RS Vwgh 2020/9/30 Ro 2020/01/0013

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6
ABGB §7
B-VG Art18
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/12/0014 E 3. Oktober 2018 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" (vgl. VwGH 23.2.2001, 98/06/0240).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010013.J06

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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