TE OGH 2020/10/7 11Os99/20y

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren über eine Anzeige gegen Mag. F***** und weitere Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Alois Fü***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. August 2020, AZ 22 Bs 192/20a, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren über eine Anzeige gegen Mag. F***** und weitere Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Alois Fü***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. August 2020, AZ 22 Bs 192/20a, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft sah zur Zahl 2 St 86/20z am 17. April 2020 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen mehrere, in einer Anzeige des Alois Fü***** des Amtsmissbrauchs verdächtigte Personen ab (§ 35c StAG). Da demgemäß ein Ermittlungsverfahren gar nicht in Gang kam (RIS-Justiz RS0127791, RS0127792), erweist sich die Beschwerde des Genannten gegen einen eben dies aussprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts Wien schon aus diesem Grund als unzulässig und war demnach
– ohne weitere Ausführungen – zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft sah zur Zahl 2 St 86/20z am 17. April 2020 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen mehrere, in einer Anzeige des Alois Fü***** des Amtsmissbrauchs verdächtigte Personen ab (Paragraph 35 c, StAG). Da demgemäß ein Ermittlungsverfahren gar nicht in Gang kam (RIS-Justiz RS0127791, RS0127792), erweist sich die Beschwerde des Genannten gegen einen eben dies aussprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts Wien schon aus diesem Grund als unzulässig und war demnach, – ohne weitere Ausführungen – zurückzuweisen.

Textnummer

E129434

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00099.20Y.1007.000

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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