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ZollrechtNorm
BAO §11Rechtssatz
Die Vorschriften der Abgabenordnung und des ZollG 1955 enthalten keine Bestimmung, welche die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 112 AbgabenO oder nach § 174 Abs 1 lit a ZollG 1955 im Falle der Vorschreibung eines Wertersatzes ausschließt.Die Vorschriften der Abgabenordnung und des ZollG 1955 enthalten keine Bestimmung, welche die Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 112, AbgabenO oder nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, ZollG 1955 im Falle der Vorschreibung eines Wertersatzes ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002276.X01Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020