TE Vfgh Beschluss 2007/6/27 B675/07

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
AVG §63 Abs2
BDG 1979 §83
Dienstpragmatik §117
Oö Statutargemeinden-BeamtenG 2002 §118
StGB §207, §212

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Erledigung der Disziplinarkommission beim Magistrat der Stadt Steyr betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen bzw Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Verfahrensanordnung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Beschluss vom 11. Juni 2007, B2014/06, zugrunde liegenden Beschwerde desselben Beschwerdeführers.

Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Begründung seines zu B2014/06 am 11. Juni 2007 gefassten Beschlusses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über die angefochtene Erledigung nicht zuständig ist und die Beschwerde daher zurückzuweisen war.

2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG bzw. gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Strafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B675.2007

Dokumentnummer

JFT_09929373_07B00675_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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