TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/8 W187 2227450-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

APAG §3 Abs4
APAG §56 Abs1
APAG §56 Abs4
APAG §65 Abs1 Z8
B-VG Art133 Abs4
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64 Abs1
VStG 1950 §64 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §38
VwGVG §42
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6

Spruch

W187 2227450-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von AAAA gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, vom 6. Dezember 2019, VS 41/19-03/JEB, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2020 zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 56 Abs 4 iVm § 65 Abs 1 Z 8 APAG als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 52 Abs 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 80 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 5. April 2019 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Sekretärin der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer per E-Mail eine Liste der Fortbildungsmaßnahmen im Jahr 2018. Mit E-Mail vom selben Tag teilte die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dem Beschwerdeführer mit, dass eine Meldung ausschließlich über das Online-Meldesystem im Mitgliederportal zulässig sei. Im Rahmen einer Nachfrist werde die Meldung über das Online-System wieder möglich sein.

2. Am 6. Mai 2019 erstattete der Beschwerdeführer die Meldung von Fortbildungsmaßnahmen 2018 an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über das Online-Meldesystem im Mitgliederportal. Dabei wurde die Einverständniserklärung einer Weiterleitung der Meldung an die APAB nicht angekreuzt.

3. Die belangte Behörde leitete am 27. August 2019 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. August 2019 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe für das Kalenderjahr 2018 bis zum 31. März 2019 keinen schriftlichen Nachweis über die absolvierte kontinuierliche Fortbildung gemäß § 56 Abs 4 APAG an die APAB übermittelt und damit eine gemäß § 65 Abs 1 Z 8 APAG mit einer Geldstrafe von € 400 bis € 5.000 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begangen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, sich entweder anlässlich einer Vernehmung bei der APAB persönlich oder schriftlich bis zum 11. September 2019 zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben.

4. Mit E-Mail vom 6. September 2019 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Fortbildungsmeldung 2018 an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe die Meldung an die Kammer versandt und sei davon ausgegangen, dass diese automatisch wie auch in Vorjahren an die APAB weitergeleitet werde. Dass er hierfür jedes Jahr neuerlich eine Einverständniserklärung abgeben müsse, sei ihm leider nicht bewusst gewesen.

5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis vom 6. Dezember 2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. Dezember 2019, verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 65 Abs 1 Z 8 iVm § 56 Abs 4 APAG eine Geldstrafe von € 400, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, weil der Beschwerdeführer die Meldung für das Kalenderjahr 2018 über die absolvierte kontinuierliche Fortbildung gemäß § 56 Abs 4 APAG nicht zeitgerecht erstattet habe. Gemäß § 64 VStG verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, € 40 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer wirke an der Durchführung von Abschlussprüfungen in leitender Form mit und habe bis zum 31. März 2019 keine Meldung über absolvierte Fortbildungsmaßnahmen für das Kalenderjahr 2018 bei der APAB erstattet. Am 6. Mai 2019 sei eine Meldung bei der Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erfolgt. An die APAB seien die Fortbildungen erst mit Schreiben vom 6. September 2019 gemeldet worden. Aus dieser Meldung sei ersichtlich, dass die Meldung an die Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erst am 6. Mai 2019 erfolgt sei. Auch die Meldung bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sei daher nicht fristgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, gemäß § 5 Abs 1 VStG genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, sofern eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimme. Gemäß § 5 Abs 1 2. Satz VStG sei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Für das Bestehen des Unrechtsbewusstseins sei das Bewusstsein der Verwirklichung verwaltungsstrafrechtlichen Unrechts ebenso wenig erforderlich wie jenes der Strafbarkeit generell oder der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestands (sog Subsumtions- bzw. Strafbarkeitsirrtum). Auch im Übrigen dürften an das Unrechtsbewusstsein keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. So genüge ein laienhaftes (EvBI 1998/22), latent vorhandenes (dh durch den Täter aktualisierbares), bedingtes Unrechtsbewusstsein (SSt 46/78); der Täter müsse das Verbotensein ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, also substantiierte Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben (Hinweis auf Nicolas Raschauer/Wolfgang Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Rz 18 zu § 5 VStG). Im vorliegenden Fall sei die Rechtslage – nämlich die Verpflichtung zur Meldung nach § 56 Abs 4 APAG – dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Der Einwand, er habe gedacht, die Meldung werde automatisch an die APAB weitergeleitet, sei insofern verfehlt, als die Fortbildungsmaßnahmen erst am 6. Mai 2019 gemeldet worden seien. Selbst bei einer automatischen Weiterleitung an diesem Tag wäre die Meldung nicht rechtzeitig nach § 56 Abs 4 APAG erfolgt. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer damit fahrlässig einen Sachverhalt herbeigeführt, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sei gemäß § 19 Abs 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Im Fall des Beschwerdeführers werde daher die Mindeststrafe verhängt. Gemäß § 64 Abs 1 VStG sei in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten habe. Gemäß § 64 Abs 2 VStG sei dieser Beitrag für ein Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10 zu bemessen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

6. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 2. Jänner 2020, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe im Jänner 2019 seine Sekretärin beauftragt, die Meldung über die absolvierten Fortbildungsmaßnahmen 2018 zu erledigen. Er sei davon ausgegangen, dass die Meldung rechtzeitig bis zum 31. März 2019 erfolgen werde. Anfang April 2019 habe sich jedoch herausgestellt, dass die Meldung aufgrund eines Kanzleiversehens nicht erstattet worden sei. Unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Versäumnisses habe seine Sekretärin am 5. April 2019 die Meldung für das Kalenderjahr 2018 an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nachgeholt. Eine elektronische Meldung über die Homepage der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, weshalb seine Sekretärin die Meldung per E-Mail an die Kammer übermittelt habe. Seitens der Kammer sei dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt worden, dass eine Meldung ausschließlich über das Online-Meldesystem zulässig sei. Im Rahmen einer Nachfrist werde die Meldung über das Online-System wieder verfügbar sein. Am 6. Mai 2019 sei die Meldung über das Online-System wieder möglich gewesen und in zulässiger Form erfolgt. Die Sekretärin des Beschwerdeführers sei sehr bemüht gewesen und habe die Homepage der Kammer täglich dahingehend geprüft, ob die Online-Meldung wieder möglich sei. Ihr sei aber nicht bekannt und bewusst gewesen, dass bei der Online-Meldung ein Feld angekreuzt werden müsse, damit die Meldung automatisch an die APAB weitergeleitet werde. Dies habe sich erst im Zuge eines Telefonates mit der Kammer nach Erhalt des Schreibens der APAB vom 27. August 2019 herausgestellt. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die Meldung automatisch wie auch in den Vorjahren von der Kammer an die APAB weitergeleitet werde. Dass dafür jedes Jahr neuerlich eine Einverständniserklärung abgegeben werden müsse, sei ihm nicht bewusst gewesen.

