TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/16 W114 2232848-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2020
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Entscheidungsdatum

16.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs1
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2232848-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 23.01.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14278470010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben.

II. Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , für das Antragsjahr 2019 – abzüglich von 2,3033 an die Bewirtschafterin mit der BNr. XXXX übertragenen Zahlungsansprüchen - 13,6725 Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen und damit XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , auf der Grundlage von 13,6725 Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen zu gewähren sind.

III. Der AMA wird aufgetragen, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 14.02.2018 beantragten XXXX als vertretungsbefugte Mitbewirtschafterin der Ehegemeinschaft XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , als Übergeberin und XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer die Übertragung mit Flächenweitergabe von 2,4608 Zahlungsansprüchen (ZA) auf der Grundlage „Kauf/Übergabe/Schenkung“. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE3707K18 zugewiesen.

2. Am 03.04.2018 stellten die Beschwerdeführer ihren Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragten auch die Feldstücke (FS) 60, 61, 62 und 63 mit einem Gesamtflächenausmaß von 2,4608 ha mit der Schlagnutzung „Sonstige Weinflächen“ bzw. „Sonstige Ackerflächen.

Diese FS wurden im MFA für das Antragsjahr 2017 von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , als FS 23, 14, 16 und 19 mit der Schlagnutzung „Wein“ bzw. „Körnererbsen“ beantragt.

3. Bereits am 08.01.2019 beantragten die Beschwerdeführer als Übergeber und die XXXX , BNr. XXXX , als Übernehmer die Übertragung mit Flächenweitergabe von 2,3036 ZA mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines abgeschlossenen Pachtvertrages. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE475K19 zugewiesen.

4. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11664536010, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2018 auf der Grundlage von 13,5150 verfügbaren ZA Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Antrag zur lfd. Nr. UE3707K18 wurde abgewiesen. Dazu wurde in der Begründung dieser Entscheidung unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. l und m VO 1307/2013 und § 7 Abs. 2 Z 3 DIZA-VO (sachverhaltswidrig) ausgeführt, dass auf der Grundlage der Mehrfachanträge Flächen 2017 (von der Übergeberin) und 2018 (der Beschwerdeführer) keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und den Beschwerdeführern habe festgestellt werden können.

Dieser Bescheid wurde von den Beschwerdeführern nicht angefochten und damit rechtskräftig.

5. Am 26.03.2019 stellten die Beschwerdeführer ihren MFA für das Antragsjahr 2019 und beantragten Förderungen für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 13,6736 ha.

6. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14278470010, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2019 auf der Grundlage von nur 11,2117 verfügbaren ZA und beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 13,6736 ha Direktzahlungen in Höhe von nur EUR XXXX gewährt. Dem Antrag zur lfd. Nr. UE475K19 wurde nur hinsichtlich 2,3033 ZA stattgegeben und hinsichtlich der Übertragung von 0,0003 ZA nicht stattgegeben. Dazu wurde in der Begründung dieser Entscheidung unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. l und m VO 1307/2013 und § 7 Abs. 2 Z 3 DIZA-VO ausgeführt, dass auf der Grundlage der Mehrfachanträge Flächen 2018 (von den Beschwerdeführern) und 2018 (der Übernehmerin) keine Flächenübertragung habe nachgewiesen werden können.

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 10.01.2020 zugestellt.

7. In ihrer online gestellten Beschwerde vom 23.01.2020 gegen diesen Bescheid weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass mit 14.02.2018 2,4608 ZA vom Betrieb von XXXX , BNr. XXXX auf ihren Betrieb übertragen worden wären. Im MFA 2018 wären diese Flächen von den BF als sonstige Weinflächen auch beantragt worden; d.h., dass diese Flächen im MFA 2018 auch auf der Flächennutzungsliste der Beschwerdeführer enthalten gewesen wären. Am 08.01.2019 wären diese Flächen an die XXXX weiterverpachtet worden. Erst jetzt wäre ihnen aufgefallen, dass die vom Betrieb mit der BNr. XXXX übertragenen ZA nie bei den BF aufgeschienen wären, obwohl sowohl ZA als auch entsprechende Flächen angegeben worden wären und damit auch rechtskonform übertragen worden wären.

