RS OGH 2020/3/25 133R61/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2020
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Norm

ZPO §43 Abs1
ZPO §54 Abs1

Rechtssatz

Schränkt der Kläger das Begehren mit dem Vorbringen ein, es sei ein Vergleich geschlossen worden und er habe deshalb eine Zahlung erhalten, kann mangels gegenteiliger Hinweise auch ohne konkrete Behauptungen angenommen werden, die Zahlung sei erst nach der Klagseinbringung geflossen, sodass diese Klagseinschränkung keine nachteiligen Kostenfolgen für den Kläger hat.

Entscheidungstexte

  • 133 R 61/19x
    Entscheidungstext OLG Wien 25.03.2020 133 R 61/19x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000976

Im RIS seit

27.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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