Im Übrigen seien die Maßnahmen und Kontrollen in der Kanzlei des Beschwerdeführers durch ein engmaschiges Qualitätssicherungssystem sehr umfassend, weshalb bisher seit Bestehen der Kanzlei kein solcher Fall aufgetreten sei. Ein Parteienvertreter mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb könne sich im Allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unverlässlichkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt werde, darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung befolge (Hinweis auf VwGH 11.3.1992, 91/13/0129, und 11.3.2010, 2008/16/0034). Der Beschwerdeführer habe sich im konkreten Fall darauf verlassen, dass seine Sekretärin die Meldung über seine absolvierten Fortbildungsmaßnahmen 2018 fristgerecht einreichen werde. In der Kanzlei werde zur Qualitätssicherung ein elektronisch geführtes Qualitätssicherungshandbuch geführt. Es werde regelmäßig an sämtliche Mitarbeiter, vor allem an jene im Sekretariat, die Arbeitsanweisung erteilt, die dort verschriftlichten Abläufe gewissenhaft einzuhalten. Das Qualitätssicherungshandbuch werde laufend entsprechend der Neuerungen hinsichtlich der Prozesse im Sekretariat angepasst und ergänzt. Die Sekretärin des Beschwerdeführers sei bis dato nicht wegen Unzuverlässigkeit aufgefallen. Der VwGH habe ausgesprochen, dass sich ein Rechtsanwalt, solange er nicht wegen Unzuverlässigkeit eines Angestellten zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt werde, in einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb im Allgemeinen darauf verlassen dürfe, dass sein Kanzleipersonal eine ihm erteilte Weisung auch tatsächlich befolge (Hinweis auf VwGH 22.1.1987, 86/16/0194). Die Überwachungspflicht gehe nicht so weit, ausnahmslos jeden Arbeitsablauf lückenlos zu überwachen bzw auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (Hinweis auf VwGH 25.5.1988, 86/13/0115). Dem Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft sei es nicht zumutbar, selbst jene Wege und Hilfsdienste zu erbringen, für deren Besorgung er sich der Mithilfe von Kanzleikräften bediene, oder eine ausdrücklich angeordnete Postaufgabe auf ihr Stattfinden zu kontrollieren (Hinweis auf VwGH 11.3.1992, 91/13/0129). Eine regelmäßige Kontrolle der Kuvertierung durch eine verlässliche Kanzleikraft sei einem Rechtsanwalt nicht zumutbar, wolle man nicht dessen Sorgfaltspflicht überspannen (Hinweis auf VwGH 11.12.1996, 96/13/0082). Die Kanzlei des Beschwerdeführers habe einen ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb mit umfangreichen Qualitätssicherungsmaßnahmen; die Sekretärin sei eine bis dato äußerst verlässliche mit der Wahrung von Fristen vertraute Person. Damit habe der Beschwerdeführer auf die rechtzeitige und verlässliche Meldung vertrauen dürfen. Unmittelbar nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer das Fristensystem in der Kanzlei noch einmal evaluiert, die Meldefristen dementsprechend eingestellt und ein neues Vier-Augen-Prinzip eingeführt, damit die Meldungen künftig immer fristgerecht und vollständig eingereicht werden können. Diese Vorgangsweise sei detailliert erfasst und mit seiner Sekretärin persönlich noch einmal besprochen worden.

Insgesamt stehe die Strafhöhe zum Delikt in Anbetracht dessen, dass die Meldungen bisher immer fristgerecht und vollständig eingereicht worden seien und der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei, die Meldungen unmittelbar nach Bekanntwerden des Versäumnisses nachzuholen, in einem unverhältnismäßigen Ausmaß. Es werde daher ersucht, gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen bzw die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß von € 0 herabzusetzen.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. Jänner 2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13. Jänner 2020, die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. In einem verzichtete die APAB auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 29. Mai 2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an und führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts am 16. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:

AAAA : Meiner Meinung nach, hätte eine Ermahnung gereicht. Ich finde die Strafe von € 400 überzogen.

Richter: Erfolgt die Meldung der Fortbildungsmaßnahmen direkt an die APAB oder die Kammer?

BBBB , Mitarbeiter der APAB: Sowohl als auch. Die Meldung muss ohnehin an die Kammer übermittelt werden. Die Kammer übermittelt uns, zwei bis drei Wochen nach Ende der Meldefrist, den gesamten Datensatz, der alle Wirtschaftsprüfer erfasst, die auch Abschlussprüfer sind. Nach dem der Beschwerdeführer die Meldung danach erstattet hat, war seine Meldung in diesem Datensatz nicht enthalten. Die Meldung an die Kammer erfolgt über eine Online-Meldeportal.

Richter: Müssen Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder gleichartige Fortbildungen machen, die Sie dann an die Kammer melden?

BBBB : Vom Inhalt her ist die Schnittmenge nicht dieselbe. Das APAG sieht vor, dass eine gewisse Mindeststundenanzahl im Bereich der Abschlussprüfung und Rechnungslegung absolviert werden muss.

