Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs8Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der I GmbH in W, vertreten durch Mag. Ingrid Juliane Gaismayer LL.M., Rechtsanwältin in 1020 Wien, Wohlmutstraße 23/28, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Februar 2020, Zl. VGW-101/056/8638/2019-11 (hg. Ra 2020/03/0054) und vom 4. Februar 2020, Zl. VGW-101/056/7660/2019-26 (hg. Ra 2020/03/0058), betreffend Angelegenheiten nach dem EisbEG und dem EisbG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: WKG in W, vertreten durch Heid & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4 [zu Ra 2020/03/0054], bzw. durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16 [zu Ra 2020/03/0058]), zu Recht erkannt:
Spruch
Das zu Ra 2020/03/0054 angefochtene Erkenntnis vom 7. Februar 2020 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Revision zu Ra 2020/03/0058 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit - in Rechtskraft erwachsenem - Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (iF: belangte Behörde) vom 2. Mai 2018 war der Mitbeteiligten unter Zugrundelegung des Bauentwurfes samt Ergänzungen und der Gutachten gemäß § 31a EisbG und unter der Voraussetzung des Erwerbs der erforderlichen Grundstücke und Rechte die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Neubau der U-Bahnlinie U2, Bauabschnitt U2/21 „Neubaugasse“, erteilt worden. Diese beinhaltete u.a. Baumaßnahmen auf der damals im Eigentum des Dr. G, des Rechtsvorgängers der nunmehrigen Revisionswerberin, stehenden Liegenschaft L-Gasse 25, darunter auch die Durchführung von bautechnischen Hilfsmaßnahmen zum Ausgleich von allfälligen Bewegungstendenzen (im Folgenden auch Kompensationsinjektionen genannt) in einem flächenmäßigen Gesamtausmaß von ca. 625 m2. Der verfahrenseinleitende Antrag der Mitbeteiligten war gemäß § 44a AVG mittels Edikt veröffentlicht worden, Einwendungen gegen das Projekt sind während der Auflagefrist von Dr. G nicht erhoben worden.Mit - in Rechtskraft erwachsenem - Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (iF: belangte Behörde) vom 2. Mai 2018 war der Mitbeteiligten unter Zugrundelegung des Bauentwurfes samt Ergänzungen und der Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG und unter der Voraussetzung des Erwerbs der erforderlichen Grundstücke und Rechte die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Neubau der U-Bahnlinie U2, Bauabschnitt U2/21 „Neubaugasse“, erteilt worden. Diese beinhaltete u.a. Baumaßnahmen auf der damals im Eigentum des Dr. G, des Rechtsvorgängers der nunmehrigen Revisionswerberin, stehenden Liegenschaft L-Gasse 25, darunter auch die Durchführung von bautechnischen Hilfsmaßnahmen zum Ausgleich von allfälligen Bewegungstendenzen (im Folgenden auch Kompensationsinjektionen genannt) in einem flächenmäßigen Gesamtausmaß von ca. 625 m2. Der verfahrenseinleitende Antrag der Mitbeteiligten war gemäß Paragraph 44 a, AVG mittels Edikt veröffentlicht worden, Einwendungen gegen das Projekt sind während der Auflagefrist von Dr. G nicht erhoben worden.
2 Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2018 stellte die Mitbeteiligte gegen Dr. G als Antragsgegner bei der belangten Behörde den Antrag auf zwangsweise Einräumung näher genannter Dienstbarkeiten auf dem Grundstück L-Gasse 25, die sie für die Herstellung und den Betrieb des baugenehmigten Bauabschnitts benötige, darunter auch - auf Basis des Plans über Verbesserungs- und Sicherungsmaßnahmen für temporäre Zwecke vom 22. September 2017 - zur Durchführung der Kompensationsinjektionen innerhalb eines näher beschriebenen Arbeitsbereiches mit einem Flächenausmaß von etwa 625 m2.
3 Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23. Juli 2018 wurde die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens gemäß § 13 EisbEG bewilligt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23. Juli 2018 wurde die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens gemäß Paragraph 13, EisbEG bewilligt.
