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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §293Rechtssatz
Gemäß § 43a Abs. 2 NAG 2005 ist die Abgabe einer Haftungserklärung sowohl für unselbständige als auch für selbständige Künstler zulässig. Durch eine Haftungserklärung für selbständige Künstler können die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 NAG 2005 substituiert werden (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2018/22/0264). Hinsichtlich der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 betonte der VfGH, der Aufenthaltstitel Künstler soll nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreicht, wovon auszugehen ist, wenn der Unterhalt durch dieses Einkommen gedeckt ist (vgl. VfGH 11.6.2018, E 4360/2017). In § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 wird nicht auf § 11 Abs. 2 Z 4 bzw. Abs. 5 NAG 2005 betreffend ausreichende Unterhaltsmittel, deren Vorliegen sich an den Richtsätzen des § 293 ASVG orientiert, verwiesen. Diese gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 erforderlichen Unterhaltsmittel können einerseits - sofern dies beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt ist (§ 11 Abs. 6 NAG 2005) - durch eine Haftungserklärung substituiert werden, andererseits können für deren Nachweis beispielsweise Sparguthaben (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151), Fondsvermögen (VwGH 3.6.2020, Ra 2019/22/0165, 0166), Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0082), udgl. berücksichtigt werden. Solche Vermögenswerte sind hingegen nicht geeignet, eine überwiegende künstlerische Tätigkeit nachzuweisen. Daraus wird deutlich, dass § 11 Abs. 5 und § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 unterschiedliche Ziele verfolgen und das Erfordernis der Unterhaltungsdeckung iSd § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 unabhängig von § 11 Abs. 5 NAG 2005 zu beurteilen ist. Dies ist insofern konsistent, als Drittstaatsangehörige, die eine Niederlassungsbewilligung als selbständiger Künstler beantragen, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG 2005 ohnedies erfüllen müssen. Die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 hätte - würde man den Unterhaltsbegriff gleich auslegen wie in § 11 NAG 2005 - somit keinen Mehrwert und wäre insbesondere nicht geeignet, den vom VfGH betonten Zweck, dass nämlich der Aufenthaltstitel Künstler nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden soll, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreicht, zu erfüllen. Im Rahmen des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 ist somit zu prüfen, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Dieses aus künstlerischer Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen muss grundsätzlich geeignet sein, den Unterhalt des Drittstaatsangehörigen zu decken, es ist jedoch nicht an den Richtwerten des § 293 ASVG zu messen und eröffnet einen Spielraum, um allenfalls eine ungleiche Intensität der künstlerischen Tätigkeit aus besonderen Gründen - etwa krankheitsbedingt oder infolge unverschuldeter externer Bedingungen wie beispielsweise der Situation infolge von COVID-19 - berücksichtigen zu können.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, NAG 2005 ist die Abgabe einer Haftungserklärung sowohl für unselbständige als auch für selbständige Künstler zulässig. Durch eine Haftungserklärung für selbständige Künstler können die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 NAG 2005 substituiert werden vergleiche VwGH 17.9.2019, Ra 2018/22/0264). Hinsichtlich der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 betonte der VfGH, der Aufenthaltstitel Künstler soll nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreicht, wovon auszugehen ist, wenn der Unterhalt durch dieses Einkommen gedeckt ist vergleiche VfGH 11.6.2018, E 4360/2017). In Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 wird nicht auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, bzw. Absatz 5, NAG 2005 betreffend ausreichende Unterhaltsmittel, deren Vorliegen sich an den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG orientiert, verwiesen. Diese gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 erforderlichen Unterhaltsmittel können einerseits - sofern dies beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt ist (Paragraph 11, Absatz 6, NAG 2005) - durch eine Haftungserklärung substituiert werden, andererseits können für deren Nachweis beispielsweise Sparguthaben vergleiche VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151), Fondsvermögen (VwGH 3.6.2020, Ra 2019/22/0165, 0166), Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie vergleiche VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0082), udgl. berücksichtigt werden. Solche Vermögenswerte sind hingegen nicht geeignet, eine überwiegende künstlerische Tätigkeit nachzuweisen. Daraus wird deutlich, dass Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 unterschiedliche Ziele verfolgen und das Erfordernis der Unterhaltungsdeckung iSd Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 unabhängig von Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 zu beurteilen ist. Dies ist insofern konsistent, als Drittstaatsangehörige, die eine Niederlassungsbewilligung als selbständiger Künstler beantragen, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, NAG 2005 ohnedies erfüllen müssen. Die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 hätte - würde man den Unterhaltsbegriff gleich auslegen wie in Paragraph 11, NAG 2005 - somit keinen Mehrwert und wäre insbesondere nicht geeignet, den vom VfGH betonten Zweck, dass nämlich der Aufenthaltstitel Künstler nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden soll, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreicht, zu erfüllen. Im Rahmen des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 ist somit zu prüfen, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Dieses aus künstlerischer Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen muss grundsätzlich geeignet sein, den Unterhalt des Drittstaatsangehörigen zu decken, es ist jedoch nicht an den Richtwerten des Paragraph 293, ASVG zu messen und eröffnet einen Spielraum, um allenfalls eine ungleiche Intensität der künstlerischen Tätigkeit aus besonderen Gründen - etwa krankheitsbedingt oder infolge unverschuldeter externer Bedingungen wie beispielsweise der Situation infolge von COVID-19 - berücksichtigen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220121.L01Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020