw. nicht dargelegt, „dass es der Revisionswerberin unzumutbar wäre, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu beantragen“ (vgl. VwGH 8.6.2020, Ra 2020/01/0134, Rn. 14, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (unter anderem) deshalb aufgehoben, weil „sich das LVwG mit der Frage, inwieweit dem Mitbeteiligten die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels - und damit der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich - offensteht, nicht auseinander gesetzt hat“ vergleiche , VwGH 29.4.2020, Ra 2020/01/0043, Rn. 16). In mehreren Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, die Revision habe nicht vorgebracht, „dass es der Revisionswerberin unzumutbar wäre, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu beantragen“ vergleiche , VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, Rn. 29, mwN) bzw. nicht dargelegt, „dass es der Revisionswerberin unzumutbar wäre, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu beantragen“ vergleiche , VwGH 8.6.2020, Ra 2020/01/0134, Rn. 14, mwN).

34       Nach dieser Rechtsprechung ist die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels ein relevanter Umstand, welcher in der unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchzuführenden Interessenabwägung mitzuberücksichtigen ist. Das vom Verwaltungsgericht in den Raum gestellte Wahrscheinlichkeitskalkül ist dieser Rechtsprechung nicht zu entnehmen.

35       Dies führt aber vorliegend nicht zu einer krassen Fehlbeurteilung, weil das Verwaltungsgericht nach Berücksichtigung des im vorliegenden Einzelfall gegebenen Privatlebens der Revisionswerberin neben anderen Rechtsvorschriften auf die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 54 ff AsylG 2005 hingewiesen hat. Gegen diese Annahme bringt die Revision nichts vor, insbesondere bringt sie nicht vor, aus welchen Gründen es der Revisionswerberin unzumutbar wäre, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu beantragen.Dies führt aber vorliegend nicht zu einer krassen Fehlbeurteilung, weil das Verwaltungsgericht nach Berücksichtigung des im vorliegenden Einzelfall gegebenen Privatlebens der Revisionswerberin neben anderen Rechtsvorschriften auf die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Paragraphen 54, ff AsylG 2005 hingewiesen hat. Gegen diese Annahme bringt die Revision nichts vor, insbesondere bringt sie nicht vor, aus welchen Gründen es der Revisionswerberin unzumutbar wäre, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu beantragen.

Beurteilung der Familienangehörigen

36       Das Verwaltungsgericht sieht im Ergebnis eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, ob zu prüfen sei, welche Auswirkungen ein durch die Feststellung „mittelbar“ bewirkter Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Familienmitglieder der betroffenen Person haben könnte.

Ausgehend von seiner Auffassung, dass derartige „mittelbare“ Auswirkungen im Zuge des vorliegenden Feststellungsverfahrens nicht zu berücksichtigen seien, traf das Verwaltungsgericht fallbezogen auch keine Feststellungen zu den Auswirkungen für die beiden genannten Kinder der Revisionswerberin.

37       Die Revision bringt in diesem Zusammenhang ergänzend vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, nach der auch die Folgen und Auswirkungen auf die Familienangehörigen der betroffenen Person zu berücksichtigen seien.

Wenn die Revisionswerberin (rückwirkend mit 14. Mai 1998) ihre Staatsbürgerschaft verliere, so hätten ihr Sohn, dessen Kinder und ihre jüngere Tochter die (aufgrund Abstammung erworbene) Staatsbürgerschaft schlichtweg nie besessen, da es sich nicht um einen Verlusttatbestand gemäß §§ 26 ff StbG handle. Daher bestehe auch kein Raum für die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung. Umso mehr hätten die Folgen des Verlusts der Staatsbürgerschaft der Revisionswerberin auf ihre Familienangehörigen im vorliegenden Feststellungsverfahren berücksichtigt werden müssen.Wenn die Revisionswerberin (rückwirkend mit 14. Mai 1998) ihre Staatsbürgerschaft verliere, so hätten ihr Sohn, dessen Kinder und ihre jüngere Tochter die (aufgrund Abstammung erworbene) Staatsbürgerschaft schlichtweg nie besessen, da es sich nicht um einen Verlusttatbestand gemäß Paragraphen 26, ff StbG handle. Daher bestehe auch kein Raum für die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung. Umso mehr hätten die Folgen des Verlusts der Staatsbürgerschaft der Revisionswerberin auf ihre Familienangehörigen im vorliegenden Feststellungsverfahren berücksichtigt werden müssen.

38       Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Tjebbes erfordert eine unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung

„eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie, um zu bestimmen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er den Verlust des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, Folgen hat, die die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens - gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel - aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln“ (vgl. Rn. 44).„eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie, um zu bestimmen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er den Verlust des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, Folgen hat, die die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens - gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel - aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln“ vergleiche , Rn. 44).

Der EuGH sieht es nach Art. 20 AEUV im Licht der Art. 7 und 24 der Charta als notwendig an, dass, Der EuGH sieht es nach Artikel 20, AEUV im Licht der Artikel 7, und 24 der Charta als notwendig an, dass,

„die zuständigen nationalen Behörden einschließlich gegebenenfalls der nationalen Gerichte in der Lage sind, bei der Beantragung eines Reisedokuments oder eines anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch eine betroffene Person inzident die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen. Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese Behörden und Gerichte feststellen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, der den Verlust des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Personen und gegebenenfalls für die ihrer Familienangehörigen aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.“ (Rn. 48 und Tenor des Urteils)

39       Nach diesen Kriterien des EuGH, auf die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung verwiesen hat (vgl. etwa VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203, mwN), ist eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie bzw. ihrer Familienangehörigen vorzunehmen.Nach diesen Kriterien des EuGH, auf die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung verwiesen hat vergleiche , etwa VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203, mwN), ist eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie bzw. ihrer Familienangehörigen vorzunehmen.

40       Davon zu unterscheiden ist die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob dabei auch über den (allfälligen) Verlust der Staatsbürgerschaften der Kinder der betroffenen Person zu entscheiden ist, welche von deren Staatsbürgerschaft (etwa durch Abstammung oder Erstreckung) abgeleitet wurden. Nach der Revision sei dies erforderlich, weil ansonsten kein Raum für die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung bestehe.

41       Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die zuständigen nationalen Behörden einschließlich gegebenenfalls der nationalen Gerichte in der Lage sein, die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen.

42       In diesem Zusammenhang ist auf § 42 Abs. 3 StbG hinzuweisen, wonach ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden kann, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich das öffentliche Interesse an der amtswegigen Feststellung des Verlustes einer Staatsbürgerschaft schon aus dem Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist oder nicht (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN).In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 42, Absatz 3, StbG hinzuweisen, wonach ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden kann, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich das öffentliche Interesse an der amtswegigen Feststellung des Verlustes einer Staatsbürgerschaft schon aus dem Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist oder nicht vergleiche , VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN).

43       Die in einem solchen Feststellungsverfahren strittige Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellt ein höchstpersönliches Recht dar. Zum Vorbringen der (in der dortigen Rechtssache) Erben und Kinder, sie hätten) an der Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 7 StbG (Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung) ein rechtliches Interesse, wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass es den Erben offen gestanden wäre, ihrerseits einen Feststellungsbescheid gemäß § 42 Abs. 1 StbG über das Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beantragen (vgl. zu allem VwGH 13.2.2013, 2013/01/0023).Die in einem solchen Feststellungsverfahren strittige Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellt ein höchstpersönliches Recht dar. Zum Vorbringen der (in der dortigen Rechtssache) Erben und Kinder, sie hätten) an der Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 7, StbG (Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung) ein rechtliches Interesse, wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass es den Erben offen gestanden wäre, ihrerseits einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 42, Absatz eins, StbG über das Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beantragen vergleiche , zu allem VwGH 13.2.2013, 2013/01/0023).

44       Aus dieser Rechtsprechung ist zunächst ableitbar, dass mit dem Verfahren zur Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 42 Abs. 3 StbG die vom EuGH geforderte Möglichkeit, die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen, ausreichend besteht (vgl. zu Feststellung zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt VwGH 20.5.2020, Ra 2019/01/0383, mwN). Aus dieser Rechtsprechung ist zunächst ableitbar, dass mit dem Verfahren zur Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 42, Absatz 3, StbG die vom EuGH geforderte Möglichkeit, die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen, ausreichend besteht vergleiche , zu Feststellung zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt VwGH 20.5.2020, Ra 2019/01/0383, mwN).

45       Weiter ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass an der Entscheidung alleine die vom jeweiligen Feststellungsverfahren nach § 42 StbG betroffene Person ein höchstpersönliches Recht hat. Die von einem festgestellten Verlust (im Wege des § 29 StbG) betroffenen K

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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