TE Vwgh Beschluss 2020/9/29 Ra 2020/15/0083

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §36 Abs1
VwGG §55

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der S K in I, vertreten durch Weiskopf-Kappacher, Rechtsanwaltsgemeinschaft, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Malserstraße 34, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. Mai 2015, Zl. RV/3100341/2015, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2004 bis 2008, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin erhob am 22. Juni 2015 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. Mai 2015 (zugestellt am 20. Mai 2015) die gegenständliche außerordentliche Revision. Mit Beschluss vom 29. Mai 2019, RR/3100015/2015, hob das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis vom 8. Mai 2015 gemäß § 289 BAO auf. Mit Vorlagebericht vom 5. August 2020 legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision vor.

2        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2016/16/0046 bis 0048). Die Revisionswerberin hat auf Anfrage angegeben, dass kein Interesse an einer Sachentscheidung mehr bestehe.

4        Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5        Im gegenständlichen Fall wurde die Revisionswerberin schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/15/0081).

6        Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.

Wien, am 29. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150083.L00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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