TE Vwgh Beschluss 2020/9/23 Ra 2019/14/0558

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §58 Abs2
AVG §59
AVG §59 Abs1
AVG §60
AVG §68
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §25a Abs4a
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwGVG 2014 §48 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
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  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
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  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/14/0559
Ra 2019/14/0560

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Schindler sowie den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in den Revisionssachen 1. des A B, 2. der C D und 3. der E F, alle in X, alle vertreten durch Mag. Natascha Vrabié, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Nikolaiplatz 4/4, gegen die am 29. Oktober 2019 mündlich verkündeten und am 7. Jänner 2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, 1. L515 2138614-2/19Z, 2. L515 2138608-2/15Z und 3. L515 2138611-2/13Z, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Schindler sowie den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in den Revisionssachen 1. des A B, 2. der C D und 3. der E F, alle in römisch zehn, alle vertreten durch Mag. Natascha Vrabié, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Nikolaiplatz 4/4, gegen die am 29. Oktober 2019 mündlich verkündeten und am 7. Jänner 2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, 1. L515 2138614-2/19Z, 2. L515 2138608-2/15Z und 3. L515 2138611-2/13Z, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

A. Verfahrensgang und angefochtene Entscheidungen

1        Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittrevisionswerberin. Sie sind georgische Staatsangehörige.

2        Der Erstrevisionswerber stellte am 6. April 2015, die Zweit- und Drittrevisionswerberin am 5. August 2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diese Anträge wurden zusammengefasst damit begründet, dass der Erstrevisionswerber in Tiflis ein Geschäft für Autoersatzteile betrieben habe. Ein Beamter der georgischen Finanzpolizei, der mit einem Konkurrenten des Erstrevisionswerbers verwandt sei, habe „dieses Geschäft“ beschlagnahmt. Dem Erstrevisionswerber sei eine große Menge Marihuana untergeschoben worden, weshalb er eine Gefängnisstrafe habe verbüßen müssen. Nach seiner Entlassung habe er versucht, sein Geschäft zurückzuerlangen, woraufhin er unter anderem von Polizisten bedroht und zusammengeschlagen worden sei. In der Folge sei ein Freund und Geschäftspartner, der sich in der gleichen Situation befunden habe, ermordet worden, sodass sich der Erstrevisionswerber zur Flucht entschieden habe. Er leide an Hepatitis A und C.

3        Mit den Bescheiden jeweils vom 28. Juni 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber im zweiten Rechtsgang (erneut) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Es sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und erkannte Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung ab. Hinsichtlich des Erstrevisionswerbers sprach das BFA weiters aus, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25. Oktober 2016 verloren habe.

4        Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerber Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

5        Dieses Gericht führte am 29. Oktober 2019 eine Verhandlung durch und verkündete an deren Ende die angefochtenen Erkenntnisse, mit denen es die Beschwerden jeweils als unbegründet abwies und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für jeweils nicht zulässig erklärte.Dieses Gericht führte am 29. Oktober 2019 eine Verhandlung durch und verkündete an deren Ende die angefochtenen Erkenntnisse, mit denen es die Beschwerden jeweils als unbegründet abwies und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für jeweils nicht zulässig erklärte.

6        Die Erkenntnisse wurden über Antrag der Revisionswerber vom BVwG am 7. Jänner 2020 schriftlich ausgefertigt. In den Entscheidungsgründen der schriftlichen Ausfertigung hält das BVwG fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Revisionswerber den von ihnen behaupteten Gefährdungen ausgesetzt gewesen seien und im Fall einer Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt sein würden. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Revisionswerber im Fall einer Rückkehr über keine Existenzgrundlage verfügten. Die Revisionswerber hätten - so das BVwG auch mit näheren Ausführungen zu Verlauf und Behandelbarkeit von Hepatitis A und C - keine Krankheiten, die nicht in Georgien behandelbar wären. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen Drittrevisionswerberin sei durch ihre Eltern gesichert. Weiters legte das BVwG seine Erwägungen zum Privat- und Familienleben der Revisionswerber dar und kam zum Ergebnis, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwögen.

