TE Bvwg Beschluss 2020/7/17 W167 2219515-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

AuslBG §4
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs3 Z2

Spruch

W167 2219515-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag der nichtamtlichen Dolmetscherin XXXX betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetsch für die Sprache Kroatisch in der mündlichen Verhandlung vom XXXX beschlossen:

A)

Die Dolmetschgebühren werden antragsgemäß mit

€ 165,90 (inklusive USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Die Beziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich. Sie beantragte für ihre Teilnahme an der Verhandlung Gebühren in der Höhe von € 165,90 (inklusive USt). Die Partei, welche die Kosten zu tragen hat, erhob keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Festsetzung der Dolmetschgebühren

Es wurden keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren im Rahmen des Parteiengehörs erhoben und das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren. Daher waren die Gebühren in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen (§ 39 Absatz 3 Ziffer 2 Gebührenanspruchsgesetz).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Dolmetschgebühren Gebührenbestimmungsbescheid nichtamtlicher Übersetzer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2219515.1.00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten