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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des Z M in W, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Juni 2020, VGW-151/073/13873/2019-32, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2019, mit dem der Erstantrag vom 22. April 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie die Verlängerungsanträge vom 9. April 2015 und 21. April 2016 - jeweils unter amtswegiger Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe - sowie der Verlängerungsantrag vom 25. April 2019 abgewiesen worden waren, ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2019, mit dem der Erstantrag vom 22. April 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie die Verlängerungsanträge vom 9. April 2015 und 21. April 2016 - jeweils unter amtswegiger Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AVG wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe - sowie der Verlängerungsantrag vom 25. April 2019 abgewiesen worden waren, ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Diese nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, im Rahmen derer auch die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Revisionswerbers als Zeugin vernommen wurde, und umfangreicher Beweiswürdigung getroffene Entscheidung wurde mit dem Vorliegen einer Aufenthaltsehe begründet.
3 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Als Revisionspunkt macht der Revisionswerber geltend, das Erkenntnis verletze ihn in seinem Recht auf gesetzmäßige Durchführung eines Verfahrens.
8 Mit diesem Vorbringen wird kein subjektivöffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur kein abstraktes Recht auf „gesetzmäßige Durchführung eines Verfahrens“ gibt (vgl. etwa VwGH, 25.1.2017, Ra 2016/10/0137, mwN).Mit diesem Vorbringen wird kein subjektivöffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur kein abstraktes Recht auf „gesetzmäßige Durchführung eines Verfahrens“ gibt vergleiche , etwa VwGH, 25.1.2017, Ra 2016/10/0137, mwN).
9 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision von einer Irreführungsabsicht des Revisionswerbers im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ausgegangen ist. Zum weiteren Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung wird ausgeführt, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0231, mwN). Eine diesen Anforderungen entsprechende Relevanzdarstellung ist der Revision nicht zu entnehmen, sodass keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision von einer Irreführungsabsicht des Revisionswerbers im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ausgegangen ist. Zum weiteren Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung wird ausgeführt, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche , VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0231, mwN). Eine diesen Anforderungen entsprechende Relevanzdarstellung ist der Revision nicht zu entnehmen, sodass keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220203.L00Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020