TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/23 97/07/0124

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §2 Abs5 idF 1996/434 ;
AWG 1990 §32 Abs1;
AWG 1990 §45 Abs13 idF 1996/434 ;
AWG EU-Nov 1996 Z1a;
AWG EU-Nov 1996 Z46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des N in L, vertreten durch Dr. Dietmar Endmayr, Rechtsanwalt in Wels, Kaiser-Josef-Platz 48, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 1997, Zl. UR-180017/30-1997 Si/Sr, betreffend Beseitigungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter dem Datum des 30. Oktober 1996 erließ die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (BH) gegen den Beschwerdeführer einen Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:

"I.

Herrn (Beschwerdeführer) wird als abfallrechtlich Verpflichtetem aufgetragen, die auf der Liegenschaft F. 3 in L. abgelagerten gefährlichen Abfälle, nämlich:

A. Im nördlichen Bereich des Geländes auf unbefestigtem Untergrund (Aufzählung von Osten nach Westen in der Reihenfolge der Ablagerungen):

1.

Ein rotes Stahlblechfaß, offensichtlich in der Mitte abgeschnitten, der Rand wurde umgebördelt; im Faß befanden sich einige Kfz-Ersatzteile, die in Mineralöl (möglicherweise Öl-Wasser-Gemisch) gelagert waren;

2.

Kabine und Rahmen eines Lkw, grün, schrottreif; Marke nicht feststellbar, Fahrgestell-Nr. 464130; es fehlte die Fahrertür sowie verschiedene Teile im Innenraum, stärkste Rostschäden im gesamten Karosseriebereich; an der Beifahrertür befand sich eine Aufschrift in arabischer Schrift;

3.

An der nordwestlichen Ecke ein Lkw-Anhänger mit Aufbau, darauf lagen eine Anhängerachse mit Reifen sowie etliche stark angerostete Eisenträger;

B. Auf der betonierten Fläche wurden nachstehende Gegenstände vorgefunden:

4.

Vier 200-l-Stahlblechfässer, Deckel jeweils abgeschnitten. Sämtliche Fässer waren mit Abfällen gefüllt. Im einzelnen handelte es sich um:

Faß 1: Öl-Wasser-Gemisch, ca. 2/3 voll;

Faß 2: Kontaminiertes Erdreich bzw. Schotter;

Faß 3: diverse ölverschmierte Abfälle (Putzfetzen, Handschuhe, aber auch Erdreich);

Faß 4: gebrauchte Öl- und Luftfilter;

5.

Auf dem betonierten Boden standen mehrere Öllachen; der Pumpensumpf wies einen Freibord von ca. 10 cm auf, die Öffnungen des Einlaßgitters waren teilweise mit Schlamm verklebt;

C. An der Nord-Ost-Ecke des landwirtschaftlichen Anwesens N. waren nachstehende Gegenstände abgelagert:

6.

Das Führerhaus eines Lkw, Volvo F 7, rot-weiß, schwer unfallbeschädigt; Motor und Getriebe waren ausgebaut, es befanden sich nur noch ein ca. 2 m langes Rahmenstück sowie der Kühler am Führerhaus;

7.

Zwei stark ölverschmierte Holzpfostenstücke sowie zwei zerbrochene Paletten.

D. An der Ostseite des Freigeländes (im Zufahrtsbereich) waren gleichfalls etliche Gegenstände abgelagert:

8.

Ein Lkw-Führerhaus, blau, mit blauer Plastikplane abgedeckt; die Windschutzscheibe war zerborsten, befand sich jedoch noch im Rahmen;

9. Ein Getriebeblock, teilweise ölverschmiert.

E. Unmittelbar südlich des erwähnten Erdwalles waren zahlreiche Gegenstände im wesentlichen ungeordnet abgelagert. Im einzelnen handelte es sich um:

10.

Ein Lkw-Anhängeraufbau; darauf befand sich ein Lkw-Motor, Marke Volvo, augenscheinlich komplett, mit aufgeschraubten Ölfiltern; der Motorblock war stark mit Öl verschmiert. Weiters stand darauf die Lkw-Fahrerkabine blau; die Gegenstände waren mit einer grauen Plastikplane abgedeckt.

11.

Ein 60-l-Stahlblechfaß ohne Deckel, zu ca. 40 % mit Mineralöl gefüllt (wahrscheinlich Altöl).

F. Westlich der betonierten Fläche wurden folgende Gegenstände vorgefunden:

12.

Ein Pkw, Marke Opel Kadett, GL Kombi, weiß, Prüfplaketten-Nr. WA 25649, abgelaufen im August 1993, letztes amtliches Kennzeichen O X; die rechte hintere Seitenscheibe war eingeschlagen, die gesamte Ladefläche des Kombi mit Gerümpel, (vor allem Pkw-Teile aus Plastik, Autositze sowie diverse undefinierbare Plastikteile) gefüllt.

13.

Auf einem Lkw-Reifen ohne genügendes Profil stand ein schwarzer Plastikkübel (Nennvolumen 10 Liter), der ca. zur Hälfte mit einem Öl-Wasser-Gemisch gefüllt war.

nach dem Stand der Technik zu entfernen und ebenso ordnungsgemäß zu entsorgen.

II.

Der Behörde sind unaufgefordert einwandfreie Nachweise, das sind Begleitscheine nach der Abfallnachweisordnung, BGBl. Nr. 65/1991, vorzulegen.

III.

Die gefährlichen Abfälle sind binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf Gefahr und Kosten des abfallrechtlich Verpflichteten von diesem einer fachlich befähigten und autorisierten Person oder Anstalt zu übergeben.

RECHTSGRUNDLAGE: Zu I. bis III.:

§ 32 Abs. 1 iVm § 17 und § 2 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.g.F. iVm der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991."

Im Darstellungsteil der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, am 25. September 1995 sowie am 21. Mai 1996 sei von der BH eine abfallrechtliche Überprüfung der Liegenschaft F. 3 in L. unter Beiziehung eines Sachverständigen der Unterabteilung Abfallwirtschaft des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, daß sich auf diesem Grundstück neben einer Unzahl nicht gefährlicher Abfälle auch die im Spruch bezeichneten gefährlichen Abfälle befänden. Im einzelnen habe der Amtssachverständige ausgeführt, die angeführte Kabine sowie der Rahmen eines grünen Lkw seien als grundwassergefährdend einzustufen, da sich im Fahrzeug noch Betriebsflüssigkeiten, die als grundwassergefährdend einzustufen seien, befänden. Bei einem Austritt dieser Flüssigkeiten oder auch einem Abwaschen durch Niederschläge könne eine Gefährdung des Bodens und in der Folge des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden. Weiters habe der Amtssachverständige ausgeführt, daß das genannte Stahlblechfaß mit Inhalt ebenfalls als gefährlicher Abfall einzustufen sei. Die im Spruch angeführten vier Stück Fässer enthielten Gegenstände bzw. Flüssigkeiten, die wegen ihrer Kontamination mit Mineralölprodukten als potentiell grundwassergefährdend anzusehen seien. Der Sachverständige habe gefordert, dem abfallrechtlich Verpflichteten aufzutragen, die als gefährliche Abfälle angeführten Gegenstände und Flüssigkeiten umgehend vom Betriebsgelände zu entfernen und einer nachweislichen fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Der Pumpensumpf sowie das Einlaßgitter wären zu entleeren bzw. von den beschriebenen Verunreinigungen zu säubern, um die einwandfreie Funktion dieser Sicherheitseinrichtung zu gewährleisten. Inhalte von Ölabscheidern (der Pumpensumpf erfülle diese Funktion, weshalb sein Inhalt hinsichtlich des Gefährdungspotentiales dem von Ölabscheidern gleichzusetzen sei), seien der Schlüssel-Nummer 94705 gemäß ÖNorm S 2100 "Abfallkatalog" zuzuordnen. Diese Schlüssel-Nummer sei in der ÖNorm S 2101 "Katalog gefährlicher Abfälle", Ausgabe 1983, enthalten. Diese ÖNorm sei für verbindlich erklärt worden. Somit sei der Inhalt des Pumpensumpfes als gefährlicher Abfall einzustufen und sachgerecht zu entsorgen.

