RS OGH 2020/5/27 30R116/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2020
beobachten
merken

Norm

UGB §283
  1. UGB § 283 heute
  2. UGB § 283 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 283 gültig von 20.07.2015 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. UGB § 283 gültig von 01.01.2011 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. UGB § 283 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  6. UGB § 283 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. UGB § 283 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  8. UGB § 283 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. UGB § 283 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. UGB § 283 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  11. UGB § 283 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  12. UGB § 283 gültig von 01.08.1990 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Über den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft ist nur dann eine Zwangsstrafe zu verhängen, wenn er selbst die Verletzung der Offenlegungspflicht gemäß § 277 UGB zumindest leicht fahrlässig verschuldet hat. Das Verschulden einer Hilfsperson allein - wie etwa des Steuerberaters - reicht nicht; allerdings müssen die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, wenn sie zulässigerweise mit der Offenlegung eine Hilfsperson betrauen, diese kontrollieren und überprüfen, ob der Jahresabschluss tatsächlich beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Als Kontrollmaßnahmen kommen eine Nachfrage bei der Hilfsperson und die Einsichtnahme in das Übermittlungsprotokoll oder in das Firmenbuch in Betracht.Über den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft ist nur dann eine Zwangsstrafe zu verhängen, wenn er selbst die Verletzung der Offenlegungspflicht gemäß Paragraph 277, UGB zumindest leicht fahrlässig verschuldet hat. Das Verschulden einer Hilfsperson allein - wie etwa des Steuerberaters - reicht nicht; allerdings müssen die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, wenn sie zulässigerweise mit der Offenlegung eine Hilfsperson betrauen, diese kontrollieren und überprüfen, ob der Jahresabschluss tatsächlich beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Als Kontrollmaßnahmen kommen eine Nachfrage bei der Hilfsperson und die Einsichtnahme in das Übermittlungsprotokoll oder in das Firmenbuch in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000973

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten