TE Vwgh Beschluss 2020/10/6 Ra 2019/12/0080

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 lita

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamts, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2019, Zl. W244 2203383-1/9E, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: R A in S, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in 4910 Ried im Innkreis, Claudistraße 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde als Beamter in der Verwendungsgruppe PT 7/B ernannt und wird bei der ÖBB-Postbus GmbH als Facharbeiter/Berufskraftfahrer (Linienbusfahrer) eingesetzt.

2        Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 6. Juni 2018 wurde der Mitbeteiligte von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde statt und hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf. Es sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4        Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zu Aufgaben, die der Mitbeteiligte auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz auszuführen habe, die dem Anforderungsprofil der Dienstbehörde entsprechen und unstrittig sind. Es führte im Weiteren aus, mit der Tätigkeit des Mitbeteiligten gingen ua. das ständige Lenken eines Busses, (nur) in absoluten Ausnahmefällen schwere Hebe- und Trageleistungen (Anhebung von Gegenständen über 25 kg und/oder das Tragen von Gegenständen über 15 kg) und fallweise schwere körperliche Belastung einher. Eine Wochendienstleistung von 55 Stunden sei nicht erforderlich. Die Tätigkeit bringe eine Arbeitszeit von bis zu 12 Stunden pro Tag, eine durchgehende Lenkzeit von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden und eine durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde mit sich. Schließlich erfordere die Tätigkeit des Buslenkers die in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) normierte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse D, insbesondere eine kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit iSd §18 FSG-GV (Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung, Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens, Konzentrationsvermögen, Sensomotorik und Intelligenz und Erinnerungsvermögen), ein Hörvermögen iSd § 9 Z 2 FSG-GV und ein Sehvermögen iSd § 7 FSG-GV.

5        Zur Dienstfähigkeit des Mitbeteiligten wurde ausgeführt, er habe sich im September 2017 einer Bandscheibenoperation unterzogen, der postoperative Verlauf sei gut, der Mitbeteiligte habe aktuell keine diesbezüglichen Beschwerden. Er habe ein Krampfadernleiden beider unteren Extremitäten und habe sich 2011 einer Varizenoperation unterzogen. Weiters habe der Mitbeteiligte in der Vergangenheit an einer Vorfußheberschwäche rechts gelitten, die sich gut zurückgebildet habe.

6        Dem Mitbeteiligten seien das ständige Lenken eines Buses, fallweise schwere körperliche Belastung, eine durchgehende Lenkzeit von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden und eine durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde zumutbar.

7        Dem Mitbeteiligten seien in Ausnahmefällen schwere Hebe- und Trageleistungen zumutbar.

8        Ein Einsatz von bis zu 12 Stunden pro Tag sei dem Mitbeteiligten möglich, er verfüge über eine durchschnittliche Auffassungsgabe und Konzentration, seine Hör- und Sehleistung sei normal. Ihm seien fallweise besonderer Zeitdruck und durchschnittliche psychische Anforderungen zumutbar. Aus psychodiagnostischer Sicht zeigten sich beim Mitbeteiligten in den Leistungs- und Belastungstests generell keine Auffälligkeiten. Im Reizreaktionstest erfülle der Mitbeteiligte die Normen für die kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit iSd §18 FSG-GV. Es gebe keine Hinweise auf eine vorzeitige Ermüdbarkeit.

9        Die Lenkberechtigung des Mitbeteiligten für die Klasse D sei im Juli 2018 nach ärztlichem Gutachten um 5 Jahre verlängert worden.

10       Das Bundesverwaltungsgericht führte eine umfangreiche Beweiswürdigung (Seite 6 bis Seite 10 des angefochtenen Erkenntnisses) durch, wobei es sich insbesondere auch damit befasste, aufgrund welcher Erwägungen es zu dem Ergebnis gelangte, dass schwere Hebe- und Trageleistungen nur in absoluten Ausnahmefällen notwendig seien, und dass mit der Tätigkeit des Mitbeteiligten nicht eine Wochendienstleistung von 55 Stunden einhergehe. Es begründete im Rahmen der Beweiswürdigung die Feststellungen zu den psychischen und sensorischen Anforderungen an die Tätigkeit als Omnibuslenker, dazu welche Tätigkeiten dem Mitbeteiligten in zeitlicher Hinsicht in welchem Umfang zumutbar seien, zur fallweisen Zumutbarkeit schwerer körperlicher Belastung und zur in Ausnahmefällen schweren Trage- und Hebeleistungen, sowie zur kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit des Mitbeteiligten iSd § 18 FSG-GV.

11       In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit voraus. Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlange § 14 Abs. 3 BDG 1979 das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssten kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegen, damit von einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden könne (Hinweis auf VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0090, mwN).

12       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, das die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebe. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens sei sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liege dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert werde oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (Hinweis auf VwGH 21.3.2017, Ra 2017/12/0002, mwN).

13       Maßgebend sei primär jener Arbeitsplatz, der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen gewesen sei (Hinweis auf VwGH 30.6.2010, 2009/12/0154, mwN). In diesem Zusammenhang vertrete der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand ankomme; entscheidend seien vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Dies gelte auch für die Beurteilung der Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen auszugehen sei. Diese für Personalmaßnahmen getroffene Aussage sei auch auf die hier maßgebliche Frage zu übertragen, von welchem Arbeitsplatz für die im Ruhestandsversetzungsverfahren gebotene Primärprüfung auszugehen sei (Hinweis auf VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0041, mwN).

14       Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhänge, die in das Gebiet des ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fielen, sei gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 betreffend die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) zugewiesenen Beamtinnen und Beamten Befund und Gutachten von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einzuholen.

15       Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergebe sich bei einer Gegenüberstellung der Anforderungen an den Arbeitsplatz des Mitbeteiligten einerseits und seines Gesundheitszustandes andererseits, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben in der Lage sei: Dem Mitbeteiligten seien insbesondere das ständige Lenken eines Busses, in Ausnahmefällen schwere Trage- und Hebeleistungen, fallweise schwere körperliche Belastung, eine Arbeitszeit von bis zu 12 Stunden pro Tag, eine durchgehende Lenkzeit von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden und eine durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde zumutbar. Weiters erfülle der Mitbeteiligte die durch in der FSG-GV normierte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse D, insbesondere verfüge er über eine kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit iSd § 18 FSG-GV (Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung, Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens, Konzentrationsvermögen, Sensomotorik und Intelligenz und Erinnerungsvermögen, ein Hörvermögen iSd § 9 Z 2 FSG-GV und ein Sehvermögen iSd § 7 FSG-GV.

16       Es bestünden daher keine Anhaltspunkte für eine dauernde Dienstunfähigkeit des Mitbeteiligten iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979.

17       Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrige es sich, auf die Möglichkeit der Zuweisung von Verweisungsarbeitsplätzen einzugehen.

18       Der Beschwerde sei daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben gewesen.

19       Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamts mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

20       Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diese als unbegründet abzuweisen.

21       In der umfangreichen Zulässigkeitsbegründung der Revision werden dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufene Verfahrensmängel behauptet. So wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe aktenwidrig die Feststellung getroffen, dass eine Wochendienstleistung von 55 Stunden nicht erforderlich sei. Weiters habe das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht den im Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 zur Wochendienstleistung von 55 Stunden am Arbeitsplatz gestellten Beweisantrag nicht berücksichtigt. Es habe widersprüchliche Gutachten zur Erforderlichkeit schwerer Hebe- und Trageleistungen und zur 12-stündigen Dienstleistung täglich nicht abgewogen und die Schlüssigkeit der Gutachten nicht überprüft und sei ohne ausreichende Begründung vom Anforderungsprofil der Behörde abgewichen.

22       Mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

23       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

24       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

25       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

26       Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dauernde Dienstunfähigkeit des Mitbeteiligten anhand der Aufgaben des ihm dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu beurteilen ist. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an, entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben (vgl. VwGH 16.6.2020, Ro 2019/12/0006; 19.10.2016, Ra 2015/12/0041; 22.6.2016, 2013/12/0245; 30.6.2010, 2009/12/0154).

27       Es ist daher entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit des Mitbeteiligten (Primärprüfung) nicht anhand eines von der Dienstbehörde erstellten Standardprofiles durchzuführen, sondern bezogen auf die Anforderungen, die der Mitbeteiligte aufgrund der Aufgaben des ihm konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen hatte. Dass der Mitbeteiligte auf diesem zu einer Dienstleistung von 55 Stunden in der Woche oder zu häufigeren als nur fallweisen schweren Hebe-und Trageleistungen verpflichtet gewesen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht behauptet; derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt.

28       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die aufgrund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006; 10.12.2009, 2009/09/0065; jeweils mwN). Die betreffend die zu leistenden 55 Wochenstunden behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.

29       Abgesehen davon, dass in der Zulässigkeitsbegründung der Revision der Inhalt des Beweisantrags zu den zu leistenden 55 Wochenstunden, welchem das Bundesverwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin hätte nachkommen müssen, gar nicht dargestellt wird, fehlt es nach den obigen Ausführungen an der konkreten Darlegung seiner Relevanz.

30       Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gerügt wird, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die widersprüchlichen Gutachten betreffend die dem Mitbeteiligten nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in Ausnahmefällen zumutbaren schweren Trage- und Hebeleistungen nicht gegeneinander abgewogen, ist auf dessen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung auf den Seiten 8 und 9 des angefochtenen Erkenntnisses zu verweisen, in denen eine Auseinandersetzung sowohl mit dem internistischen und dem orthopädischen Gutachten erfolgte, die jeweils fallweise schwere Trage- und Hebeleistungen als zumutbar erachteten, als auch mit dem Gesamtgutachten der Sachverständigen für Neurologie Dr. M, die Gegenteiliges ausführte (aaO im angefochtenen Erkenntnis).

31       Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auch ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb es den internistischen und orthopädischen Gutachten folgte, wonach dem Mitbeteiligten eine tägliche Dienstzeit von 12 Stunden zumutbar sei und nicht dem Gesamtgutachten, das es in diesem Zusammenhang als nicht von den tatsächlichen und gesetzlichen Anforderungen ausgehend für unschlüssig erachtete (vgl. Seite 9 bis 10 des angefochtenen Erkenntnisses).

32       Ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. z.B. VwGH, 26.2.2016, Ra 2016/12/0013). Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhaltes und Umfanges der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (vgl. z.B. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0023). Dafür bestehen im Revisionsfall aber keine Anhaltspunkte. Dass die Beweiswürdigung allenfalls bei einer Feinprüfung im konkreten Einzelfall nicht in jedem Punkt als stichhaltig erkannt werden würde, bewirkt hingegen nicht die Zulässigkeit der Revision.

33       Hinsichtlich der weiteren Behauptung, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht vom Anforderungsprofil der Dienstbehörde abgewichen sei, wird auf obige Ausführungen verwiesen. Auch in diesem Zusammenhang wird nicht behauptet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausgehend von den mit dem konkret zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben des Mitbeteiligten von einem unrichtigen Anforderungsprofil ausgegangen wäre. Ebenso wenig wird ausgehend von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung aufgezeigt.

34       Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.

35       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120080.L00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten