RS Vwgh 1952/3/26 1454/49

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Veröffentlicht am 26.03.1952
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Index

Stempel- und Rechtsgebühren
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §936
GebG 1946 §26
GebG 1946 §33 TP5 Abs1
GebG 1957 §26 implizit
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 implizit

Rechtssatz

Die Einräumung des Rechtes, durch einseitige Erklärung die Rechtswirkungen eines Vertrages über die zunächst vereinbarte Vertragsdauer hinaus zu erstrecken, bedeutet nichts anderes als die Beifügung einer Bedingung, bei deren Eintritt die Geltungsdauer der vertraglichen Vereinbarungen sich verlängert. Daß diese Bedingung von dem Willen eines der Vertragsteile abhängt, ändert nichts an der durch § 26 GebG gebotenen gebührenrechtlichen Behandlung der bedingt zugesagten Leistung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1949001454.X03

Im RIS seit

21.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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