RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2020/22/0123

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
FrPolG 2005 §117 Abs1 idF 2011/I/038
NAG 2005 §30 idF 2020/I/024
StPO 1975 §259
StPO 1975 §336
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Rechtssatz

In Zusammenhang mit Strafverfahren wegen des Vergehens einer Aufenthaltsehe kommt die Bindungswirkung verurteilender strafgerichtlicher Entscheidungen im Fall einer freisprechenden Entscheidung nicht zum Tragen; diesfalls hat die zuständige Behörde (bzw. das VwG) eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, was ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine vollständige Beweiserhebung voraussetzt (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0287). Während der Straftatbestand des § 117 Abs. 1 FrPolG 2005 darauf abstellt, dass der österreichische Ehepartner "weiß oder wissen musste", dass sich der Fremde etwa für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen will, kommt es für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe gemäß § 30 NAG 2005 auf dieses Wissen oder Wissenmüssen und somit auf die Beweggründe des österreichischen Ehepartners nicht an, sondern ausschließlich auf die Absichten des Fremden. Die zu beurteilenden Sachverhaltselemente unterscheiden sich somit erheblich. Das VwG unterließ jedoch eine eigenständige Beurteilung des Aufenthaltsehetatbestandes unter dem Blickwinkel des § 30 NAG 2005.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete freie Beweiswürdigung Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220123.L01

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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