4 Im Zuge dieses Enteignungsverfahrens schränkte die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 26. September 2018 den Enteignungsantrag insofern ein, als sie die Durchführung der Kompensationsinjektionen als bautechnische Hilfsmaßnahme nur mehr hinsichtlich einer Fläche von ca. 226 m2 beantragte. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, es habe sich aufgrund vertiefter Planungen herausgestellt, dass zur Hintanhaltung von mit Kräfteumlagerungen verbundenen Setzungen an der Oberfläche die Kompensationsinjektionen nur in dem nunmehrigen geringeren Ausmaß erforderlich seien.
5 In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 2. Oktober 2018 hat der Amtssachverständige zur Reduktion der Kompensationsinjektionen ausgeführt, diese sei „durch eine Ziviltechnikerbestätigung des U-Bahn-Planers zu verifizieren“. Daraufhin kündigte die Mitbeteiligte die Vorlage einer solchen Bestätigung an, die in technisch nachvollziehbarer Weise dartun solle, warum die Kompensationsinjektionsfläche reduziert wurde; diese Bestätigung sei dann vom Amtssachverständigen zu überprüfen.
6 Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2018 legte daraufhin die Mitbeteiligte Urkunden zwecks Begründung der Reduzierung vor, wozu Dr. G mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 Stellung nahm und vorbrachte, eine Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers sei damit nicht vorgelegt und ein Nachweis, dass die eingeschränkten Kompensationsinjektionen für die Sicherung der Liegenschaft ausreichend seien, sei damit nicht erbracht worden. Mangels Übereinstimmung mit dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid sei der Enteignungsantrag abzuweisen.
7 Dem entgegnete die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 u.a. damit, dass die Frage, in welchem Umfang Kompensationsinjektionen erforderlich seien, Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens und nicht des Enteignungsverfahrens sei.
8 Nach einer Beurteilung seitens des eisenbahnbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde machte Dr. G mit Schriftsatz vom 27. Februar 2019 Folgendes geltend: Die seitens der Mitbeteiligten vorgesehene Bauführung durch Reduktion der Kompensationsinjektionen sei genehmigungswidrig. Mit den seitens der Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen werde nicht nachgewiesen, dass die reduzierten Maßnahmen für die Sicherung des Gebäudes ausreichend seien.
Infolge dessen zeige er die von der Mitbeteiligten beabsichtigte genehmigungswidrige Bauführung an, und stelle gleichzeitig den „Antrag auf Einräumung der Parteistellung“: Für die geplante Abänderung der Bauausführung liege keine Baubewilligung vor, weshalb das Baubewilligungsverfahren wiederzueröffnen und die Änderungen von der Behörde zu prüfen seien. Da er als Eigentümer des betroffenen Grundstücks von dieser Planänderung massiv belastet werde, beantrage er die Parteistellung in diesem Bewilligungsverfahren nach dem EisbG und erhebe Einwendungen, weil die eingeschränkten statischen Stabilisierungsmaßnahmen sein Haus und alle darin lebenden Personen massiv gefährdeten.
9 Mit Bescheid vom 23. April 2019 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 31a Abs. 1 iVm § 31e EisbG als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 23. April 2019 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31 e, EisbG als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das eisenbahnrechtliche Bauprojekt sei rechtskräftig genehmigt worden. Nicht jede Projektänderung löse im Eisenbahnrecht eine Genehmigungspflicht aus, sondern bestünde diese nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 EisbG iVm der Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben (VgEV). Dies sei bei einer Verringerung der Fläche für bautechnische Hilfsmaßnahmen nicht der Fall. Mangels Genehmigungspflicht habe die Mitbeteiligte auch keinen Antrag gemäß § 31 EisbG gestellt. Es könne daher nicht über eine allfällig bestehende Parteistellung in einem Verfahren abgesprochen werden, wenn es kein solches Verfahren gebe.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das eisenbahnrechtliche Bauprojekt sei rechtskräftig genehmigt worden. Nicht jede Projektänderung löse im Eisenbahnrecht eine Genehmigungspflicht aus, sondern bestünde diese nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 36, EisbG in Verbindung mit der Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben (VgEV). Dies sei bei einer Verringerung der Fläche für bautechnische Hilfsmaßnahmen nicht der Fall. Mangels Genehmigungspflicht habe die Mitbeteiligte auch keinen Antrag gemäß Paragraph 31, EisbG gestellt. Es könne daher nicht über eine allfällig bestehende Parteistellung in einem Verfahren abgesprochen werden, wenn es kein solches Verfahren gebe.
10 Gegen diesen Bescheid erhob Dr. G Beschwerde.
11 Mit Bescheid vom 24. Mai 2019 verfügte die belangte Behörde gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Z 3 und 4 iVm § 17 EisbEG zu Gunsten der Mitbeteiligten die Enteignung des Dr. G als Eigentümer des Grundstücks Nr. 412, inneliegend in EZ 588 der KG N, durch Einräumung näher genannter Dienstbarkeiten. In den für das Revisionsverfahren maßgeblichen Spruchpunkten wurde zusammengefasst Folgendes angeordnet: Zu Gunsten des herrschenden Grundstücks der Mitbeteiligten auf Dauer die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes einer Verkehrstunnelanlage samt aller damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen und Maßnahmen in näher bezeichnetem Umfang (Spruchpunkt I.A.) sowie zu Gunsten der Mitbeteiligten bzw. von ihr ermächtigter dritter Personen über einen Zeitraum von 34 Monaten die Durchführung einer bautechnischen Hilfsmaßnahme zum Ausgleich von allfälligen Bewegungstendenzen (Kompensationsinjektionen) innerhalb eines näher beschriebenen Arbeitsbereichs, der ein flächenmäßiges Gesamtausmaß von ca. 226 m2 aufweist (Spruchpunkt I.C.2.). Gemäß § 17 Abs. 2 EisbEG wurde die Höhe der Enteignungsentschädigung mit EUR 22.639,00 festgesetzt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt III); weitere Spruchpunkte betreffen Entscheidungen über Verfahrenskosten (Spruchpunkt IV.) bzw. Verwaltungsabgaben (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 24. Mai 2019 verfügte die belangte Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 17, EisbEG zu Gunsten der Mitbeteiligten die Enteignung des Dr. G als Eigentümer des Grundstücks Nr. 412, inneliegend in EZ 588 der KG N, durch Einräumung näher genannter Dienstbarkeiten. In den für das Revisionsverfahren maßgeblichen Spruchpunkten wurde zusammengefasst Folgendes angeordnet: Zu Gunsten des herrschenden Grundstücks der Mitbeteiligten auf Dauer die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes einer Verkehrstunnelanlage samt aller damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen und Maßnahmen in näher bezeichnetem Umfang (Spruchpunkt römisch eins.A.) sowie zu Gunsten der Mitbeteiligten bzw. von ihr ermächtigter dritter Personen über einen Zeitraum von 34 Monaten die Durchführung einer bautechnischen Hilfsmaßnahme zum Ausgleich von allfälligen Bewegungstendenzen (Kompensationsinjektionen) innerhalb eines näher beschriebenen Arbeitsbereichs, der ein flächenmäßiges Gesamtausmaß von ca. 226 m2 aufweist (Spruchpunkt römisch eins.C.2.). Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, EisbEG wurde die Höhe der Enteignungsentschädigung mit EUR 22.639,00 festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei); weitere Spruchpunkte betreffen Entscheidungen über Verfahrenskosten (Spruchpunkt römisch vier.) bzw. Verwaltungsabgaben (Spruchpunkt römisch fünf.).
