TE Vwgh Erkenntnis 2020/10/1 Ra 2020/19/0133

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und den Hofrat Dr. Pürgy sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des M J B, in W, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2020, Zl. W138 2180926-1/34E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den Status des Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

In seinem übrigen Umfang wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 26. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, die Sicherheitslage sei aufgrund der Taliban prekär. Sein Onkel sei Polizist gewesen und ermordet worden. Der Islamische Staat habe versucht, den Revisionswerber zu entführen und zu rekrutieren. Sein Freund sei dabei ermordet worden, er selbst habe eine massive Verletzung infolge von Schlägen auf den Kopf erlitten.

2        Mit Bescheid vom 23. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde. In Beschwerdeergänzungen brachte er unter anderem vor, dass er an einer reduzierten Auffassungsgabe, Merkfähigkeit und Konzentrationsleistung im Hinblick auf die in Afghanistan erlittene Kopfverletzung leide. Er beantragte die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens und legte eine Bestätigung betreffend den Besuch einer Psychotherapie wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vor. Weiters legte der Revisionswerber Dokumente betreffend seinen Gesundheitszustand vor, die angaben, dass er an Depressionen, Schlaf-, Konzentrations- sowie Erinnerungsstörungen und an Kopfschmerzen bis hin zu Kollapszuständen und Bewusstlosigkeit leide. In einer weiteren Stellungnahme erfolgte eine Beweismittelvorlage betreffend eine Verletzung des Sprunggelenks, sowie ein Attest einer aktuell bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers.

4        Am 16. Jänner 2020 führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine mündliche Verhandlung durch, in der auch ein Arzt befragt wurde, der den Revisionswerber psychotherapeutisch betreut hatte.

5        Im Februar 2020 wurden weitere Beweismittel zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers vorgelegt. Es wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verschlechterung des Zustands des Revisionswerbers eine stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus geplant sei. Dem beigefügten psychologischen Befund war eine deutlich herabgesetzte Leistungsfähigkeit, eine PTBS, eine schwere depressive Episode und eine generalisierte Angststörung zu entnehmen. Zudem wurde ein MRT-Befund betreffend das Sprunggelenk vorgelegt.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers wurde mit näherer Begründung als unglaubwürdig beurteilt. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz erachtete es eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz des Revisionswerbers für nicht möglich, nahm aber eine innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif an. Begründend führte es aus, der Revisionswerber sei ein Mann im erwerbsfähigen Alter mit Erfahrung im Baugewerbe, der zwar an einer PTBS leide, welche seine Arbeitsfähigkeit jedoch nicht hindere. Der Revisionswerber könne sich in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten aus Eigenem eine Existenzgrundlage sichern.

7        Aus den Länderberichten werde zwar deutlich, dass die Versorgungslage in den drei Städten angespannt, eine Versorgung in einem lebensnotwendigen Ausmaß jedoch möglich sei. Die Sicherheitslage sei volatil, wobei sie seit 2014 in etwa gleichgeblieben sei. Es sei daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es dem Revisionswerber möglich sein werde, eine Unterkunft und Arbeit zu finden und sich ernähren zu können.

8        Trotz seiner eingeschränkten kognitiven Kapazitäten habe der Revisionswerber Deutschkurse besuchen können, an sportlichen Aktivitäten teilgenommen und ehrenamtlich gearbeitet. Zwar sei seine Leistungs- und Merkfähigkeit den medizinischen Unterlagen zufolge deutlich herabgesetzt, sie fehle aber nicht gänzlich. Es sei davon auszugehen, dass er zumindest einfache Hilfstätigkeiten durchführen könne. Die soziale Anpassung sei den Unterlagen nach gut vorhanden, wofür auch die Beziehung zu seiner Verlobten spreche. Aus diesem Grund habe festgestellt werden können, dass der Revisionswerber trotz seiner PTBS arbeitsfähig sei. Auch der einvernommene Psychotherapeut habe eine teilweise Arbeitsfähigkeit in gewissen Bereichen nicht ausgeschlossen und angegeben, dass der Revisionswerber durchaus lernfähig sei. Zudem habe er angegeben, dass ein geregelter Alltag und das Nachgehen einer Beschäftigung bei der Ausprägung der PTBS des Revisionswerbers eher förderlich seien. Der Revisionswerber stelle sich nicht als qualifiziert schutzbedürftiger dar, als die übrige afghanische Bevölkerung, von welcher ebenfalls 50% an Symptomen einer PTBS leiden würde. Der Revisionswerber erfülle daher die von der Judikatur geforderten Merkmale eines alleinstehenden, leistungsfähigen Mannes im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität. Es werde nicht verkannt, dass die Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie die wirtschaftlichen Lebensumstände bei einer Neuansiedlung schwierig sein könnten, dies reiche jedoch nicht, um eine IFA zu verneinen. Zudem könne der Revisionswerber durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe vorübergehend ein Auslangen finden. Dem Revisionswerber sei es möglich, sich in den als IFA angenommenen Gebieten etwa durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten eine Existenz aufzubauen, diese zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Dafür, dass er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Faktoren, die gegen eine Zumutbarkeit der IFA sprechen würden, seien im Verfahren weder hervorgekommen, noch vom Revisionswerber vorgebracht worden. Dem Revisionswerber sei es möglich, in den als IFA angenommenen Gebieten nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen könnten. Dies entspreche der Einschätzung von UNHCR und EASO zu „single abled-bodied men“.

