TE Vwgh Erkenntnis 2020/10/1 Ra 2019/17/0108

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
GSpG 1989 §54 Abs1
GSpG 1989 §54 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Oktober 2019, LVwG-S-1424/004-2017, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden; mitbeteiligte Partei: U G s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 ordnete die belangte Behörde gegenüber der mitbeteiligten Partei in Folge einer in einem näher bezeichneten Lokal durchgeführten glücksspielrechtlichen Kontrolle gemäß § 54 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz - GSpG die Einziehung von zwei näher bezeichneten, zuvor mit rechtskräftigem Bescheid vom 29. Juli 2014 beschlagnahmten Glücksspielgeräten an.

2        Gegen diesen Einziehungsbescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht).

3        Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge und hob den Einziehungsbescheid auf (Spruchpunkt 1.) Außerdem sprach es aus, dass gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

5        Das LVwG legte die Verfahrensakten vor. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6        Die Amtsrevision erweist sich im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil in der angefochtenen Entscheidung ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bestehe, als zulässig. Die Revision ist auch berechtigt.

7        1. Stehen Spruch und Begründung einer Entscheidung zueinander im Widerspruch, erweist sich eine solche Entscheidung als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0662; 26.6.2019, Ra 2019/17/0059, jeweils mwN).

8        2.1. Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge und hob den Einziehungsbescheid auf.

9        2.2. In der Begründung vertrat das Verwaltungsgericht jedoch in diametralem Widerspruch dazu durchgehend die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, dies mündete auf Seite 7 des angefochtenen Erkenntnisses in die Worte „Die Einziehung wurde daher zu Recht gegenüber der Beschwerdeführerin als Inhaberin und Zugänglichmacherin angeordnet. Es konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden.“

10       2.3. Damit liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 1. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170108.L00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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