7        Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen. Sie bringen zu ihrer Zulässigkeit vor, dass die (in der Niederschrift über die mündliche Verkündung festgehaltene) Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wegen ihrer Lückenhaftigkeit eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof verhindere. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine - wie hier - vor Revisionserhebung ergehende schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses die Mängel der mündlichen Verkündung sanieren könne. Weiters weiche die schriftliche Ausfertigung im normativen Teil - konkret: in der Nennung der angewendeten Rechtsvorschriften im Spruch - von der mündlichen Verkündung ab. Schließlich sei auch die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses unzureichend begründet, weil das BVwG keine eigenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der revisionswerbenden Parteien treffe, sondern lediglich auf jene des BFA verweise. Hätte sich das BVwG mit den Länderberichten, insbesondere im Hinblick auf die in Georgien weit verbreitete Korruption, und dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt, so wäre es zum Ergebnis gekommen, dass diese miteinander in Einklang zu bringen seien, wodurch „bei Unterstellung der Glaubwürdigkeit der Revisionswerber wiederum ein anderes Verfahrensergebnis denkbar“ sei. Das BVwG habe sich nicht mit der Situation von Kindern, welche oft von Kinderarmut und Mangelernährung sowie der besorgniserregenden Lage hinsichtlich Kinderrechten betroffen seien, befasst sowie keine individuellen Feststellungen zum Verlauf und der Verlaufsprognose der Hepatitiserkrankung des Erstrevisionswerbers getroffen.

8        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat, nachdem der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hatte, keine Revisionsbeantwortung erstattet.

B. Die Revisionen erweisen sich als unzulässig.

1. Allgemeines

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12       Zur Beurteilung, ob das Zulässigkeitsvorbringen in den Revisionen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darlegt, ist vorab zu klären, ob die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Erkenntnisse im Revisionsverfahren allein an den bei deren mündlichen Verkündung mitgeteilten Gründen, oder (auch) an der schriftlichen Entscheidungsausfertigung zu messen ist.

2. Mündlich verkündete Erkenntnisse, denen (bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) keine schriftliche Ausfertigung nachfolgt

13       2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu den Wirkungen der mündlichen Verkündung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und den daraus zu ziehenden Konsequenzen für deren Bekämpfbarkeit im Beschluss vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, VwSlg. 19216 A, folgendermaßen zusammengefasst:

„Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (insofern einschlägig etwa VwGH vom 23. November 2009, 2009/05/0139).„Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (insofern einschlägig etwa VwGH vom 23. November 2009, 2009/05/0139).

Dies korrespondiert der Regelung des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.Dies korrespondiert der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des § 29 VwGVG keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen (vgl. VwGH 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, samt den dort verwiesenen Erkenntnissen vom 21. Jänner 2009, 2007/21/0404, und vom 11. November 2010, 2008/20/0448, mwH; vgl. VfGH vom 20. Juni 2015, E 163/2014, unter Hinweis auf VwGH 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (vgl idS VwGH 23. Februar 2000, 99/09/0240).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des Paragraph 29, VwGVG keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen vergleiche , VwGH 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, samt den dort verwiesenen Erkenntnissen vom 21. Jänner 2009, 2007/21/0404, und vom 11. November 2010, 2008/20/0448, mwH; vergleiche , VfGH vom 20. Juni 2015, E 163/2014, unter Hinweis auf VwGH 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden vergleiche , idS VwGH 23. Februar 2000, 99/09/0240).

Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend § 29 VwGVG einschlägigen § 62 Abs. 2 AVG angefertigt wurde (vgl. § 17 VwGVG; siehe dazu VwGH 26. Februar 2003, 2002/03/0158; VwGH 16. September 2009, 2008/09/0218, mwH). Dazu ist es insbesondere erforderlich, dass die gemäß § 62 Abs. 2 AVG zu erstellende Niederschrift nach den Regelungen des § 14 Abs. 5 AVG unterschrieben wird (vgl. idS VwGH vom 30. September 2010, 2007/09/0315 (VwSlg 17.968A/2010)).Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend Paragraph 29, VwGVG einschlägigen Paragraph 62, Absatz 2, AVG angefertigt wurde vergleiche , Paragraph 17, VwGVG; siehe dazu VwGH 26. Februar 2003, 2002/03/0158; VwGH 16. September 2009, 2008/09/0218, mwH). Dazu ist es insbesondere erforderlich, dass die gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG zu erstellende Niederschrift nach den Regelungen des Paragraph 14, Absatz 5, AVG unterschrieben wird vergleiche , idS VwGH vom 30. September 2010, 2007/09/0315 (VwSlg 17.968A/2010)).

