TE Vwgh Beschluss 2020/9/29 So 2020/17/0002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §43 Abs8
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und den Hofrat Mag. Berger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Eingabe des K R in F, betreffend Antrag auf Löschung aus dem Rechtsinformationssystem und „sonstigen im Internet öffentlich abfragbaren Zugängen“ in einer glücksspielrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Einschreiter hat eine mit 11. Mai 2020 datierte mehrseitige Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, die u.a. einen Antrag enthält, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ra 2017/17/0895 (offenbar gemeint: Beschluss VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0895) aus dem Rechtsinformationssystem (RIS) und sonstigen im Internet öffentlich abfragbaren Zugängen wie Google und anderen Abfrageanbietern entfernt werden solle, damit niemand die Möglichkeit habe, diese Entscheidungen gegen ihn schädigend und rechtsmissbräuchlich zu nutzen.

2        Dieser Antrag erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil dem Antragsteller ein Recht auf Entfernung von - von ihm als unrichtig angesehenen - Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes gesetzlich nicht eingeräumt ist.

3        Darauf, dass in Bezug auf den genannten Beschluss vom 24. April 2018 bei der Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherung auf Datenträgern) den in § 43 Abs. 8 VwGG genannten Erfordernissen nicht entsprochen worden wäre, wird der vorliegende Antrag nicht gestützt. Es bedarf daher hier keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig wäre (vgl. zum Ganzen VwGH 10.9.2020, So 2020/09/0001, mwN).

4        Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020170002.X00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten