TE Vwgh Beschluss 2020/10/5 Ra 2020/04/0128

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §114
GewO 1994 §367a
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 367a heute
  2. GewO 1994 § 367a gültig ab 27.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revision des Landeshauptmanns von Steiermark in 8010 Graz, Hofgasse 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. Juli 2020, Zl. LVwG 30.30-1477/2020-4, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg; mitbeteiligte Partei: D N in D, vertreten durch Mag. Dr. Marlies Folger, Rechtsanwältin in 8530 Deutschlandsberg, Schulgasse 27/II), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. November 2019 wurde über den Mitbeteiligten wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 367a iVm § 114 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 verhängt. Er habe es als nach außen vertretungsbefugtes Organ eines näher bezeichneten Unternehmens zu vertreten, dass im Rahmen des von diesem betriebenen Gastgewerbes an namentlich bezeichnete Jugendliche Alkohol ausgeschenkt worden sei, obwohl diesen der Genuss von Alkohol nach den landesgesetzlichen Bestimmungen verboten sei.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. November 2019 wurde über den Mitbeteiligten wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen Paragraph 367 a, in Verbindung mit , Paragraph 114, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 verhängt. Er habe es als nach außen vertretungsbefugtes Organ eines näher bezeichneten Unternehmens zu vertreten, dass im Rahmen des von diesem betriebenen Gastgewerbes an namentlich bezeichnete Jugendliche Alkohol ausgeschenkt worden sei, obwohl diesen der Genuss von Alkohol nach den landesgesetzlichen Bestimmungen verboten sei.

2        2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen die Strafhöhe als unbegründet abgewiesen.

3        3. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision.

4        4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revision bringt vor, die Strafe hätte nicht über die mitbeteiligte Partei sondern vielmehr über die Insolvenzmasse der Gewerbeinhaberin verhängt werden dürfen. Sie wendet sich mit ihrem Vorbringen daher explizit nur gegen die Strafverhängung dem Grunde nach und übersieht, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich über die Frage der Strafhöhe abgesprochen hat. Mit dem Revisionsvorbringen kann schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden, weil diesen wegen der Einschränkung des Gegenstandes der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf die Strafhöhe keine Relevanz zukommt. Auf die Strafhöhe geht die Revision mit keinem Wort ein, sodass keine Rechtsfragen angesprochen werden, von denen eine Entscheidung über den Gegenstand des Revisionsverfahrens abhängen kann.

8        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040128.L00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten