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23/01 InsolvenzordnungNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4Rechtssatz
Der Sozialversicherungsträger ist, wenn er - etwa aufgrund der Kenntnis über das Bestehen einer Pflichtversicherung aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Vorjahren - damit rechnen muss, dass ein Insolvenzschuldner nach Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides in die Pflichtversicherung einzubeziehen sein wird, gehalten, seine bedingte Beitragsforderung in ungewisser Höhe im Sinn des § 16 IO im Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan berücksichtigen zu lassen (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0034; sowie VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288).Der Sozialversicherungsträger ist, wenn er - etwa aufgrund der Kenntnis über das Bestehen einer Pflichtversicherung aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Vorjahren - damit rechnen muss, dass ein Insolvenzschuldner nach Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides in die Pflichtversicherung einzubeziehen sein wird, gehalten, seine bedingte Beitragsforderung in ungewisser Höhe im Sinn des Paragraph 16, IO im Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan berücksichtigen zu lassen vergleiche VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0034; sowie VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080082.L04Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020