TE Vwgh Beschluss 2020/9/29 So 2020/17/0001

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1
VwGG §39

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Koprivnikarals Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Eingabe des K R, 5082 F, betreffend Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einer glücksspielrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Einschreiter hat eine mit 11. Mai 2020 datierte mehrseitige Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, die u.a. einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung, dass „[ihm] unverzüglich die Ausübung [seines] Beruf[es] als Buchmacher exakt in der Form wieder... erlaubt [werde] und die Verhinderung zur Ausübung unverzüglich ‚amtliche behoben‘“ werde, enthält. Außerdem beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, damit ein namentlich genannter Zeuge sämtliche Beweise im Zusammenhang mit einer bestimmten Software vorlegen könne.

2        Gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.

3        Im vorliegenden Fall ist kein Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig, in dem gemäß § 39 VwGG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglich wäre oder allenfalls eine einstweilige Verfügung getroffen werden könnte.

4        Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden (vgl. idZ VwGH 2.2.2020, So 2020/03/0001, mwN). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 29. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020170001.X00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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