AAAA : Ohne die Fortbildungen könnte ich meinen Beruf nicht seriös und ohne Haftungsproblematik ausüben.

Richter: Können Sie uns das Sekretariatshandbuch zeigen?

AAAA : Ja.

AAAA legt das erwähnte Handbuch vor und erläutert den gefragten Inhalt: Anfang des Jahres 2019 war die der Beschwerde beigelegte Fassung von Bedeutung, die eine Meldung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorsah. Im Laufe des Jahres 2019 kam eine neue Fassung, die auch ausdrücklich auf das Ankreuzen des Feldes zur Weiterleitung an die APAB hinweist.

AAAA : Mit 31.3. sind immer eine Reihe von Steuererklärungen abzugeben, weshalb Stress entsteht. Anfang April 2019 habe ich nachgefragt, ob meine Sekretärin diese Meldung über Fortbildung erstattet hat. Es erfolgte eine laufende Sammlung dieser Fortbildung, weshalb es kein Problem gewesen wäre, diese sofort bei offenen Portal nachzureichen. Es war aber erst wieder im Mai geöffnet.

CCCC , Mitarbeiterin der APAB: Warum haben Sie es nicht direkt an die APAB per E-Mail geschickt?

AAAA : Das ist eine gute Frage. Es ist naheliegend, ich habe aber daran nicht gedacht.

BBBB : Es hat letztes Jahr zahlreiche Meldepflichtige gegeben, die an die Kammer gemeldet haben, aber vergessen haben das Häkchen zu setzen. Sie waren aber aufgrund dieses Versehens nicht im Datensatz dabei. Für jene, die nachweisen konnten, dass sie an die Kammer gemeldet haben, wurde eine Ermahnung ausgesprochen.

Richter: Gibt es bei Ihnen intern ein Kontrollsystem zur Einhaltung dieser ganzen Aufgaben?

AAAA : Natürlich wird von Zeit zu Zeit immer kontrolliert. Speziell, was die Fristen betrifft, wird regelmäßig kontrolliert. Auch solche Fristen werden regelmäßig eingegeben.

BBBB legt E-Mails über verspätete Meldungen gem. § 21 Abs 11 APAG und eine verspätete Fortbildungsmeldung für das Jahr 2016 vor.

Richter: Wie schaut die Kontrolle von Fristen im Detail aus?

AAAA : Wir haben ein Fristenprogramm. Wir verwenden die XXXX -Software, was über die Fristenverwaltung bis hin zu Lohnbuchhaltung, usw reicht. Da werden sämtliche Fristen erfasst. Neben den Mandantenfristen habe ich auch „eigene“ Fristen als rollierende Fristen eintragen lassen.

Richter: Ist die Einhaltung einer bestimmten Frist einem bestimmten Mitarbeiter Ihrer Kanzlei zugeordnet?

AAAA : Selbstverständlich. Aber man kann jederzeit sämtliche offene Fristen einsehen. Man kann sie nach Mitarbeitern, Fristen, Bescheiden, usw. abfragen.

Richter: Gibt es eine laufende Kontrolle, ob Fristen eingehalten werden?

AAAA : Ja, dahingehend, dass mir die Sekretärin die laufenden Fristen am Wochenende mailen muss. Ich kommentiere das dann in der Regel. Das betrifft natürlich die Mandantenfristen. Aufgrund dieser Vorkommnisse musste ich reagieren und jetzt finden sich solche Fristen, wie die verfahrensgegenständliche, auch in der Liste.

Die Verfahrensparteien bringen nichts mehr vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1 Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftsprüfer und Geschäftsführer der XXXX GmbH & Co KG tätig. In beiden Funktionen ist er auch als Abschlussprüfer tätig und unter Reg.Nr. XXXX und Reg.Nr. XXXX im öffentlichen Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 APAG verfügen, der APAB eingetragen.

1.2 Wenn die Meldung über Fortbildungsmaßnahmen bis 31. März des Folgejahres an die Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erstattet wird, leitet diese die Meldungen gesammelt an die APAB weiter.

1.3 In der Kanzlei des Beschwerdeführers bestand im März 2019 ein Sekretariatshandbuch, das eine Meldung der Fortbildungsmaßnahmen an die Kammer für Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder bis März des Folgejahres in Verantwortung des Sekretariats vorsah. Mittlerweile wurde es durch eine Meldeverpflichtung auch an die APAB ergänzt.

1.4 Der Beschwerdeführer verwendet eine Kanzleisoftware, die alle anstehenden Fristen auswirft. Der Beschwerdeführer lässt sich diese Fristen jeweils am Wochenende vorlegen und kontrolliert sie. Die erfassten Fristen sind Mandantenfristen. Erst nach der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens wurde diese Liste erweitert und es scheinen in dieser Liste auch Fristen auf, die ausschließlich die Kanzlei betreffen wie die verfahrensgegenständliche Meldefrist.

1.5 Am 5. April 2019 wies der Beschwerdeführer seine Sekretärin an, eine Meldung über die Fortbildungsmaßnahmen im Jahr 2018 an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer per E-Mail zu erstatten, was diese auch am selben Tag erledigte. Eine Meldung über Homepage war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer antwortete darauf, dass eine Meldung per E-Mail nicht möglich und nur über das online-System möglich sei.

1.6 Am 6. Mai 2019 meldete der Beschwerdeführer die Fortbildungsmaßnahmen für das Jahr 2018 an die Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über deren Homepage. Dabei kreuzte der Beschwerdeführer das Feld über die Weiterleitung an die APAB nicht an.

1.7 Die Meldung für das Kalenderjahr 2018 über die absolvierte kontinuierliche Fortbildung gemäß § 56 Abs 4 APAG sandte der Beschwerdeführer am 6. September 2019 an die APAB. Zu diesem Zeitpunkt langte die Meldung erstmals bei der APAB ein.

1.8 Der Beschwerdeführer erstattete auch die Meldungen über Fortbildungen im Jahr 2016 verspätet.

1.9 Es bestehen bezüglich des Beschwerdeführers keine Strafvormerkungen in Bezug auf § 65 APAG.

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt der Verfahrensakte des Bundesverwaltungsgerichts und der belangten Behörde sowie die unbestritten gebliebenen Aussagen der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung.

2.2 Die allgemeine Praxis der Erstattung der Meldungen über Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung.

2.3 Der Zeitpunkt und die Form des ersten Versuchs, eine Meldung über die Fortbildungsmaßnahmen zu erstatten, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Die Antwort der Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ergibt sich aus dem der Beschwerde angeschlossenen E-Mail.

2.4 Der 6. Mai 2019 als Zeitpunkt der Meldung an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und einem mit der Beschwerde vorgelegten Auszug aus der Homepage der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

2.5 Die Meldung an die APAB ergibt sich aus den vorgelegten Mails im Verfahrensakt der belangten Behörde.

2.6 Die Feststellung über die verspätete Erstattung von Meldungen für das Jahr 2016 ergibt sich aus Unterlagen, die die APAB in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Ebenso ergibt sich aus den Aussagen der APAB, dass bisher keine einschlägigen Strafen über den Beschwerdeführer verhängt wurden.

2.7 Die herangezogenen Beweismittel stammen unstrittig von den jeweils angegebenen Quellen. Ihre inhaltliche Richtigkeit wurde, so weit sie herangezogen wurden, nicht bestritten. Sie sind daher echt und richtig. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2019/44, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) …

Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Verbot der Verhängung einer höheren Strafe

§ 42. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(3) …

(6) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.

(7) …“

3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), BGBl I 2016/83 idF BGBl I 2018/30, lauten:

„Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde

§ 3. …

(4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen des § 26 Abs. 4 und 6.

Kontinuierliche Fortbildung

§ 56. (1) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.

