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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
In Zusammenhang mit Strafverfahren wegen des Vergehens einer Aufenthaltsehe kommt die Bindungswirkung verurteilender strafgerichtlicher Entscheidungen im Fall einer freisprechenden Entscheidung nicht zum Tragen; diesfalls hat die zuständige Behörde (bzw. das VwG) eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, was ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine vollständige Beweiserhebung voraussetzt (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0287). Während der Straftatbestand des § 117 Abs. 1 FrPolG 2005 darauf abstellt, dass der österreichische Ehepartner "weiß oder wissen musste", dass sich der Fremde etwa für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen will, kommt es für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe gemäß § 30 NAG 2005 auf dieses Wissen oder Wissenmüssen und somit auf die Beweggründe des österreichischen Ehepartners nicht an, sondern ausschließlich auf die Absichten des Fremden. Die zu beurteilenden Sachverhaltselemente unterscheiden sich somit erheblich. Das VwG unterließ jedoch eine eigenständige Beurteilung des Aufenthaltsehetatbestandes unter dem Blickwinkel des § 30 NAG 2005.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete freie Beweiswürdigung Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220123.L01Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020