Daraufhin sei ein Sachverständiger der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung beauftragt worden, "das gegenständliche Fahrzeug" zu begutachten. Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, daß die im Spruch näher bezeichneten Fahrzeuge, nämlich der Opel Kadett Kombi, weiß, der Lkw der Marke Volvo, weiß, sowie ein Anhängewagen so große Beschädigungen aufwiesen, daß eine Instandsetzung nicht mehr möglich sei.

Am 21. Mai 1996 sei von der BH neuerlich ein Lokalaugenschein unter Beiziehung des abfallwirtschaftlichen Sachverständigen durchgeführt worden. Im Zuge dieser Überprüfung hätten keine wesentlichen Änderungen des Zustandes festgestellt werden können. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen seien aus fachlicher Sicht der angeführte Lkw, der Lkw-Motor, die vier Fässer, das teilweise mit Altöl gefüllte Stahlblechfaß, der Pkw der Marke Opel Kadett Kombi sowie der mit einem Öl-Wasser-Gemisch gefüllte Plastikkübel als gefährliche Abfälle anzusehen. Ebenso sei das 60-l-Stahlblechfaß ohne Deckel, teilweise mit Altöl gefüllt, als bedenklich einzustufen, da Mineralölprodukte generell als grundwassergefährdend einzustufen seien. Bereits bei Auftreten stärkerer Niederschläge müsse damit gerechnet werden, daß das Öl durch Eindringen des Niederschlagswassers aus dem Faß verdrängt werde. Auf Grund des im Befund beschriebenen Zustandes des Schlammfanges erscheine nicht sichergestellt, daß der Ölabscheider die ihm zugedachte Funktion erfüllen könne. Eine Gefährdung des Bodens und des Grundwassers könne daher auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn sich Ölaustritte auf der betonierten und zum Schlammfang entwässernden Teilfläche ereigneten. Der angeführte Kombi, Marke Opel Kadett, enthalte - vorbehaltlich der Einstufung als Wrack durch einen Kfz-Sachverständigen - augenscheinlich noch Betriebsflüssigkeiten, die als grundwassergefährdend einzustufen seien. Bei einem Austritt dieser Flüssigkeiten oder auch einem Abwaschen durch Niederschläge könne eine Gefährdung des Bodens und in der Folge des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden. Auch der im Spruch erwähnte Plastikkübel mit dem Öl-Wasser-Gemisch sei, da Mineralölprodukte als generell grundwassergefährdend einzustufen seien, nicht unbedenklich. Bereits bei Auftreten stärkerer Niederschläge müsse damit gerechnet werden, daß das Öl durch Eindringen des Niederschlagswassers aus dem Kübel verdrängt werde und solcherart auf den geschotterten, d.h. nicht flüssigkeitsdichten Untergrund gelange. Dies könnte in der Folge zu einer Gefährdung des Bodens und des Grundwassers führen. Weiters habe der Sachverständige für Abfallwirtschaft der Behörde Maßnahmen, die dem abfallrechtlich Verpflichteten aufzutragen seien, vorgeschlagen. Es handle sich dabei um Maßnahmen wie die Entfernung und sachgerechte Entsorgung der als gefährlich beschriebenen Abfälle. Ebenso wäre die Entsorgung der Behörde durch die Vorlage entsprechender Begleitscheine nachzuweisen. Eine Zwischenlagerung bis zum Abtransport hätte ausschließlich auf der befestigten Fläche zu erfolgen. Der Schlammfang sowie das Einlaßgitter wären zu entleeren bzw. von den beschriebenen Verunreinigungen zu säubern, um die einwandfreie Funktion dieser Sicherheitseinrichtung zu gewährleisten. Ebenfalls wäre der Ölabscheider durch eine hiezu befugte und befähigte Person/Firma/Anstalt zu überprüfen und, falls erforderlich, zu reinigen oder instandzusetzen. Inhalte von Ölabscheidern (der Schlammfang sei als Teil des Ölabscheiders zu sehen, da auf Grund der augenscheinlich ölkontaminierten Verunreinigungen sein Inhalt hinsichtlich des Gefährdungspotentiales dem von Ölabscheidern gleichzusetzen sei), seien der Schlüssel-Nummer 94705 gemäß ÖNorm S 2100 "Abfallkatalog" zuzuordnen. Diese Schlüssel-Nummer sei in der ÖNorm S 2101 "Katalog gefährlicher Abfälle", Ausgabe 1983, enthalten. Diese ÖNorm sei für verbindlich erklärt worden. Somit sei der Inhalt des Schlammfanges ebenso wie der des Ölabscheiders als gefährlicher Abfall einzustufen und fachgerecht zu entsorgen. Über die erfolgte Überprüfung des Ölabscheiders, die Reinigung des Schlammfanges und des Einlaufgitters sowie die fachgerechte Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle seien der Behörde geeignete Nachweise vorzulegen.

Der maschinenbautechnische Sachverständige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung habe in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 1996 ausgeführt, daß die Fahrzeugwracks, nämlich der Opel Kadett Kombi, weiß, dreiachsiger Anhängewagen, Planengestell und Plane stark beschädigt seien und das Lkw-Führerhaus der Marke Volvo so große Beschädigungen aufwiese, daß eine Instandsetzung nicht mehr möglich sei. Da in diesen Wracks noch Betriebsmittel enthalten seien, sei die Gefahr des Ausrinnens dieser Flüssigkeiten und eine Verunreinigung des Erdreiches nicht auszuschließen.

Im Erwägungsteil führte die BH aus, nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 AWG sei eine Sache dann als gefährlicher Abfall zu beurteilen, wenn neben den öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG zusätzlich für die Behandlung weitergehende Vorkehrungen bzw. eine größere Umsicht als für die Hausmüllbehandlung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 AWG erforderlich sei oder die jeweilige Sache mit Verordnung zu gefährlichem Abfall erklärt worden sei.

Mit Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie (BGBl. Nr. 49/1991) sei unter Z. 21 festgelegt worden, daß toxische Schwermetalle enthaltende Produkte, wie insbesondere Akkumulatorbatterien als gefährliche Abfälle gelten. Gleiches gelte nach Z. 23 dieser Verordnung für sonstige gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pflanzenschutzmittel und andere Produkte, die auf Grund der für sie geltenden bundesrechtlichen Vorschriften als Problemstoffe oder als nicht geeignet zur Entsorgung gemeinsam mit Hausmüll oder über die Kanalisation gekennzeichnet seien, anzugeben mit der jeweils in der ÖNorm S 2100 angeführten Schlüssel-Nummer.

In einem ersten Prüfungsschritt sei somit zu ermitteln, ob von den im Spruch bezeichneten Sachen Gefahren ausgingen. Diese Frage sei von den beigezogenen Sachverständigen für Abfallwirtschaft und Kraftfahrzeugtechnik mehrfach bejaht worden, da eine Grundwassergefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen stehe demnach fest, daß die Behandlung der abgelagerten Abfälle jedenfalls weitergehender Vorkehrungen bedürfe, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG nicht zu beeinträchtigen. Was die Frage der Verpflichtung zur Entfernung dieser als gefährlicher Abfall einzustufenden Gegenstände betreffe, stehe für die BH zweifelsfrei fest, daß die entsprechenden Maßnahmen dem Beschwerdeführer aufzutragen seien.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 1997 wies die belangte Behörde die Berufung ab, änderte den erstinstanzlichen Bescheid jedoch dahingehend, daß vom Beseitigungsauftrag folgende Gegenstände nicht erfaßt sind:

"1. LKW-Anhänger mit Aufbau, darauf befindlich eine Anhängerachse mit Reifen und etliche stark angerostete Eisenträger - siehe Spruchteil I.A) 3. des erstinstanzlichen Bescheides,

2. das Führerhaus eines LKW, Volvo F7, rot-weiß, schwer unfallbeschädigt; Motor und Getriebe ausgebaut (darauf befindlich ein 2 m langes Rahmenstück sowie der Kühler) - siehe Spruchteil I.C) 6. des erstinstanzlichen Bescheides,

3. 2 stark ölverschmierte Holzpfostenstücke sowie 2 zerbrochene Paletten - siehe Spruchteil I.C) 7. des Bescheides,

4. 1 LKW-Führerhaus, blau, mit blauer Plastikplane abgedeckt; Windschutzscheibe zerborsten - siehe Spruchteil I.D)

8. des Erstbescheides,

5. Getriebeblock, teilweise ölverschmiert, siehe Spruchteil I.D) 9. des Erstbescheides,

6. LKW-Anhängeraufbau; darauf ein LKW-Motor, Marke Volvo, augenscheinlich komplett, mit aufgeschraubten Ölfiltern; der Motorblock stark ölverschmiert; darauf LKW-Fahrerkabine, blau; abgedeckt mit blauer Plastikolane - siehe Spruchteil I.E.)