(4) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, haben bis zum 31. März des Folgejahres einen schriftlichen Nachweis über die absolvierte Fortbildung an die APAB zu übermitteln. Der Nachweis hat eine Aufgliederung der Fachgebiete im Sinne des Abs. 2 zu enthalten. Für Prüfungsgesellschaften kann dieser Meldepflicht entsprochen werden, indem die Prüfungsgesellschaft diese Nachweise für ihre jeweiligen Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, gesammelt der APAB übermittelt.

Strafbestimmungen

§ 65. (1) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer


8.         gegen die Meldepflichten gemäß § 56 Abs. 4 oder 5 verstößt oder

(4) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“

3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl 1991/52 idF BGBl I 2018/58, lauten:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ersatzfreiheitsstrafe

§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1.         
4.         die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5.         …

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) …

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“

3.2 Zu Spruchpunkt A) – inhaltliche Behandlung der Beschwerde

3.2.1 Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 APAG bestraft hat, liegt gemäß § 3 Abs 4 APAG Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2.2 Der Beschwerdeführer ist als Abschlussprüfer gemäß § 56 Abs 4 APAG verpflichtet, bis zum 31. März des Folgejahres der APAB die in einem Kalenderjahr absolvierten Fortbildungsmaßnahmen zu melden. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber der Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, weshalb die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf ihrer Homepage die Möglichkeit einräumt, diese Fortbildungsmaßnahmen zu melden, und diese gesammelt an die APAB weiterleitet. Seit dem Jahr 2019 muss dazu allerdings ein eigenes Häkchen gesetzt werden.

3.2.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Kanzlei ein Sekretariatshandbuch, das zum Zeitpunkt der Begehung der Tat eine Meldepflicht über Fortbildungsmaßnahmen an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bis 31. März des Folgejahrs vorsah. Eine gesonderte Meldepflicht an die APAB war nicht vorgesehen. Das Setzen des Häkchens zur Weiterleitung an die APAB war auch nicht vorgesehen.

3.2.4 Der Beschwerdeführer gibt an, er habe seiner Sekretärin die Weisung erteilt, die Meldung zu erstatten. Aufgrund eines Kanzleiversehens sei diese jedoch unterblieben und habe nicht rechtzeitig nachgeholt werden können. Allerdings hat der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist, am 5. April 2019, bemerkt, dass er die Meldung nachholen muss und erst an diesem Tag die Weisung an seine Sekretärin erteilt. Dieses Versehen hat er erst nach Ablauf der Meldefrist bemerkt und erst dann die gesonderte Weisung erteilt. Grundsätzlich hätte er diese Weisung gar nicht erteilen müssen, da die Meldung an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder zu den selbständig zu erledigenden Aufgaben seiner Sekretärin gehörte.

3.2.5 Grundsätzlich trifft die Verpflichtung nach § 56 Abs 4 APAB den Beschwerdeführer persönlich. Er kann sich jedoch einer Hilfskraft zur Erfüllung dieser Pflicht bedienen. Nachdem der Beschwerdeführer diese Aufgabe an seine Mitarbeiterin übertragen hat, treffen ihn nach der Rechtsprechung Auswahlpflichten sowie Begleit- und Kontrollpflichten. Falls der Beschwerdeführer seinen Auswahl-, Begleit- und Kontrollpflichten entspricht, kann ihm kein Verschulden angelastet werden. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden gibt es nicht. Fraglich ist jedoch, ob der Beschwerdeführer seinen Begleit- und Kontrollpflichten hinreichend nachgekommen ist.

3.2.6 Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 65 Abs 1 Z 1 APAG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, das aber von ihm widerlegt werden kann (VwGH 13.12.1990, 90/09/0141; 12.3.1990, 90/09/0066). Bei einem Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG liegt es daher am Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (VwGH 19.1.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.5.1968, 0187/67).