12 In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. Folgendes aus: Der Mitbeteiligten sei mit rechtskräftigem Bescheid die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Neubau der U-Bahnlinie U2, Bauabschnitt U2/21 - Neubaugasse, erteilt worden. Im Verfahren habe die Mitbeteiligte unter Vorlage eines adaptierten Plans den Enteignungsantrag insofern eingeschränkt, als für die Vorhabensrealisierung nur eine geringere Fläche (226 m2) als ursprünglich beantragt (625 m2) für die notwendigen Kompensationsinjektionen erforderlich sei. Dem habe die Revisionswerberin entgegnet, diese Einschränkung erfolge nur aus wirtschaftlichen Gründen und es fehle die Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers, dass die reduzierten Sicherungsmaßnahmen ausreichend seien. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung sei gerade auf Basis der mitbeantragten Sicherungsmaßnahmen erteilt worden; vor Einräumung einer Dienstbarkeit mit reduzierten Sicherungsmaßnahmen sei daher ein statischer Nachweis erforderlich.
Die belangte Behörde führte dazu - auf das für den Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst - aus, mit Rechtskraft des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungbescheids sei bindend festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiege. Die beantragten Dienstbarkeiten seien für die Vorhabensrealisierung erforderlich. Die Fläche für Kompensationsinjektionen sei auf Grund fortgeschrittener Detailplanung eingeschränkt worden; die nunmehr gegenständliche Fläche finde daher jedenfalls in der Baugenehmigung Deckung. Eine derartige Verringerung einer Fläche für bautechnische Hilfsmaßnahmen sei nach § 36 EisbG bewilligungsfrei. Obwohl „die Frage der Flächenreduktion daher nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens“ sei, sei die Mitbeteiligte aufgefordert worden, Nachweise vorzulegen, dass die Kompensationsinjektionen nur mehr im eingeschränkten Ausmaß erforderlich seien. Mit den vorgelegten Unterlagen habe sich der von der Behörde bestellte eisenbahntechnische Amtssachverständige inhaltlich auseinandergesetzt und sie zusammengefasst als ausreichend, schlüssig und nachvollziehbar beurteilt; dem sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.Die belangte Behörde führte dazu - auf das für den Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst - aus, mit Rechtskraft des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungbescheids sei bindend festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiege. Die beantragten Dienstbarkeiten seien für die Vorhabensrealisierung erforderlich. Die Fläche für Kompensationsinjektionen sei auf Grund fortgeschrittener Detailplanung eingeschränkt worden; die nunmehr gegenständliche Fläche finde daher jedenfalls in der Baugenehmigung Deckung. Eine derartige Verringerung einer Fläche für bautechnische Hilfsmaßnahmen sei nach Paragraph 36, EisbG bewilligungsfrei. Obwohl „die Frage der Flächenreduktion daher nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens“ sei, sei die Mitbeteiligte aufgefordert worden, Nachweise vorzulegen, dass die Kompensationsinjektionen nur mehr im eingeschränkten Ausmaß erforderlich seien. Mit den vorgelegten Unterlagen habe sich der von der Behörde bestellte eisenbahntechnische Amtssachverständige inhaltlich auseinandergesetzt und sie zusammengefasst als ausreichend, schlüssig und nachvollziehbar beurteilt; dem sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.
13 Gegen die Spruchpunkte I., III. und IV. dieses Bescheids erhob die Revisionswerberin Beschwerde.Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier. dieses Bescheids erhob die Revisionswerberin Beschwerde.
14 Mit Erkenntnis vom 19. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) des letztgenannten Bescheides richtete, ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.2.2020, Ra 2019/03/0143, zurückgewiesen.Mit Erkenntnis vom 19. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) des letztgenannten Bescheides richtete, ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.2.2020, Ra 2019/03/0143, zurückgewiesen.
15 Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2019 wurde seitens Dr. G und der nunmehrigen Revisionswerberin vorgebracht, dass Dr. G die Liegenschaft an die Revisionswerberin verkauft habe, das entsprechende Grundbuchsgesuch sei am 12. Dezember beim Bezirksgericht eingebracht worden; die Revisionswerberin als außerbücherliche Eigentümerin gebe ihren Eintritt in das anhängige Verfahren bekannt. Zudem wurde Vorbringen zu statischen Erfordernissen samt Beweisanbot erstattet.
