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23/01 InsolvenzordnungNorm
IO §156 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/08/0288 E 11. Dezember 2013 VwSlg 18752 A/2013 RS 3Stammrechtssatz
§ 156 Abs. 4 IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 Rz 140, und die weiteren Nachweise im hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011).Paragraph 156, Absatz 4, IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus vergleiche Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraph 156, Rz 140, und die weiteren Nachweise im hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080082.L02Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020