RS Vfgh 2020/9/21 E2303/2020

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §146, §149 Abs1
VfGG §7 Abs2, §33

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Bescheinigung des Beginns der vierzehntätigen Wiedereinsetzungsfrist durch den Beschwerdeführer; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Gemäß §149 Abs1 ZPO hat "[d]ie Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, [...] in dem bezüglichen Schriftsatze [...] alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben". Dabei hat der Antragsteller auch den Beginn der vierzehntägigen Wiedereinsetzungsfrist zu bescheinigen, sofern dieser nicht aktenkundig ist.

Der Antragsteller übermittelte am 07.07.2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Als Wegfall des Hindernisses wird der 24.06.2020 angegeben, da sich an diesem Datum um 16:01 Uhr durch das E-Mail seiner rechtsfreundlichen Vertreter der Irrtum des Antragstellers bezüglich der Versäumung der Frist für eine Beschwerde an den VfGH aufgeklärt habe. Dem Antrag wurde ein E-Mail vom 24.06.2020 (13:47 Uhr) beigelegt, aus dem hervorgeht, dass die rechtsfreundlichen Vertreter dem Antragsteller "die Rechnung für eine Beschwerde an den VfGH" übermitteln.

Weil im vorliegenden Fall der Beginn der vierzehntägigen Wiedereinsetzungsfrist nicht aktenkundig ist, ist dieser vom Antragsteller zu bescheinigen. Das dem Antrag beigelegte E-Mail stimmt jedoch weder vom Inhalt - es findet sich im vorgelegten E-Mail kein Hinweis darauf, dass der Antragsteller darin aufgeklärt worden ist, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, sondern wird vielmehr nur "die Rechnung für eine Beschwerde an den VfGH" übermittelt - noch von der Uhrzeit - das vorgelegte E-Mail weist den Absendezeitpunkt 13:47 Uhr auf und nicht wie im Antrag angegeben 16:01 Uhr - mit dem im Antrag bezeichneten E-Mail überein. Der Antragsteller konnte daher bereits den Beginn und damit die Einhaltung der vierzehntägigen Wiedereinsetzungsfrist nicht glaubhaft machen.

Mit dem vorliegenden Antrag wird kein in §146 ZPO vorausgesetztes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis behauptet. Selbst wenn man in dem vorgebrachten, behauptetermaßen durch einen telefonischen Kontakt mit dem VfGH ausgelösten Irrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd §146 Abs1 ZPO erblicken wollte legt der Antragsteller nicht hinreichend konkret dar, worin es bestanden haben sollte (es wurden insbesondere keine näheren Angaben zu der angeblichen telefonischen Auskunft vorgebracht, wie etwa Zeitpunkt des Telefonates oder die konkrete Person, mit der das Telefonat stattgefunden haben soll). Zudem werden keinerlei diesbezügliche Beweismittel vorgelegt.

Entscheidungstexte

  • E2303/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2020 E2303/2020

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, email

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2303.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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