16 Am 8. Jänner 2020 fand vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich beider Beschwerden eine (gemeinsame) mündliche Verhandlung statt. Seitens der nunmehrigen Revisionswerberin wurde u.a. (samt entsprechendem Beweisanbot) geltend gemacht, die Frage der Kompensationsinjektionen berühre Sicherheit und Stabilität des Gebäudes; die geplante Änderung sei wegen Beeinträchtigung der Interessen des Liegenschaftseigentümers genehmigungspflichtig.
17 Mit dem zu hg. Ra 2020/03/0058 angefochtenen Erkenntnis vom 4. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. April 2019, mit dem der Antrag auf Parteistellung zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
18 Begründend führte das Verwaltungsgericht - nach einer Darlegung des Verfahrensganges und der für maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften - fallbezogen im Wesentlichen Folgendes aus: Dr. G (der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin) hätte im Baubewilligungsverfahren Parteistellung erlangt, wenn er rechtzeitig Einwendungen erhoben hätte. Dies habe er aber unterlassen. Er beantrage zwar die Zuerkennung der Parteistellung in einem wiederaufzunehmenden bzw. in einem neu durchzuführenden Verfahren betreffend die Antragsänderung. Es stehe aber fest, dass er im abgeschlossenen Bewilligungsverfahren die Parteistellung verloren habe und präkludiert sei. Weitere Verfahren - sei es von Amts wegen aufgrund einer allfälligen bewilligungslosen Bauführung oder über Abänderungsantrag der Mitbeteiligten - seien gegenwärtig nicht anhängig, sodass er für ein derartiges Verfahren noch keine Parteistellung erlangen könne. Sonstige subjektive öffentliche Rechte seien aus dem EisbG auf Grundlage seines präkludierten Status für die Frage des Ausmaßes der Kompensationsinjektionen bei vorliegender rechtskräftiger Baubewilligung nicht zu erkennen. Auch wenn der Antrag dahin verstanden werden könnte, dass das Baubewilligungsverfahren wiederzueröffnen wäre, sei er nicht zielführend, setzte ein Wiederaufnahmeantrag doch die Parteistellung im zu Grunde liegenden Verfahren voraus. Die Revisionswerberin sei dem Verfahren neben Dr. G als (noch) bücherlicher Eigentümer als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beizuziehen gewesen.
19 Mit dem zu Ra 2020/03/0054 angefochtenen Erkenntnis vom 7. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Enteignungsbescheid vom 24. Mai 2019 ebenfalls als unbegründet ab. Die Revision wurde gleichfalls für nicht zulässig erklärt.
20 Begründend führte das Verwaltungsgericht fallbezogen auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus: Es stehe unstrittig fest, dass Dr. G im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren keine übergangene Partei gewesen und der Baubewilligungsbescheid demnach für ihn wie auch die Behörde im Enteignungsverfahren bindend sei. Mit der rechtskräftigen Baugenehmigung sei die Lage und der Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn iSd § 2 EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festgelegt worden, woraus sich u.a. die gegenständlichen Kompensationsinjektionen im ursprünglich beantragten Ausmaß ergeben würden. Im Zuge der Einschränkung des Enteignungsantrages habe der amtliche Sachverständige der MA 37 geprüft, ob die nunmehr vorliegenden Ausmaße der geplanten temporären Dienstbarkeiten (bautechnische Hilfsmaßnahmen) innerhalb des ursprünglich eingereichten Ausmaßes und insbesondere der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung liegen, was er bejaht habe.Begründend führte das Verwaltungsgericht fallbezogen auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus: Es stehe unstrittig fest, dass Dr. G im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren keine übergangene Partei gewesen und der Baubewilligungsbescheid demnach für ihn wie auch die Behörde im Enteignungsverfahren bindend sei. Mit der rechtskräftigen Baugenehmigung sei die Lage und der Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn iSd Paragraph 2, EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festgelegt worden, woraus sich u.a. die gegenständlichen Kompensationsinjektionen im ursprünglich beantragten Ausmaß ergeben würden. Im Zuge der Einschränkung des Enteignungsantrages habe der amtliche Sachverständige der MA 37 geprüft, ob die nunmehr vorliegenden Ausmaße der geplanten temporären Dienstbarkeiten (bautechnische Hilfsmaßnahmen) innerhalb des ursprünglich eingereichten Ausmaßes und insbesondere der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung liegen, was er bejaht habe.
