RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2019/08/0082

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

23/01 Insolvenzordnung

Norm

IO §156 Abs4
  1. IO § 156 heute
  2. IO § 156 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 156 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993
  4. IO § 156 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0288 E 11. Dezember 2013 VwSlg 18752 A/2013 RS 3

Stammrechtssatz

§ 156 Abs. 4 IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 Rz 140, und die weiteren Nachweise im hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011).Paragraph 156, Absatz 4, IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus vergleiche Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraph 156, Rz 140, und die weiteren Nachweise im hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080082.L02

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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