3.2.7 Der VwGH hat ua ausgesprochen, dass den strafrechtlich Verantwortlichen kein Verschulden trifft, wenn eine Fristversäumnis auf einem einmaligen Fehlverhalten einer sonst zuverlässigen Bürokraft beruht (VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Auch darf sich ein Vertreter mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb, sofern er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, dass das Kanzleipersonal eine Weisung befolgt (VwGH 11.3.1992, 91/13/0129). Hinsichtlich eines Fehlers im Zuge der Kuvertierung bzw Postaufgabe nach Unterfertigung und Kontrolle eines Schriftsatzes, sprach der VwGH aus, dass die Kontrolle, ob eine erfahrene Kanzleikraft diese rein „manipulative“ Tätigkeit auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zumutbar ist, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen (VwGH 11.12.1996, 96/13/0082). Gleichzeitig hat der VwGH jedoch festgehalten, dass der pflichtgemäßen Sorgfalt bei der Überwachung durch die bloße Erteilung von Weisungen nicht Genüge getan ist. Es bedarf vielmehr einer wirksamen Kontrolle dieser Weisungen (VwGH 6.10.1993, 93/17/0133).

3.2.8 Nach der Rechtsprechung des VwGH entpflichten Aufgabenübertragungen den primär Verantwortlichen nicht; dieser hat die Übertragung (im Fall des Beschwerdeführers an seine Sekretärin) so einzurichten, dass sie in objektivierter Betrachtung ex ante die Einhaltung der Normen bei lebensnaher Betrachtung realistisch erwarten lässt. Delegiert der primär Verantwortliche die Pflichten hierarchisch, so hat er für ein Organisations- und Regelwerk samt Durchsetzungsinstrumenten einzustehen. Insbesondere ist bei der Aufgabenübertragung für die Auswahl, Organisation, Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Pflichtenerfüllung einzustehen. Bei unternehmensinterner Pflichtenweitergabe ist ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, für dessen Effizienz ein objektiver Maßstab gilt. Insbesondere ist darzulegen, wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden (vgl etwa VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0006). Die Anforderungen der Rechtsprechung des VwGH an das erforderliche Kontrollsystem sind dabei außerordentlich streng (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 5 Rz 12).

3.2.9 Zur Wirksamkeit eines Kontrollsystems hält Wessely in Raschauer/Wessely, VStG² § 5 Rz 31 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH fest, dass der Beschuldigte gehalten ist, darzutun, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen und wie es trotz eines Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte. Allein das Vorbringen bzw die Tatsache, dass es bislang auch ohne eines solchen Systems keine Probleme gegeben hat, ist ebenso wenig ausreichend wie der Umstand, dass sich der Beschuldigte auf bisher völlig zuverlässige Mitarbeiter verlassen hat.

3.2.10 Die Rechtsprechung hat unterschiedliche Kriterien entwickelt, welche Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem zu stellen sind. Unter anderem bedarf es Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Anordnungen kontrolliert wird (siehe dazu im Detail Wessely in Raschauer/Wessely, VStG² § 5 Rz 32). Es liegt am Beschuldigten, ein zur Umsetzung der gegenüber den Hilfsorganen (Mitarbeitern) bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung von Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich liegt es auch am Beschuldigten, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden (vgl VwGH 26.5.2014, 2012/03/0084). Wirksame Kontrollsysteme haben zudem entsprechende Sanktionsmechanismen für den Fall festgestellter Verstöße vorzusehen (vgl Wessely in Raschauer/Wessely, VStG² § 5 Rz 36).

3.2.11 Die Meldung über die absolvierte kontinuierliche Fortbildung nach § 56 Abs 4 APAG stellt keine rein „manipulative“ Tätigkeit dar und kann insofern nicht mit einem Fehler im Zuge der Postaufgabe eines Schriftsatzes gleichgesetzt werden. Der Unterschied liegt darin, dass der Schriftsatz vom Anwalt bereits kontrolliert und unterfertigt wurde, das (Online-)Formular für die Meldung hingegen nicht bereits vorausgefüllt und kontrolliert worden ist. Es oblag hier der Sekretärin, dieses Online-Formular selbständig rechtzeitig auszufüllen und abzusenden. Aus der Rechtsprechung ergibt sich daher, dass die bloße Erteilung der Weisung nicht ausreichend für das Vorliegen der pflichtgemäßen Sorgfalt ist. Es bedarf zusätzlich einer Kontrolle der Weisung bzw eines wirksamen Kontrollsystems. Dass sich der Beschwerdeführer bislang immer auf zuverlässige Mitarbeiter verlassen konnte ist nach der Rechtsprechung ebenso wenig ausreichend.

