TE Vwgh Beschluss 2020/10/8 Fr 2020/22/0005

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Fristsetzungssache des Antragstellers S A, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, in einer Angelegenheit betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Fristsetzungsantrag vom 3. Februar 2020 begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über seine - am 12. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht eingebrachte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2019 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Mit Fristsetzungsantrag vom 3. Februar 2020 begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über seine - am 12. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht eingebrachte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2019 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.

Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. April 2020 dem Verwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.

Das Verwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 18. August 2020, VGW-151/053/2697/2019-7, und legte eine Ausfertigung der Entscheidung mit den Zustellnachweisen vor.

Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 17.3.2016, Fr 2016/22/0001).Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen vergleiche , etwa VwGH 17.3.2016, Fr 2016/22/0001).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020220005.F00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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