TE Vwgh Beschluss 2020/9/29 So 2020/17/0002

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §43 Abs8
VwRallg
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und den Hofrat Mag. Berger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Eingabe des K R in F, betreffend Antrag auf Löschung aus dem Rechtsinformationssystem und „sonstigen im Internet öffentlich abfragbaren Zugängen“ in einer glücksspielrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Einschreiter hat eine mit 11. Mai 2020 datierte mehrseitige Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, die u.a. einen Antrag enthält, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ra 2017/17/0895 (offenbar gemeint: Beschluss VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0895) aus dem Rechtsinformationssystem (RIS) und sonstigen im Internet öffentlich abfragbaren Zugängen wie Google und anderen Abfrageanbietern entfernt werden solle, damit niemand die Möglichkeit habe, diese Entscheidungen gegen ihn schädigend und rechtsmissbräuchlich zu nutzen.

2        Dieser Antrag erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil dem Antragsteller ein Recht auf Entfernung von - von ihm als unrichtig angesehenen - Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes gesetzlich nicht eingeräumt ist.

3        Darauf, dass in Bezug auf den genannten Beschluss vom 24. April 2018 bei der Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherung auf Datenträgern) den in § 43 Abs. 8 VwGG genannten Erfordernissen nicht entsprochen worden wäre, wird der vorliegende Antrag nicht gestützt. Es bedarf daher hier keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig wäre (vgl. zum Ganzen VwGH 10.9.2020, So 2020/09/0001, mwN).Darauf, dass in Bezug auf den genannten Beschluss vom 24. April 2018 bei der Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherung auf Datenträgern) den in Paragraph 43, Absatz 8, VwGG genannten Erfordernissen nicht entsprochen worden wäre, wird der vorliegende Antrag nicht gestützt. Es bedarf daher hier keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig wäre vergleiche , zum Ganzen VwGH 10.9.2020, So 2020/09/0001, mwN).

4        Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020170002.X00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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