Das Fehlen der Wiedergabe der Begründung der Entscheidung im Protokoll hat auf die Rechtsgültigkeit ihrer (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung durch mündliche Verkündung keinen Einfluss (vgl. VwGH 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, mwH; vgl idS etwa auch VwGH vom 19. September 2006, 2005/05/0258; VwGH vom 11. November 2010, 2008/20/0448). Enthält das verkündete Erkenntnis entgegen dem § 29 VwGVG keine Begründung (zur Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes vgl. etwa VwGH vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, mwH), ist die davon betroffene Partei allerdings an der entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof behindert, worin ein wesentlicher Mangel des vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens erblickt werden kann (vgl. idS etwa VwGH vom 19. September 2006, 2005/05/0258); Gleiches gilt, wenn die Entscheidungsgründe im Verkündungsprotokoll bloß unter Verweis auf die schriftliche Ausfertigung bzw. grob lückenhaft - d.h. insbesondere unter völliger Auslassung eines wesentlichen Begründungselementes (Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung, vgl. etwa VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045, mwH) - dargestellt werden (vgl. dazu VwGH vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen (vgl. § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG; vgl. dazu auch VwGH 21. Jänner 1994, 93/09/0048). An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf (vgl. idS VwGH vom 18. November 1998, 98/03/0207 (VwSlg 15.026 A/1998), VwGH vom 16. September 2009, 2008/09/0218).Das Fehlen der Wiedergabe der Begründung der Entscheidung im Protokoll hat auf die Rechtsgültigkeit ihrer (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung durch mündliche Verkündung keinen Einfluss vergleiche , VwGH 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, mwH; vergleiche , idS etwa auch VwGH vom 19. September 2006, 2005/05/0258; VwGH vom 11. November 2010, 2008/20/0448). Enthält das verkündete Erkenntnis entgegen dem Paragraph 29, VwGVG keine Begründung (zur Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes vergleiche , etwa VwGH vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, mwH), ist die davon betroffene Partei allerdings an der entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof behindert, worin ein wesentlicher Mangel des vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens erblickt werden kann vergleiche , idS etwa VwGH vom 19. September 2006, 2005/05/0258); Gleiches gilt, wenn die Entscheidungsgründe im Verkündungsprotokoll bloß unter Verweis auf die schriftliche Ausfertigung bzw. grob lückenhaft - d.h. insbesondere unter völliger Auslassung eines wesentlichen Begründungselementes (Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung, vergleiche , etwa VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045, mwH) - dargestellt werden vergleiche , dazu VwGH vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen vergleiche , Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG; vergleiche , dazu auch VwGH 21. Jänner 1994, 93/09/0048). An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf vergleiche , idS VwGH vom 18. November 1998, 98/03/0207 (VwSlg 15.026 A/1998), VwGH vom 16. September 2009, 2008/09/0218).

Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, wird mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt (VwGH vom 23. Juni 2015, Ro 2015/05/0011, mwH; vgl. VfGH vom 30. Juni 2015, E 1629/2014).Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, wird mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt (VwGH vom 23. Juni 2015, Ro 2015/05/0011, mwH; vergleiche , VfGH vom 30. Juni 2015, E 1629/2014).

Nach § 29 Abs. 4 VwGVG ist jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes zuzustellen. Damit besteht ein Anspruch der Partei auf Zustellung einer solchen Ausfertigung. Wird eine mündlich verkündete Entscheidung nicht innerhalb der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, steht dies der Erhebung einer Revision gegen die später zugestellte Ausfertigung nicht entgegen, zumal (wie erwähnt) die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt (vgl. etwa VwGH vom 8. Mai 2008, 2006/06/0266, mwH).“Nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung des E

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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