3.2.12 Der Beschwerdeführer hat zwar dargetan, dass in seiner Kanzlei ein Sekretariatshandbuch geführt wird und das Sekretariat angewiesen ist, die dortigen Abläufe gewissenhaft einzuhalten. Das Sekretariatshandbuch hat der Sekretärin die oben genannten Pflichten ohne weitere Kontrolle übertagen. Damit hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt, inwiefern er die Einhaltung der Arbeitsabläufe laut Sekretariatshandbuch kontrolliert. Gegenständlich handelt es sich um die Einhaltung von Fristen. Zum Zeitpunkt der Begehung der Tat hat der Beschwerdeführer zwar Fristen kontrolliert, indem er sich Listen der in der folgenden Arbeitswoche anstehenden Fristen am Wochenende vorlegen hat lassen. Diese Fristen waren jedoch nur solche Fristen, die Angelegenheiten von Mandanten betrafen. Fristen wie die hier fragliche, die eine „eigene“ Frist über eine Meldepflicht des Beschwerdeführers betreffen, sind nach Aussage des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Übertretung in dieser Liste nicht aufgeschienen. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Kontrollpflicht nicht entsprechend nachgekommen. Dafür spricht auch, dass der Vertreter der APAB in der mündlichen Verhandlung Unterlagen über die Verletzung dieser Meldepflicht in zumindest einem Vorjahr vorgelegt hat. Dass der Beschwerdeführer das Sekretariatshandbuch nunmehr im Nachhinein evaluiert und adaptiert hat und nunmehr auch „eigene“ Fristen in der wöchentlichen Liste von Fristen aufscheinen, reicht nicht aus, da das Kontrollsystem ex ante wirksam sein muss. Wären diese Änderungen im Zeitpunkt der Übertretung bereits in Kraft gewesen, wären sie geeignet gewesen, ein Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen.

3.2.13 Der Strafrahmen des § 56 Abs 4 APAG beträgt € 400 bis € 5.000. Die APAB hat über den Beschwerdeführer bereits die Mindeststrafe verhängt, deren Unterschreiten nicht möglich ist. Die Möglichkeit einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 Schlussteil VStG iVm § 38 VwGVG scheidet aus, da der Beschwerdeführer, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, bereits zuvor gleichartige Übertretungen begangen hat, ohne dass diese bestraft wurden. Da somit die die verhängte Strafe bereits die niedrigst mögliche ist, war diese zu bestätigen. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist gering, wobei zu berücksichtigen ist, dass er sich sofort nach Feststellen des Unterbleibens der Meldung um deren Nachholung bemüht hat, wobei er jedoch nicht sorgfältig vorgegangen ist, da er die ausdrückliche Zustimmung zur Weiterleitung der eingegebenen Daten an die APAB nicht erteilt hat. Deshalb konnte unter Abwägung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.

3.2.14 Zusätzlich zu dem von der APAB verhängten Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ist gemäß § 52 Abs 1, 2 und 6 VwGVG ein Beitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen, da das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Gänze abgewiesen hat (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2015], § 52 Rz 8).

3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist.

Schlagworte

Aufsicht Einverständnis Fahrlässigkeit Fortbildung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Geldstrafe Glaubhaftmachung Kontrolle Kontrollsystem Kostenbeitrag Meldefehler Meldepflicht Meldeverpflichtung Meldeverstoß mündliche Verhandlung Nachfrist Nachweismangel Qualitätsmanagement Rechtzeitigkeit Sorgfaltspflicht Strafbemessung Überwachungsmaßnahme Ungehorsamsdelikt Verfahrenskosten Verschulden Versehen verspätete Meldung Verspätung Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Weisung Weiterleitung zumutbare Sorgfalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W187.2227450.1.00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten