Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revisionen 1. der P GmbH, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10 (Ro 2016/07/0015), und 2. der Steiermärkischen Landesregierung in 8010 Graz, Hofgasse 15 (Ro 2016/07/0016), gegen Spruchpunkt A. II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2016, Zl. W 102 2128669-1/11E, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht eines Pumpspeicherkraftwerks (mitbeteiligte Parteien: 1. Umweltorganisation V, 2. U, 3. Ö, 4. W, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilferstrasse 124/15), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revisionen 1. der P GmbH, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10 (Ro 2016/07/0015), und 2. der Steiermärkischen Landesregierung in 8010 Graz, Hofgasse 15 (Ro 2016/07/0016), gegen Spruchpunkt A. römisch zwei. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2016, Zl. W 102 2128669-1/11E, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht eines Pumpspeicherkraftwerks (mitbeteiligte Parteien: 1. Umweltorganisation römisch fünf, 2. U, 3. Ö, 4. W, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilferstrasse 124/15), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben zu gleichen Teilen den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Steiermärkische Landesregierung stellte mit Bescheid vom 5. März 2013 fest, dass für das Vorhaben „Pumpspeicherkraftwerk K“ auf den Gst. Nr. 189 u.a., alle KG G, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und das Vorhaben den Tatbestand des Anhanges 1 Z 31 Spalte 3 zum UVP-G 2000 erfülle, da mit erheblichen negativen Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 „Koralpe“ und dessen Schutzzweck zu rechnen sei.Die Steiermärkische Landesregierung stellte mit Bescheid vom 5. März 2013 fest, dass für das Vorhaben „Pumpspeicherkraftwerk K“ auf den Gst. Nr. 189 u.a., alle KG G, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und das Vorhaben den Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 31, Spalte 3 zum UVP-G 2000 erfülle, da mit erheblichen negativen Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 „Koralpe“ und dessen Schutzzweck zu rechnen sei.
2 In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem näher ausgeführt, warum das Vorhaben den Tatbestand des Anhanges 1 Z 31 Spalte 3, nicht aber den Tatbestand des Anhanges 1 Z 30 des UVP-G 2000 erfülle.In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem näher ausgeführt, warum das Vorhaben den Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 31, Spalte 3, nicht aber den Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 30, des UVP-G 2000 erfülle.
3 Mit Inkrafttreten der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 1, LGBl. Nr. 43/2015, trat die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 36/1981, außer Kraft. Dadurch lag das gegenständliche Vorhaben nicht mehr im Landschaftsschutzgebiet.Mit Inkrafttreten der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 1, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2015,, trat die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1981,, außer Kraft. Dadurch lag das gegenständliche Vorhaben nicht mehr im Landschaftsschutzgebiet.
4 Die Umweltanwältin des Landes Steiermark brachte am 28. Juli 2015 bei der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag auf Feststellung ein, dass für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes K“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, weil das gegenständliche Vorhaben zwar auf Grund der neuen Gebietsabgrenzung gemäß der genannten Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung nicht mehr im Landschaftsschutzgebiet liege, jedoch der Vorhabensteil „Oberbecken G.-alm“ in einem faktischen FFH-Gebiet zur Ausführung komme.
5 Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 stellte die Steiermärkische Landesregierung fest, dass für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des Pumpspeicherkraftwerks K“ nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
In Bezug auf die Möglichkeit der Subsumierung unter Anhang 1 Z 30 des UVP-G 2000 heißt es unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), dass Behälter bzw. Sperren, die in den natürlichen Wasserhaushalt nicht eingriffen, sondern lediglich einmal befüllt würden und wo im Weiteren das Wasser zwischen zwei künstlichen Behältern hin und her wandere - bei Energiebedarf Abarbeiten über die Turbine, bei Überschuss an elektrischer Energie im Netz Einsatz von Pumpen zur Befüllung des höher gelegenen Behälters -, ausschließlich der Ziffer 31 des Anhangs 1 zuzuordnen seien.In Bezug auf die Möglichkeit der Subsumierung unter Anhang 1 Ziffer 30, des UVP-G 2000 heißt es unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), dass Behälter bzw. Sperren, die in den natürlichen Wasserhaushalt nicht eingriffen, sondern lediglich einmal befüllt würden und wo im Weiteren das Wasser zwischen zwei künstlichen Behältern hin und her wandere - bei Energiebedarf Abarbeiten über die Turbine, bei Überschuss an elektrischer Energie im Netz Einsatz von Pumpen zur Befüllung des höher gelegenen Behälters -, ausschließlich der Ziffer 31 des Anhangs 1 zuzuordnen seien.
6 Dagegen erhoben F und B K sowie die mitbeteiligten Parteien rechtzeitig Beschwerden.
7 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies mit Erkenntnis vom 10. August 2016 die Beschwerde von F und B K ab (Spruchpunkt A. I.) und gab den Beschwerden der mitbeteiligten Parteien statt. Der angefochtene Bescheid wurde auf die Feststellung abgeändert, dass das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes K“ den Tatbestand des Anhanges 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 erfülle und dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei (Spruchpunkt A. II.). Das BVwG erklärte die Revision gegen Spruchpunkt A. I. für nicht zulässig (Spruchpunkt B. I.) und gegen Spruchpunkt A. II. für zulässig (Spruchpunkt B. II.).Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies mit Erkenntnis vom 10. August 2016 die Beschwerde von F und B K ab (Spruchpunkt A. römisch eins.) und gab den Beschwerden der mitbeteiligten Parteien statt. Der angefochtene Bescheid wurde auf die Feststellung abgeändert, dass das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes K“ den Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000 erfülle und dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei (Spruchpunkt A. römisch zwei.). Das BVwG erklärte die Revision gegen Spruchpunkt A. römisch eins. für nicht zulässig (Spruchpunkt B. römisch eins.) und gegen Spruchpunkt A. römisch zwei. für zulässig (Spruchpunkt B. römisch zwei.).
8 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Erstrevisionswerberin plane die Errichtung und den Betrieb eines Pumpspeicherkraftwerkes in den Gemeinden S und W, Bezirk D, auf der steirischen Seite der K.-alm, wobei das Unterbecken mit dem Staudamm am S.-bach (ca. 1020 m Seehöhe) und das Oberbecken mit dem Staudamm im Bereich der G.-alm (ca. 1730 m Seehöhe) zu liegen komme. Es bestehe im Wesentlichen aus zwei Dammbauwerken mit Speicherbecken mit Betriebseinrichtungen, einem unterirdischen Triebwasserweg, zwei unterirdischen Wasserschlössern, jeweils einem Ein- und Auslaufwerk der Speicher mit Verschlussorganen, einem unterirdischen Kavernenkraftwerk mit Zufahrtsstollen sowie Einrichtungen zur Netzanbindung. Es solle mit einer Engpassleistung von rund 1000 MW das leistungsstärkste Wasserkraftwerk Österreichs werden. Diese Feststellungen ergäben sich aus dem Verfahrensakt sowie aus der im Verfahrensakt näher bezeichneten Homepage der Erstrevisionswerberin.
9 Auf Grund der neuen Gebietsabgrenzung gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2015 liege das Vorhaben nicht mehr im Landschaftsschutzgebiet. Das Oberbecken im Bereich der G.-alm befinde sich jedoch fast zur Gänze im Bereich des am 19. Oktober 2015 an die EU-Kommission gemeldeten Europaschutzgebietes Nr. 47 „Koralpe“; es liege aber noch keine rechtsverbindliche Ausweisung eines Europaschutzgebietes auf der Koralpe und keine Aufnahme des Gebietes „Koralpe“ in der Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung durch die EU-Kommission vor. Das Vorhaben liege derzeit in keinem ausgewiesenen schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000.
10 Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Mai 2016 sei gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt worden, dass für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes K“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Mai 2016 sei gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt worden, dass für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes K“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
11 Bereits im Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 2013 sei in der rechtlichen Beurteilung auf Grund der Stellungnahme des BMLFUW vom 22. Februar 2013 die Frage aufgeworfen worden, ob das Vorhaben nicht auch den Tatbestand des Anhanges 1 Z 30 zum UVP-G 2000 erfüllen könne. Da das Pumpspeicherkraftwerk in einem geschlossenen Kreislauf funktioniere, einmalig durch eine vorübergehende Wasserentnahme aus dem S.-bach befüllt werde und keine dauerhafte Ausleitung zur unmittelbaren Ausnutzung der Wasserkraft geplant sei, könne aber das Vorhaben nicht unter den Tatbestand des Anhanges 1 Z 30 zum UVP-G 2000 subsumiert werden; unbestritten unterliege das Vorhaben dem Tatbestand des Anhanges 1 Z 31 lit. b zum UVP-G 2000.Bereits im Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 2013 sei in der rechtlichen Beurteilung auf Grund der Stellungnahme des BMLFUW vom 22. Februar 2013 die Frage aufgeworfen worden, ob das Vorhaben nicht auch den Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 30, zum UVP-G 2000 erfüllen könne. Da das Pumpspeicherkraftwerk in einem geschlossenen Kreislauf funktioniere, einmalig durch eine vorübergehende Wasserentnahme aus dem S.-bach befüllt werde und keine dauerhafte Ausleitung zur unmittelbaren Ausnutzung der Wasserkraft geplant sei, könne aber das Vorhaben nicht unter den Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 30, zum UVP-G 2000 subsumiert werden; unbestritten unterliege das Vorhaben dem Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 31, Litera b, zum UVP-G 2000.
12 Im Schreiben der (die Anlage projektierenden) Ingenieursgemeinschaft DI A B und DI G K Ziviltechniker GmbH (im weiteren: Ziviltechniker GmbH) vom 17. August 2015 werde im zweiten Absatz Folgendes angegeben: „Die geplante Anlage dient der Speicherung elektrischer Energie durch das Hochpumpen von Wasser in einem geschlossenen System aus Pump- und Druckleitungen und Speicherbecken unter Ausnützung eines großen Höhenunterschiedes zwischen den beiden Speicherbecken. Die Besonderheit liegt darin, dass das System nur einmalig durch eine vorübergehende Wasserentnahme aus dem S.-bach befüllt wird. Etwaige Evaporationsverluste werden durch anfallende Niederschlags- bzw. Bergwässer ausgeglichen. [...]“
13 Der von Z 30 verwendete Begriff der Wasserkraftanlage erfasse nach dem Klammerausdruck Talsperren, Flussstaue und Ausleitungen. Eine exakte juristische Definition der „Talsperre“ sei der österreichischen Rechtsordnung nicht geläufig, essentiell seien jedenfalls eine Stauanlage und ein Speichersee. Der Begriff „Flussstau“ erfasse dagegen Flusskraftwerke, bei denen eine Staustufe hergestellt werde, die der Erzeugung elektrischer Energie diene. Unter „Ausleitungen“ würden sämtliche Vorrichtungen zur Entnahme von Wasser aus einem Fließgewässer verstanden werden, unabhängig von der Art der Entnahme bzw. der Art der Wassernutzung. Inwieweit Pumpspeicherkraftwerke von diesem Tatbestand erfasst seien, sei in der Lehre umstritten.Der von Ziffer 30, verwendete Begriff der Wasserkraftanlage erfasse nach dem Klammerausdruck Talsperren, Flussstaue und Ausleitungen. Eine exakte juristische Definition der „Talsperre“ sei der österreichischen Rechtsordnung nicht geläufig, essentiell seien jedenfalls eine Stauanlage und ein Speichersee. Der Begriff „Flussstau“ erfasse dagegen Flusskraftwerke, bei denen eine Staustufe hergestellt werde, die der Erzeugung elektrischer Energie diene. Unter „Ausleitungen“ würden sämtliche Vorrichtungen zur Entnahme von Wasser aus einem Fließgewässer verstanden werden, unabhängig von der Art der Entnahme bzw. der Art der Wassernutzung. Inwieweit Pumpspeicherkraftwerke von diesem Tatbestand erfasst seien, sei in der Lehre umstritten.
14 Es könne nach Ansicht des BVwG davon ausgegangen werden, dass von Z 30 alle Wasserkraftanlagen erfasst seien, unabhängig davon, ob eine Talsperre, ein Flussstau oder eine Ausleitung vorliege. Zweck der Aufzählung im Klammerausdruck dürfte die indikative Erfassung aller zum Zeitpunkt der Erlassung des UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993, bekannten Arten von Wasserkraftwerken darstellen, um so eine Umsetzung des Tatbestandes des Anhanges II Z 3 lit. j „Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung“ der UVP-Richtlinie 85/337/EWG sicherzustellen. Hingegen sei der Tatbestand der Z 31 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erst mit der UVP-G-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 89/2000, zur Umsetzung des Tatbestandes des Anhanges I Z 15 „Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung und dauerhaften Speicherung von Wasser“ der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG eingeführt worden.Es könne nach Ansicht des BVwG davon ausgegangen werden, dass von Ziffer 30, alle Wasserkraftanlagen erfasst seien, unabhängig davon, ob eine Talsperre, ein Flussstau oder eine Ausleitung vorliege. Zweck der Aufzählung im Klammerausdruck dürfte die indikative Erfassung aller zum Zeitpunkt der Erlassung des UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, bekannten Arten von Wasserkraftwerken darstellen, um so eine Umsetzung des Tatbestandes des Anhanges römisch zwei Ziffer 3, Litera j, „Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung“ der UVP-Richtlinie 85/337/EWG sicherzustellen. Hingegen sei der Tatbestand der Ziffer 31, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erst mit der UVP-G-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,, zur Umsetzung des Tatbestandes des Anhanges römisch eins Ziffer 15, „Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung und dauerhaften Speicherung von Wasser“ der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG eingeführt worden.
15 Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 15. September 2011, 2008/07/0098, ausgesprochen, dass auch nach Umrüstung eines Speicherkraftwerkes auf Pumpbetrieb keine Anlage im Sinne der Z 31 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 vorliege, zumal weiterhin eine Wasserkraftanlage vorliege und die projektierte Speicherung des Wassers zur Energiegewinnung erfolge. Eine derartige Anlage sei daher nicht nach Z 31, sondern nach Z 30 des Anhanges 1 zu beurteilen.Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 15. September 2011, 2008/07/0098, ausgesprochen, dass auch nach Umrüstung eines Speicherkraftwerkes auf Pumpbetrieb keine Anlage im Sinne der Ziffer 31, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000 vorliege, zumal weiterhin eine Wasserkraftanlage vorliege und die projektierte Speicherung des Wassers zur Energiegewinnung erfolge. Eine derartige Anlage sei daher nicht nach Ziffer 31,, sondern nach Ziffer 30, des Anhanges 1 zu beurteilen.
16 Im gegenständlichen Vorhaben werde jedenfalls Wasser für die Energiegewinnung eingesetzt. Mit einer Turbinenleistung von 960 MW und jener der Pumpe mit 970 MW sei der Schwellenwert von Z 30 lit. a Spalte 1 UVP-G 2000 von 15 MW um ein Vielfaches überschritten.Im gegenständlichen Vorhaben werde jedenfalls Wasser für die Energiegewinnung eingesetzt. Mit einer Turbinenleistung von 960 MW und jener der Pumpe mit 970 MW sei der Schwellenwert von Ziffer 30, Litera a, Spalte 1 UVP-G 2000 von 15 MW um ein Vielfaches überschritten.
17 Zudem sei planmäßig eine „einmalige“ Ausleitung von über zwei Jahren aus dem S.-bach zur Befüllung des unteren Speichers notwendig. Wie viele Nachfüllungen erfolgen müssten und somit diese „Einmaligkeit“ durchbrechen würden, bleibe unklar. Durch die Errichtung des Ober- und Unterspeichers mit Hilfe von Dämmen sei auch die Voraussetzung des Staus eines Gewässers erfüllt. Anders als im Fall der von den revisionswerbenden Parteien genannten negativen UVP-Feststellung betreffend „Energiespeicher B“ seien auch keine unterirdischen Speicherseen vorgesehen. Es seien vielmehr zwei mittels Talsperren errichtete oberirdische Stauseen mit einer Fläche von je 20 ha konzipiert. Inwieweit diese Konzeption überhaupt noch als geschlossenes System bezeichnet werden könne, sei fraglich.
18 Aus Sicht des BVwG erfülle daher das beantragte Vorhaben zu Zwecken der Energieerzeugung den Tatbestand der Z 30 lit. a UVP-G 2000, wonach iVm § 3 Abs. 1 leg. cit. jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Aus diesem Grund sei auch die in den Beschwerden aufgeworfene Frage der Lage des Vorhabens in einem schutzwürdigen Gebiet nicht relevant.Aus Sicht des BVwG erfülle daher das beantragte Vorhaben zu Zwecken der Energieerzeugung den Tatbestand der Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000, wonach in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Aus diesem Grund sei auch die in den Beschwerden aufgeworfene Frage der Lage des Vorhabens in einem schutzwürdigen Gebiet nicht relevant.
19 Da somit Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 anwendbar sei, scheide die Prüfung der Z 31 aus, wo jedenfalls alle Arten von Speicherungen erfasst würden, die anderen Zwecken dienten, aber in keinem technischen Zusammenhang mit der Elektrizitätserzeugung stünden. Auch könne die Anwendbarkeit von Anhang 1 Z 46 im Hinblick auf Rodungen dahingestellt bleiben.Da somit Anhang 1 Ziffer 30, UVP-G 2000 anwendbar sei, scheide die Prüfung der Ziffer 31, aus, wo jedenfalls alle Arten von Speicherungen erfasst würden, die anderen Zwecken dienten, aber in keinem technischen Zusammenhang mit der Elektrizitätserzeugung stünden. Auch könne die Anwendbarkeit von Anhang 1 Ziffer 46, im Hinblick auf Rodungen dahingestellt bleiben.
20 Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung führte das BVwG aus, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG könne von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstünden.Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung führte das BVwG aus, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG könne von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstünden.
21 Zur Zulässigkeit der Revision führte das BVwG aus, im Hinblick auf Spruchpunkt A. II. sei die Revision zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage, ob ein Projekt, bei welchem bloß Wasser von einem Speicher zu einem anderen hochgepumpt und in der Folge wieder zur Elektrizitätserzeugung abgelassen werde, unter Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 falle, abhänge.Zur Zulässigkeit der Revision führte das BVwG aus, im Hinblick auf Spruchpunkt A. römisch zwei. sei die Revision zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage, ob ein Projekt, bei welchem bloß Wasser von einem Speicher zu einem anderen hochgepumpt und in der Folge wieder zur Elektrizitätserzeugung abgelassen werde, unter Anhang 1 Ziffer 30, UVP-G 2000 falle, abhänge.
22 Die Erstrevisionswerberin wandte sich mit einer ordentlichen Revision gegen Spruchpunkt A. II. dieses Erkenntnisses (Ro 2016/07/0015) und verwies in ihren Zulässigkeitsgründen im Wesentlichen auf die vom BVwG zugelassene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob ein Pumpspeicherkraftwerk ohne permanente Verbindung zu einem Fließgewässer und Energiegewinnung aus natürlicher Wasserkraft eines Fließgewässers unter den UVP-Tatbestand „Wasserkraftanlage (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen)“ des Anhangs 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 zu subsumieren sei. Das angefochtene Erkenntnis beurteile den Anwendungsfall des UVP-Tatbestandes „Wasserkraftanlagen“ des Anhangs 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 unrichtig.Die Erstrevisionswerberin wandte sich mit einer ordentlichen Revision gegen Spruchpunkt A. römisch zwei. dieses Erkenntnisses (Ro 2016/07/0015) und verwies in ihren Zulässigkeitsgründen im Wesentlichen auf die vom BVwG zugelassene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob ein Pumpspeicherkraftwerk ohne permanente Verbindung zu einem Fließgewässer und Energiegewinnung aus natürlicher Wasserkraft eines Fließgewässers unter den UVP-Tatbestand „Wasserkraftanlage (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen)“ des Anhangs 1 Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000 zu subsumieren sei. Das angefochtene Erkenntnis beurteile den Anwendungsfall des UVP-Tatbestandes „Wasserkraftanlagen“ des Anhangs 1 Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000 unrichtig.
23 Zusätzlich brachte die Erstrevisionswerberin vor, die angefochtene Entscheidung des BVwG durchbreche die Bindungswirkung und materielle Rechtskraft des UVP-Feststellungsbescheides vom 5. März 2013, wonach für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes K“ der UVP-Tatbestand „Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW“ des Anhanges 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 nicht erfüllt sei.Zusätzlich brachte die Erstrevisionswerberin vor, die angefochtene Entscheidung des BVwG durchbreche die Bindungswirkung und materielle Rechtskraft des UVP-Feststellungsbescheides vom 5. März 2013, wonach für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes K“ der UVP-Tatbestand „Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW“ des Anhanges 1 Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000 nicht erfüllt sei.
24 Außerdem sei das angefochtene Erkenntnis mit gravierenden Verfahrensfehlern belastet, weil das BVwG ohne Ermittlungsverfahren, ohne mündliche Verhandlung und ohne Wahrung des Parteiengehörs von dem durch die erste Instanz festgestellten Sachverhalt abweiche. Dadurch verstoße das BVwG gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Verfahrensgrundsätzen.
25 Die Amtsrevisionswerberin wandte sich ebenfalls mit einer Revision gegen Spruchpunkt A. II. des Erkenntnisses des BVwG (Ro 2016/07/0016) und verwies einerseits auf die vom BVwG aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wonach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Pumpspeicherkraftwerk, das in einem geschlossenen System funktioniere und einmalig durch Wasserentnahme aus einem Gewässer befüllt werde, unter den Tatbestand der Z 30 oder Z 31 des Anhanges 1 UVP-G 2000 zu subsumieren sei.Die Amtsrevisionswerberin wandte sich ebenfalls mit einer Revision gegen Spruchpunkt A. römisch zwei. des Erkenntnisses des BVwG (Ro 2016/07/0016) und verwies einerseits auf die vom BVwG aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wonach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Pumpspeicherkraftwerk, das in einem geschlossenen System funktioniere und einmalig durch Wasserentnahme aus einem Gewässer befüllt werde, unter den Tatbestand der Ziffer 30, oder Ziffer 31, des Anhanges 1 UVP-G 2000 zu subsumieren sei.
26 Andererseits weiche das Erkenntnis des BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil durch die Subsumierung des Vorhabens unter den Tatbestand der Z 30 UVP-G 2000 die Bindungswirkung des Bescheides vom 5. März 2013 negiert werde.Andererseits weiche das Erkenntnis des BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil durch die Subsumierung des Vorhabens unter den Tatbestand der Ziffer 30, UVP-G 2000 die Bindungswirkung des Bescheides vom 5. März 2013 negiert werde.
27 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten Revisionsbeantwortungen. Sie beantragten die Zurückweisung bzw. Abweisung der Revision unter Kostenersatz.
28 Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat über sie erwogen:
29 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
30 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
31 Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
32 Das BVwG ließ die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis zu, weil die Rechtsfrage aufgetreten sei, ob ein Projekt, bei welchem bloß Wasser von einem Speicher zu einem anderen hochgepumpt und in der Folge wieder zur Elektrizitätserzeugung abgelassen werde, unter Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 falle.Das BVwG ließ die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis zu, weil die Rechtsfrage aufgetreten sei, ob ein Projekt, bei welchem bloß Wasser von einem Speicher zu einem anderen hochgepumpt und in der Folge wieder zur Elektrizitätserzeugung abgelassen werde, unter Anhang 1 Ziffer 30, UVP-G 2000 falle.
Auch wenn eine auf die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG bezugnehmende Begründung der Zulässigkeitserklärung fehlt, ist erkennbar, dass das BVwG im Hinblick auf die genannte Rechtsfrage meint, dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Auch wenn eine auf die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bezugnehmende Begründung der Zulässigkeitserklärung fehlt, ist erkennbar, dass das BVwG im Hinblick auf die genannte Rechtsfrage meint, dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
33 2.1. Die Revisionen erweisen sich unter diesem Aspekt als zulässig. Sie sind allerdings nicht begründet.
34 2.2. Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung BGBl. I Nr. 4/2016 lautet auszugsweise:2.2. Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) ...Paragraph 2, (1) ...
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ...Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ...
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2, und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.“
Z 30 Spalte 1 lit. a des Anhangs 1 UVP-G 2000 nennt „Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW.“Ziffer 30, Spalte 1 Litera a, des Anhangs 1 UVP-G 2000 nennt „Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW.“
Z 31 Spalte 3 lit. b des Anhangs 1 UVP-G 2000 nennt „Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Speicherkapazität von mindestens 2 000 000 m3.“Ziffer 31, Spalte 3 Litera b, des Anhangs 1 UVP-G 2000 nennt „Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Speicherkapazität von mindestens 2 000 000 m3.“
35 3.1. Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, das angefochtene Erkenntnis des BVwG verstoße gegen die Bindungswirkung und materielle Rechtskraft des UVP-Feststellungsbescheides vom 5. März 2013. Mit dem genannten Bescheid sei unter anderem festgestellt worden, dass für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes K“ der UVP-Tatbestand „Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW“ des Anhanges 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 nicht erfüllt sei. Dieser Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2013 sei in diesem tragenden Element, nämlich, dass das Vorhaben den genannten Tatbestand des UVP-G 2000 nicht erfülle, für die Behörden bzw. Gerichte genauso wie für die mitbeteiligten Umweltorganisationen bindend. In dem im Jahr 2015 aufgrund der Änderung des Landschaftsschutzgebietes eingeleiteten Verfahren habe der wasserbautechnische Sachverständige festgestellt, dass für das vorliegende Projekt im Lichte des UVP-Tatbestandes „Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW“ des Anhanges 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 keine geänderte Sachlage gegenüber dem im Jahr 2012 beurteilten Projekt gegeben sei. Auch sei die Rechtslage gleich; der Wortlaut von Anhang 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 sei unverändert.3.1. Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, das angefochtene Erkenntnis des BVwG verstoße gegen die Bindungswirkung und materielle Rechtskraft des UVP-Feststellungsbescheides vom 5. März 2013. Mit dem genannten Bescheid sei unter anderem festgestellt worden, dass für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes K“ der UVP-Tatbestand „Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW“ des Anhanges 1 Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000 nicht erfüllt sei. Dieser Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2013 sei in diesem tragenden Element, nämlich, dass das Vorhaben den genannten Tatbestand des UVP-G 2000 nicht erfülle, für die Behörden bzw. Gerichte genauso wie für die mitbeteiligten Umweltorganisationen bindend. In dem im Jahr 2015 aufgrund der Änderung des Landschaftsschutzgebietes eingeleiteten Verfahren habe der wasserbautechnische Sachverständige festgestellt, dass für das vorliegende Projekt im Lichte des UVP-Tatbestandes „Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW“ des Anhanges 1 Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000 keine geänderte Sachlage gegenüber dem im Jahr 2012 beurteilten Projekt gegeben sei. Auch sei die Rechtslage gleich; der Wortlaut von Anhang 1 Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000 sei unverändert.
36 3.2. Die Rechtskraft eines Feststellungsbescheids gilt immer nur für den entschiedenen Sachverhalt, dh für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage (vgl. dazu Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 101 zu § 3). Bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist maßgeblich, ob das Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte identisch ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 2010, 2008/05/0162, sowie vom 26. April 2007, 2005/07/0136). 3.2. Die Rechtskraft eines Feststellungsbescheids gilt immer nur für den entschiedenen Sachverhalt, dh für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage vergleiche , dazu Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 101 zu Paragraph 3,). Bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist maßgeblich, ob das Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte identisch ist vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 2010, 2008/05/0162, sowie vom 26.