TE Vfgh Beschluss 1995/11/28 B3390/95

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §35
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung der sechswöchigen Beschwerdefrist

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Antrag vom 2. November 1995 beantragte die Einschreiterin die Verlängerung der sechswöchigen Frist zur Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen einen zwar näher bezeichneten aber nicht vorgelegten Bescheid der NÖ Landesregierung. Sie begründet dies damit, daß es ihr wegen einer schweren Krankheit nicht möglich sei, vor Februar 1996 einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (vgl. §35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar.

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs2 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3390.1995

Dokumentnummer

JFT_10048872_95B03390_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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