10. des Erstbescheides."

In der Begründung wird - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - im wesentlichen ausgeführt, bei den unter Z. 1 bis 6 des angefochtenen Bescheides angeführten Gegenständen stehe entweder die Abfalleigenschaft nicht fest oder es handle sich nicht um gefährliche Abfälle. Bezüglich der übrigen im erstinstanzlichen Bescheid genannten Gegenstände habe die Erstbehörde zu Recht das Vorliegen gefährlicher Abfälle angenommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, bei einem Großteil der vom Beseitigungsauftrag erfaßten Gegenstände handle es sich nicht um gefährliche Abfälle. § 32 AWG sei auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung eine Entsorgungspflicht lediglich für Problemstoffe normiere. Aus dem Akteninhalt und den Beweisergebnissen gehe auch nicht hervor, ob es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um einen privaten Haushalt oder eine vergleichbare Einrichtung handle. Die belangte Behörde habe auch das Parteiengehör verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Werden Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat nach § 32 Abs. 1 AWG die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

§ 32 Abs. 1 AWG erfaßt nicht nur Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, sondern auch andere Abfälle, soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport im AWG vorgesehen sind, und Altöle. "Andere Abfälle" sind auch Abfälle, die nicht aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen stammen und die auch nicht Problemstoffe sind.

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der diesbezüglich unverändert von der belangten Behörde bestätigt wurde, stuft jene Gegenstände, deren Beseitigung dem Beschwerdeführer aufgetragen wird, als gefährliche Abfälle ein.

Für gefährliche Abfälle finden sich im AWG Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport, darunter auch der von der Erstbehörde herangezogene § 17. Auf gefährliche Abfälle ist § 32 Abs. 1 AWG daher anzuwenden.

Der Beschwerdeführer bestreitet, daß es sich bei den in Rede stehenden Gegenständen um gefährliche Abfälle handelt.

Die belangte Behörde hat, was die Eigenschaft der zur Beseitigung vorgeschriebenen Gegenstände als gefährlicher Abfall anlangt, im wesentlichen auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Es ist daher die Begründung dieses Bescheides daraufhin zu überprüfen, ob sie eine ausreichende Deckung für die Annahme zu bieten vermag, daß es sich bei den in Rede stehenden Gegenständen um gefährlichen Abfall handelt.

Nach § 2 Abs. 5 AWG in der mit Ablauf des 20. August 1996 in Kraft getretenen und somit im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 434/1996 hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG) als gefährlich gelten und unter welchen Voraussetzungen die Einstufung dieser Abfälle als nicht gefährlich im Einzelfall möglich ist.

Nach § 45 Abs. 13 AWG i.d.F. BGBl. Nr. 434/1996 gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, als Bundesgesetz.

Aus § 2 Abs. 5 AWG folgt, daß nur solche Gegenstände als gefährliche Abfälle anzusehen sind, die in der dort genannten Verordnung aufgezählt sind. Die Funktion der im § 2 Abs. 5 AWG angeführten Verordnung erfüllt bis zur Erlassung dieser Verordnung die durch die AWG-Novelle 1996 in den Rang eines Bundesgesetzes gehobene Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991. Dies bedeutet, daß nur Abfälle, die sich unter diese als Bundesgesetz geltende Verordnung subsumieren lassen, gefährliche Abfälle sind.

Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides geht von der unzutreffenden Auffassung aus, gefährliche Abfälle seien Gegenstände, die entweder in der Verordnung BGBl. Nr. 49/1991 genannt seien oder für deren Behandlung weitergehende Vorkehrungen bzw. eine größere Umsicht als für die Hausmüllbehandlung erforderlich ist. Ausgehend von dieser unzutreffenden Rechtsansicht hat es die Erstbehörde - und auch die belangte Behörde - unterlassen, auf fachkundiger Basis Feststellungen darüber zu treffen, daß die abgelagerten Gegenstände einer Schlüssel-Nummer der ÖNorm S 2101 oder einer der Ziffern des § 2 der Verordnung für die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, zugeordnet werden können, und eine genaue Zuordnung der einzelnen Gegenstände zu diesen Schlüssel-Nummern oder den einzelnen Ziffern des § 2 der genannten Verordnung vorzunehmen. Es werden zwar die Ziffern 21 und 23 des § 2 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle erwähnt, ohne daß aber erläutert wird, welche der zur Beseitigung vorgeschriebenen Gegenstände unter diese Bestimmungen zu subsumieren seien.

Eine Zuordnung zu einer Schlüssel-Nummer der ÖNorm S 2101 erfolgt lediglich bezüglich des "Pumpensumpfes". Aber auch in diesem Punkt leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Spruchabschnitt I des erstinstanzlichen Bescheides ordnet die Entfernung der in den nachfolgenden Punkten aufgezählten Abfälle an. Der Pumpensumpf findet sich in dieser Aufzählung im Abschnitt B/5. Dieser Punkt lautet:

"Auf dem betonierten Boden standen mehrere Öllachen; der Pumpensumpf wies einen Freibord von ca. 10 cm auf, die Öffnungen des Einlaßgitters waren teilweise mit Schlamm verklebt."

Dieser Passus wurde mit dem angefochtenen Bescheid unverändert bestätigt. Es ist aber nicht nachvollziehbar, was dem Beschwerdeführer mit diesem Passus aufgetragen werden sollte, zumal völlig unklar ist, welche Bedeutung die Erwähnung des Freibords hat, insbesondere ob der Verstoß gegen das AWG im Vorhandensein dieses Freibords gesehen wird oder im Vorhandensein des Pumpensumpfes und ob demnach der Freibord oder der Pumpensumpf zu beseitigen ist. Sollte letzteres gemeint sein, dann stünde dies in Widerspruch zu den Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfalltechnik, der lediglich eine Entleerung des Pumpensumpfes, nicht aber dessen Entfernung vorgeschlagen hat, um die einwandfreie Funktion "dieser Sicherheitseinrichtung" - womit er sich offenbar auf den Pumpensumpf bezog - zu gewährleisten.

Von § 32 Abs. 1 AWG werden auch Altöle erfaßt.

Zwar stufen weder der angefochtene Bescheid noch der erstinstanzliche Bescheid die vom Beseitigungsauftrag umfaßten Gegenstände ausdrücklich als Altöl ein. Es werden aber wiederholt Formulierungen gebraucht, die auf Altöl hindeuten. Dies legt eine Prüfung nahe, ob der festgestellte Sachverhalt ausreicht, um eine Zuordnung zum Altölbegriff vorzunehmen.

Nach § 21 Abs. 1 AWG sind Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit Abs. 2 oder eine nach Abs. 4 erlassene Verordnung nicht anderes bestimmen:

1. gebrauchte oder durch eine produktionsspezifische Verwendung, wozu auch Lagerung und Beförderung gehören, verunreinigte

a)

flüssige Mineralölerzeugnisse,

b)

Emulsionen von Erzeugnissen der lit. a,

c)

synthetische Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, sofern

sie aus synthetischen Kohlenwasserstoffen oder Cartonsäureestern bestehen und halogenfrei sind,

              d)              Schmiermittel auf Basis pflanzlicher Öle,

              2.              pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-Gemische von Erzeugnissen der Z. 1 lit. a.

Nach § 21 Abs. 2 AWG gelten als Altöle jedenfalls nicht die in Abs. 1 angeführten Stoffe, die

              1.              mehr als 15 v.H. - bezogen auf die Masse - Verunreinigungen aus einer produktspezifischen Verwendung des Stoffes,

              2.              mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle

(PCB, PCT),

              3.              mehr als 0,5 v.H. - bezogen auf die Masse - Halogene enthalten oder

              4.              einen Flammpunkt unter 55 Grad aufweisen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt geht nicht hervor, ob die vom Beseitigungsauftrag erfaßten Gegenstände dem Altölbegriff des § 21 zugeordnet werden können.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070124.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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