21 Strittig sei gewesen, ob es im Enteignungsverfahren relevant sei, „wenn Eingriffe in das Eigentum in geringerem Ausmaß durch Enteignung stattfinden und diese Eingriffe zur Sicherung der Gesundheit anderer Menschen oder fremden Eigentums dienen und auch im Baubewilligungsverfahren vorgesehen waren“. Der Gegenstand des Enteignungsverfahrens bestehe lediglich darin, zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung einer Maßnahme erforderlich sei. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es, Eingriffe in das Eigentumsrecht durch überbordende Enteignungen zu verhindern.
Dem stehe das Vorbringen der Revisionswerberin gegenüber, dass die beantragten Eingriffe nicht weit genug gingen. Zweck des dem Verfahren zu Grunde liegenden Gesetzes sei es aber nicht, zu prüfen, „ob in sonstiger Hinsicht allenfalls subjektive öffentliche Rechte Dritter betroffen seien (sohin ob inhaltlich betrachtet die beantragte Art der Vornahme der Enteignung allfällige sonstige subjektive öffentliche Rechte Dritter - wie vorgebracht Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Gebäudestruktur - beeinträchtigen könnte)“. „Für derartige Fragen“ seien „andere Verfahren und Verfahrenstypen gesetzlich vorgesehen“. Dementsprechend seien die Anträge auf Einholung weiterer Beweise als nicht entscheidungserheblich abzuweisen gewesen.
22 Der Umstand, dass das Angebot auf zivilrechtlichem Weg 25 % unter jenem Wert gelegen sei, der anschließend im Enteignungsverfahren vom Sachverständigen festgelegt worden sei, bewirke noch nicht, dass keine angemessenen Versuche einer zivilrechtlichen Einigung unternommen worden wären. Der Ausspruch einer Realservitut (anstelle einer Personalservitut) sei nicht rechtswidrig, weil die Revisionswerberin bei einer Änderung die Aufhebung der Dienstbarkeit beantragen könnte. Ob im Anschluss an die Beendigung der Baumaßnahmen die als temporär beantragten Dienstbarkeiten allenfalls darüber hinausgehend noch in Anspruch genommen werden könnten, sei im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht relevant. Einwände betreffend die Höhe der Entschädigung lägen auch nicht in der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Ferner sei die Umschreibung, dass von der Mitbeteiligten ermächtigte Dritte begünstigt würden, nicht zu beanstanden. Ein Dritter übe die der Mitbeteiligten eingeräumten Rechte in dessen Auftrag, und nicht eigenmächtig, aus.
23 Gegen diese Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts richten sich die vorliegenden - außerordentlichen - Revisionen.
24 Die Revision zu Ra 2020/03/0054 macht zu ihrer Zulässigkeit u.a. zusammengefasst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Enteignungsverfahren dem Enteigneten auch dann die Bindung an den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid entgegen gehalten werden könne, wenn in Abweichung vom Baugenehmigungsbescheid die mit diesem angeordneten Sicherungsmaßnahmen reduziert würden und diese Reduktion die Liegenschaft gefährde.
25 Die Revision zu Ra 2020/03/0058 bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Einräumung der Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren bei offenkundiger wesentlicher und die Sicherheit gefährdender Abänderung der Bauführung nach rechtskräftiger Baubewilligung.
26 Im Verfahren Ra 2020/03/0054 erstatteten die belangte Behörde und die Mitbeteiligte jeweils Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag, die Revision zurück- in eventu abzuweisen.
27 Im Verfahren Ra 2020/03/0058 erstatteten die Mitbeteiligte eine Äußerung mit dem Antrag auf Zurückweisung der Revision als unzulässig.
28 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren über die Revisionen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
29 Die Revisionen sind - entgegen der jeweils im Wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut wiedergebenden und damit unzureichend begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts - aus den in den Zulässigkeitsgründen genannten Gründen zulässig; die Revision zu Ra 2020/03/0054 ist auch begründet.
30 Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 60/2019, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019,, lauten auszugsweise wie folgt:
„7. Hauptstück
Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen
1. Abschnitt
Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
§ 31. Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.Paragraph 31, Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.
Antrag
§ 31a. (1) Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete umfassende Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. ...Paragraph 31 a, (1) Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete umfassende Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. ...
...
Parteien
§ 31e. Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.Paragraph 31 e, Parteien im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt , Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 31f. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wennParagraph 31 f, Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn
1.das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,
2.... und
3.eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens, entsteht.
...
3. Abschnitt
Betriebsbewilligung
Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung
§ 34. (1) Die Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen bedarf der Betriebsbewilligung, wenn für deren Bau oder Veränderung eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde.Paragraph 34, (1) Die Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen bedarf der Betriebsbewilligung, wenn für deren Bau oder Veränderung eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde.
...
Erteilung der Betriebsbewilligung
§ 35. (1) Die Behörde hat die beantragte Betriebsbewilligung für eine Eisenbahnanlage, veränderte Eisenbahnanlage, nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen oder veränderte nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen zu erteilen, wenn diese Eisenbahnanlagen oder eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechen.Paragraph 35, (1) Die Behörde hat die beantragte Betriebsbewilligung für eine Eisenbahnanlage, veränderte Eisenbahnanlage, nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen oder veränderte nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen zu erteilen, wenn diese Eisenbahnanlagen oder eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechen.
(2) Wenn keine Bedenken bestehen, dass die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und der Verkehr auf der Eisenbahn, auf der es betrieben werden soll, gewährleistet ist, kann die Behörde die beantragte Betriebsbewilligung für ein Schienenfahrzeug, ein verändertes Schienenfahrzeug oder ein gebrauchtes ausländisches Schienenfahrzeug unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass eine Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Person vorgelegt wird, die eine anstandslose Erprobung des Schienenfahrzeuges einschließlich der Ergebnisse der Erprobung durch diese Person und seine Übereinstimmung mit der Bauartgenehmigung auf Basis einer Überprüfung durch diese Person ausweist. ...(2) Wenn keine Bedenken bestehen, dass die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und der Verkehr auf der Eisenbahn, auf der es betrieben werden soll, gewährleistet ist, kann die Behörde die beantragte Betriebsbewilligung für ein Schienenfahrzeug, ein verändertes Schienenfahrzeug oder ein gebrauchtes ausländisches Schienenfahrzeug unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass eine Erklärung einer im Verzeichnis gemäß Paragraph 40, geführten Person vorgelegt wird, die eine anstandslose Erprobung des Schienenfahrzeuges einschließlich der Ergebnisse der Erprobung durch diese Person und seine Übereinstimmung mit der Bauartgenehmigung auf Basis einer Überprüfung durch diese Person ausweist. ...
...
4. Abschnitt
Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 36. (1) Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist erforderlich:Paragraph 36, (1) Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist erforderlich:
1.bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;
...
Voraussetzung ist, dass diese Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Person ausgeführt und subjektiv öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung einer Baugenehmigungspflicht für die unter Z 1, 2 und 4 angeführten Bauten, Veränderungen und Abtragungen Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden. Derartige Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen sind dem Stand der Technik entsprechend auszuführen. Vom Stand der Technik sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.Voraussetzung ist, dass diese Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß Paragraph 40, geführten Person ausgeführt und subjektiv öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung einer Baugenehmigungspflicht für die unter Ziffer eins, 2, und 4 angeführten Bauten, Veränderungen und Abtragungen Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden. Derartige Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen sind dem Stand der Technik entsprechend auszuführen. Vom Stand der Technik sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.
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31 Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. I Nr. 111/2010, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1. Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.„§ 1. Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch Paragraph 365, ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.
I. Gegenstand und Umfang der Enteignung.römisch eins. Gegenstand und Umfang der Enteignung.
§ 2. (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.Paragraph 2, (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, al