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.07.2020 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einer „Aufbereitung für das BVwG“ wies sie u.a. darauf hin, dass die gegenständlichen Flächen im MFA der Beschwerdeführer als sonstige Acker- bzw. Weinflächen beantragt worden wären. Somit sei die Beihilfefähigkeit dieser Flächen nicht gegeben gewesen und deswegen eine Flächenübertragung nicht habe festgestellt werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Im Antragsjahr 2017 wurden als FS 13, 14, 16 und 18 bezeichnete Flächen mit einem Flächenausmaß von 2,4608 ha von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , sowohl in ihrem MFA 2017 als beihilfefähige Flächen beantragt, als auch bewirtschaftet.

1.2. Am 14.02.2018 übertrugen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , 42,4608 ZA mit Flächenweitergabe an die Beschwerdeführer.

1.3. Die von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , im MFA 2017 enthaltenen als FS 13, 14, 16 und 18 bezeichneten Flächen mit einem Flächenausmaß von 2,4608 ha sind im MFA für das Antragsjahr 2018 der Beschwerdeführer als FS 60, 61, 62 und 63 enthalten, wobei sie als „sonstige Weinflächen“ bzw. „Sonstige Ackerflächen“ beantragt wurden.

1.4. Es wird damit festgestellt, dass am 14.02.2018 rechtskonform eine Übertragung von 2,4608 ZA mit entsprechender Flächenweitergabe von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , an die Beschwerdeführer stattgefunden hat.

1.5. Den Beschwerdeführern stehen für eine Beantragung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 – bereits abzüglich von 2,3033 ZA an XXXX , BNr. XXXX , übertragenen ZA 13,6725 ZA zur Verfügung.

1.5. Im Merkblatt der AMA „nicht-landwirtschaftliche Nutzung von beihilfefähigen Flächen“ vom März 2019 sind folgende Passagen enthalten:

„2 Grundsätzliches zu nicht-landwirtschaftlichen Nutzungen:

Die Bedingungen der Beihilfefähigkeit von Flächen im Bereich der Direktzahlungen, des ÖPUL und der AZ sind in EU-Verordnungen sowie in nationalen Verordnungen und Sonderrichtlinien geregelt.

Unter folgenden Bedingungen ist die Beihilfegewährung für landwirtschaftlich genutzte Flächen auch bei einer vorübergehenden nicht-landwirtschaftlichen Nutzung möglich:

­        Durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung darf die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf diesen Flächen nicht stark eingeschränkt werden. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung wäre beispielsweise die Verbauung der Fläche, Verfestigung des Bodens (z.B. durch Schotterung oder Wegebau) oder die Abhaltung von Motorsportveranstaltungen.

­        Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung muss vorübergehend sein. Das heißt, dass die Flächen nach Ende der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung wieder landwirtschaftlich nutzbar sein müssen (z.B.: Grabungsarbeiten für Leitungsbauten).

­        Die nicht-landwirtschaftlichen Nutzung darf auf ein und derselben Fläche innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 Tage dauern.

Achtung: Können diese Bedingungen im Verlauf des Kalenderjahres nicht eingehalten werden oder handelt es sich um eine Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung im Verlauf des Kalenderjahres (beispielsweise Verbauung, Aufforstung, etc.), dann sind diese Flächen nicht beihilfefähig und dementsprechend im Mehrfachantrag-Flächen mit der Schlagnutzungsart „Sonstige…flächen“ oder dem Code „GI“ (Grundinanspruchnahme) zu deklarieren (gegebenenfalls ist eine Korrektur im Mehrfachantrag Flächen notwendig).