9        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, die vorbringt, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur IFA und zur Indizwirkung der UNHCR-Richtlinien abgewichen. Das BVwG habe auf die entfernte Möglichkeit des Zugangs zu den für die Annahme einer IFA erforderlichen Ressourcen abgestellt und nicht - wie von der hg. Judikatur gefordert - vor dem Hintergrund der persönlichen Merkmale des Revisionswerbers und der Sicherheits- und Versorgungslage geprüft, ob ihm der Aufbau einer Existenz ohne unbillige Härten möglich sei. Dies sei angesichts der persönlichen Umstände des Revisionswerbers zu verneinen.

10       Zudem habe das BVwG Teile des Vorbringens (etwa zu den Kopfschmerzen und dem Umstand, dass aufgrund der Verschlechterung der Symptomatik eine stationäre Unterbringung geplant gewesen sei) übergangen. Es habe zwar die reduzierte Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers festgestellt, allerdings ohne weitere Feststellungen zum Gesundheitszustand, zu den Behandlungen, dem tatsächlichen Zugang zu den erforderlichen Medikamenten und zu den Auswirkungen der Krankheitsbilder auf die Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers zu treffen. Das BVwG hätte nicht ohne entsprechende medizinische Expertise als Entscheidungsgrundlage von den vorgelegten Befunden abweichen dürfen, sondern ein Sachverständigengutachten einholen und nachvollziehbare Feststellungen zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers treffen müssen. Diese Umstände würden sich aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer IFA als relevant erweisen. Zudem könne aus der einfachen, körperlich nicht belastenden, ehrenamtlichen Tätigkeit nicht auf die Arbeitsfähigkeit in Afghanistan geschlossen werden. Der Revisionswerber sei kein „able bodied man“ iSd EASO Guidelines bzw. der UNHCR-Richtlinien. Zudem würden die herangezogenen Länderfeststellungen keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die tatsächliche Verfügbarkeit von Rückkehrhilfe darstellen, insbesondere sei das Programm „RESTART II“ den Länderfeststellungen nach beendet worden und unterstütze IOM nur am Flughafen.

11       Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, erwogen:

12       Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.

Zu I.

13       Die Revision enthält kein Vorbringen in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtgewährung des Status eines Asylberechtigten. Insoweit war sie daher schon mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Zu II.:

14       Im Recht ist die Revision allerdings mit ihrem Vorbringen zur Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

15       Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 liegt eine IFA dann vor, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. grundlegend zur IFA VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001 sowie aus jüngerer Zeit VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0221 und - ebenfalls einen afghanischen Asylwerber mit psychischen Problemen betreffend - VwGH 11.3.2020, Ra 2019/18/0443, je mwN).

16       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Auch den von EASO herausgegebenen Informationen ist bei der Prüfung, ob die Rückführung eines Asylwerbers in sein Heimatland zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen kann sowie ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, Beachtung zu schenken (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0278, mwN).

17       Diesen Anforderungen hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen.

18       Zunächst geht das BVwG, wenn es eine IFA für den Revisionswerber in Kabul bejaht, explizit von der in der UNHCR-Richtlinie zum Ausdruck gebrachten Position ab, wonach „angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar“ sei. Eine tragfähige Begründung, welche alternativ herangezogenen Länderberichte bzw. Einschätzungen anderer internationaler Organisationen und welche besonderen, außergewöhnlichen Umstände im konkreten Fall einen gegenteiligen Schluss zuließen, bleibt das BVwG jedoch schuldig (vgl. VwGH 11.3.2020, Ra 2019/18/0443). Das BVwG stützt sich vielmehr auf ältere Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, von welcher dieser mittlerweile allerdings wieder abgegangen ist (vgl. zB VfGH 11.12.2019, E 2438/2019) und auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor Ergehen der aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018.

19       Soweit das BVwG sich auf die Zumutbarkeit einer IFA in den Städten Herat und Mazar-e Sharif stützt, ist der Revision zuzustimmen, dass sich das BVwG vor dem Hintergrund der Länderberichte und der angespannten Versorgungs- und Arbeitsmarktsituation nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers auseinandergesetzt und Parteivorbringen übergangen hat.

20       Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0433, mwN).

21       Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0705, mwN).

22       Das BVwG hat festgestellt, dass der Revisionswerber an einer PTBS leide und eine Fissur am rechten Sprunggelenk habe. Er verfüge über eine eingeschränkte Denk- und Konzentrationsleistung; seine Merkfähigkeit und Leistungsfähigkeit seien deutlich herabgesetzt. Er könne aber jedenfalls einfache Hilfstätigkeiten verrichten. Zu den vom Revisionswerber im Verfahren vorgebrachten massiven Kopfschmerzen, die offenbar regelmäßig zu einer Spitals-Behandlung geführt und laut ärztlichen Befunden Kollapszustände bis zur Bewusstlosigkeit hervorgerufen haben und möglicherweise auf ein Schädel-Hirn-Trauma zurückzuführen sein könnten, werden ebenso wenig Feststellungen getroffen wie zu dem nach der Verhandlung erstatteten Vorbringen hinsichtlich der Verschlechterung des Gesundheitszustandes. In die Beurteilung der Zumutbarkeit der IFA hat dieses Vorbringen dementsprechend auch keinen Eingang gefunden. Dieser Verfahrensfehler ist - wie die Revision zu Recht aufzeigt - auch relevant, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BVwG bei Berücksichtigung des Vorbringens zu einer anderen Beurteilung der Zumutbarkeit der IFA gekommen wäre.

23       Soweit das BVwG weiters vermeint, der Revisionswerber habe selbst seine Arbeitsfähigkeit bestätigt, weil er in der Lage war, Deutschkurse zu besuchen, einer sportlichen Betätigung nachzugehen und eine ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben, ist darauf zu verweisen, dass sich daraus noch nicht ergibt, dass der Revisionswerber nach den derzeitigen Verhältnissen in den als IFA angenommenen Städten Afghanistans sich seine Existenz sichern könne. Soweit das BVwG angibt, der sachverständige Zeuge, bei dem es sich um einen Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision handelt, habe bestätigt, dass der Revisionswerber nicht generell arbeitsunfähig sei, lässt es außer Acht, dass der Zeuge auf die Frage des BVwG, wie er die Fähigkeit des Revisionswerbers einschätze, unter angespannten Verhältnissen in einer ihm nicht bekannten afghanischen Stadt Arbeit zu suchen und welche Auswirkungen dies auf seine Erkrankung haben könne, geantwortet hat, dass dies spekulativ sei, er sich aber schwer vorstellen könne, wie das für den Revisionswerber funktionieren solle.

24       Auch scheint das BVwG den Beurteilungsmaßstab zu verkennen, wenn es ausführt, aus einer Gesamtschau ergebe sich, dass es nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, dass es dem Revisionswerber möglich sein werde, eine Unterkunft und Arbeit in den als IFA angenommenen Gebieten zu finden und sich ernähren zu können.

25       Das BVwG hat wesentliches Parteivorbringen übergangen und seine Entscheidung mangelhaft begründet. Die Beurteilung, bei dem Revisionswerber handle es sich um einen „single able-bodied man“ ohne spezifische Vulnerabilitäten nach den UNHCR-Richtlinien und den EASO-Guidelines, kann ohne Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen vom Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine Schlüssigkeit überprüft werden. Das BVwG wird sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers - unter Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seiner Arbeitsfähigkeit - auseinandersetzen müssen und dabei zu beachten haben, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative darauf ankommt, ob es dem Revisionswerber möglich sein werde, nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten in dem als IFA angenommen Gebiet Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können, und nicht, ob dies vollkommen ausgeschlossen werden kann.

26       Sohin war das angefochtene Erkenntnis, soweit es die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die rechtlich davon abhängigen Entscheidungen betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

27       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 1. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190133.L00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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