TE Vwgh Beschluss 2020/10/7 Ra 2020/16/0038

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2
BAO §183 Abs4
BAO §274
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 274 heute
  2. BAO § 274 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 274 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 274 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 274 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 274 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 274 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache der S GmbH in A, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Jänner 2019, Zl. LVwG 61.37-1958/2018-9, betreffend Grundsteuerbefreiung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz, mit dem ein Antrag auf Grundsteuerbefreiung wegen Verspätung „abgewiesen“ wurde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Bescheid sei an die revisionswerbende GmbH (revisionswerbende Partei) ergangen, obwohl der Antrag von der Wohnungseigentümergemeinschaft gestellt worden sei.

2        In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die revisionswerbende Partei in ihrem Recht auf Gewährung der Befreiung von der Grundsteuer, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Parteiengehör verletzt.

3        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0062 bis 0063, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0062 bis 0063, mwN).

4        Da mit dem angefochtenen Erkenntnis über die Beschwerde der revisionswerbenden Partei der - einen Gebührenbefreiungsantrag wegen Verspätung versagende - Bescheid aufgehoben wurde, weil der bekämpfte Bescheid nicht an die antragstellende Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen sei, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, sodass im vorliegenden Fall nur die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Beschwerde in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004, mwN), nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht (vgl. VwGH 26.8.2019, Ro 2018/10/0036, mwN).Da mit dem angefochtenen Erkenntnis über die Beschwerde der revisionswerbenden Partei der - einen Gebührenbefreiungsantrag wegen Verspätung versagende - Bescheid aufgehoben wurde, weil der bekämpfte Bescheid nicht an die antragstellende Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen sei, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, sodass im vorliegenden Fall nur die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Beschwerde in Betracht kommt vergleiche , etwa VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004, mwN), nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht vergleiche , VwGH 26.8.2019, Ro 2018/10/0036, mwN).

5        Soweit sich die revisionswerbende Partei darüber hinaus im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Parteiengehör verletzt erachtet, stellt die damit relevierte Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Revisionspunkt dar, sondern sie zählt zu den Revisionsgründen (vgl. etwa zum Parteiengehör VwGH 17.6.2020, Ra 2019/16/0209; und zur mündlichen Verhandlung VwGH 16.11.2012, 2012/02/0245).Soweit sich die revisionswerbende Partei darüber hinaus im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Parteiengehör verletzt erachtet, stellt die damit relevierte Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Revisionspunkt dar, sondern sie zählt zu den Revisionsgründen vergleiche , etwa zum Parteiengehör VwGH 17.6.2020, Ra 2019/16/0209; und zur mündlichen Verhandlung VwGH 16.11.2012, 2012/02/0245).

6        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160038.L00

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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