Zuge der Beantragung des Mehrfachantrags Flächen bzw. einer allfälligen Korrektur stehen verschiedene Möglichkeiten zur Bekanntgabe einer nicht-landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung, welche sich unterschiedlich auf die einzelnen Flächenmaßnahmen auswirken:

?        Für „GI-Flächen“ (siehe Punkt 7) und „Sonstige Flächen“ (siehe Punkt 8) werden keine flächenbezogenen Beihilfen (Direktzahlungen, ÖPUL und AZ) gewährt.“

„8 Wann ist eine Fläche als „sonstige Fläche“ zu beantragen?

Bei diesen Flächen handelt es sich um grundsätzlich landwirtschaftlich nutzbare, aber in der Vegetationsperiode dauerhaft nicht genutzte Flächen wie z.B. nicht kultivierte Flächen, Erd- und Materiallager, Rangierflächen, Maschinenabstellflächen, nicht bebaute Vorgewende, Holzstöße, Misthaufen, Silo- oder Strohballenlager (inkl. Werbeflächen), als Park- oder Campingplatz genutzte Flächen, Auslaufflächen (ohne ordnungsgemäßen Bewuchs, insbesondere bei Schweinen und Hühnern). Flächen unter 50 m² sind technisch nicht als Schlag erfassbar und können daher in der beihilfefähigen Fläche enthalten bleiben.

„Sonstige Flächen“ erhalten in keinem Förderbereich Beihilfen. Wenn die Flächen nach spätestens drei aufeinanderfolgenden Jahren wieder in Bewirtschaftung genommen werden, sind sie Teil des Betriebes und im ÖPUL Teil der Verpflichtungsfläche. Werden diese Flächen länger als drei aufeinanderfolgende Jahre nicht-landwirtschaftlich genutzt, so gelten diese Flächen grundsätzlich nicht mehr als landwirtschaftlich nutzbare Flächen und müssen aus dem Antrag genommen werden.

Das betrifft folgende Schlagnutzungsarten: Sonstige Ackerflächen, Sonstige Grünlandflächen, Sonstige Hutweideflächen, Sonstige Spezialkulturflächen, Sonstige Weinflächen und Sonstige Flächen: Geschützter Anbau.“

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[…]

n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

[…]“

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[…].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[…].“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 24

Anforderungen für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen

1. Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber zur Zahlung angemeldet werden, der am Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags darüber verfügt (eigene oder gepachtete).

Nutzt ein Betriebsinhaber jedoch die Möglichkeit, den Sammelantrag gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Vorschriften zu ändern, so kann er auch Zahlungsansprüche zur Zahlung anmelden, über die er zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde verfügt (eigene oder gepachtete), sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zur Zahlung angemeldet werden.

Erwirbt ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits zur Zahlung angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche durch den Übernehmer nur dann zulässig, wenn der Übergeber die zuständige Behörde bereits gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Vorschriften über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten Frist für die Änderung des Sammelantrags die betreffenden Zahlungsansprüche aus seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.

[…].“
„Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[…].“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken.“

„Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[…].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[…].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[…].“

„Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen.“
„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1)      Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…].“

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:

„Aktivierung und Übertragung von Zahlungsansprüchen

Artikel 7

Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der erste Antrag des Käufers oder Pächters auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.

[…].“

„Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

„Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[…].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idF BGBl. II Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:

„Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen,

1.       die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 […] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder

2.       […],

sind über die Website ‚www.eama.at‘ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

[…].“

Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 in Österreich bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Die Übertragung von 2,4608 ZA mit Flächenweitergabe am 14.02.2018 zwischen dem Betrieb mit der BNr. XXXX und dem Betrieb der Beschwerdeführer fand rechtskonform unter Beachtung aller hiefür in Betracht kommender und in dieser Entscheidung aufgelisteten Rechtsvorschriften statt.

Wenn die AMA allenfalls die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdeführer nach der Flächenübertragung im Zuge des unter der lfd. Nr. UE3707K18 gestellten Antrages die übertragenen Feldstücke im MFA 2018 nicht als „sonstige Weinflächen“ bzw. als „sonstige Ackerflächen“ hätten beantragen dürfen, so mangelt es nach Auffassung des erkennenden Gerichtes an einer diesbezüglichen Rechtsvorschrift. Die Flächenübertragungen fanden statt und die Beschwerdeführer haben auch rechtskonform diese übertragenen Feldstücke in ihren MFA 2018 aufgenommen.

Sonstige Ackerflächen und sonstige Weinflächen sind unbestreitbar nicht beihilfefähig. Daher wurden die von den BF im MFA 2018 beantragten sonstigen Weinflächen und sonstigen Ackerfläche bei der Gewährung von Direktzahlungen im Antragsjahr 2018 auch rechtskonform nicht berücksichtigt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist es einem Bewirtschafter nicht verboten nicht beihilfefähige Flächen wie „sonstige Weinflächen“ bzw. „sonstige Ackerflächen“ in einen MFA aufzunehmen. Einem Bewirtschafter ist es auch nicht untersagt, entweder bestimmte beihilfefähige Flächen nicht zu bewirtschaften und sie daher als sonstige Flächen im MFA zu kategorisieren oder beihilfefähige Flächen zu bewirtschaften und sie als sonstige Flächen im MFA auszuweisen. Die Konsequenz ist in all diesen Fällen, dass diese Flächen bei der Gewährung von Direktzahlungen nicht berücksichtigt werden und der Bewirtschafter damit auf Einkommen verzichtet.

Da eine Flächenübertragung gemäß der beantragten Übertragung von ZA zur lfd. Nr. UE3707K18 stattgefunden hat, wäre im nicht angefochtenen Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11664536010, dem Antrag zur lfd. Nr. UE3707K18 stattzugeben gewesen.

Damit stellt sich dem erkennenden Gericht die Frage nach den Konsequenzen der Abweisung des Antrages zur lfd. Nr. UE3707K18 im Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11664536010.

Diesbezüglich gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass infolge Rechtskraft des Bescheides der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11664536010, diese Entscheidung vom BVwG weder aufgehoben noch abgeändert werden darf. Lediglich die AMA selbst hätte es unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 MOG in der Hand, diesen Bescheid von Amts wegen abzuändern.

Tatsache ist aber auch, dass die Übertragung der 2,4608 ZA samt Flächenübertragung – unabhängig vom Abspruch im Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11664536010, rechtskonform erfolgt ist und dass den Beschwerdeführern in unmittelbarer Anwendung der oben genannten europarechtlichen Rechtsgrundlagen für das Antragsjahr 2018 15,9758 ZA (13,5151 ZA + 2,4608 ZA) zur Verfügung standen, wovon einmalig im Antragsjahr 2018 2,4608 ZA nicht genutzt wurden (und damit auch nicht in die Nationale Reserve zurückfielen).

In weiterer Folge bedeutet das, dass den Beschwerdeführern für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2019 ebenfalls 13,5151 ZA zur Verfügung standen, wovon sie auf der Grundlage des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen vom 08.01.2019 zur lfd. Nr. UE475K19 2,3036 ZA an die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX übertrugen und die verbleibenden 13,6725 ZA für von ihnen beantragte beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 13,6736 ha zur Gänze selbst in Anspruch nahmen, wofür ihnen auch die entsprechenden Direktzahlungen (Basisprämie und darauf aufbauend Greeningprämie) in entsprechender Höhe zu gewähren sind.

Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom BVwG in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der nach Auffassung des erkennenden Gerichtes grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt für die gegenständliche Konstellation, nämlich, dass nach einer Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe die entsprechenden Flächen vom Übernehmer im Jahr der Übertragung auch verpflichtend als prämienfähig im MFA zu beantragen sind, damit die ZA als übertragen qualifiziert werden können, eine Entscheidung des VwGH bzw. des EUGH vor. Es ist zu erwarten, dass derartige Konstellationen auch in Zukunft vom erkennenden Gericht zu entscheiden sein werden, wodurch sich die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage ergibt.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenweitergabe INVEKOS Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Pacht Prämienfähigkeit Prämiengewährung Revision zulässig Übertragung Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2232848.1.00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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