RS OGH 2020/5/27 30R116/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2020
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Norm

UGB §222
UGB §284

Rechtssatz

Der Jahresabschluss muss von allen gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft unterschrieben sein; die Einhaltung dieser Vorschrift ist mit Zwangsstrafen durchzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000974

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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