TE Vwgh Erkenntnis 2020/9/9 Ra 2020/22/0121

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
NAG 2005 §11
NAG 2005 §11 Abs2 Z2
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §11 Abs6
NAG 2005 §11 Abs6 idF 2018/I/056
NAG 2005 §2 Abs1 Z15
NAG 2005 §2 Abs1 Z15 idF 2018/I/056
NAG 2005 §43a Abs1 Z1
NAG 2005 §43a Abs1 Z2
NAG 2005 §43a Abs1 Z2 idF 2018/I/056
NAG 2005 §43a Abs2
NAG 2005 §43a Abs2 idF 2018/I/056
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. April 2020, VGW-151/083/15626/2019-16, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1        W-D C verfügte zunächst über Aufenthaltsbewilligungen als Schüler bzw. Student und danach über eine „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ gemäß § 43a Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für selbständige Erwerbstätigkeit mit Gültigkeit bis 27. September 2018.W-D C verfügte zunächst über Aufenthaltsbewilligungen als Schüler bzw. Student und danach über eine „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für selbständige Erwerbstätigkeit mit Gültigkeit bis 27. September 2018.

2        Verfahrensgegenständlich ist sein Verlängerungsantrag vom 13. August 2018. Dieser wurde vom Landeshauptmann von Wien (Revisionswerber) wegen fehlender Nachweise über den ausreichenden Lebensunterhalt abgewiesen.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde des W-D C ab und erklärte eine ordentliche Revision als unzulässig.

Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, bei § 43a Abs. 1 Z 2 NAG, wonach im Fall der Selbständigkeit der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt werden müsse, das der Drittstaatsangehörige aus seiner künstlerischen Tätigkeit beziehe, handle es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung, die nicht durch eine Haftungserklärung substituiert werden könne (Hinweis auf VwGH 17.9.2019, Ra 2018/22/0264). Die im Akt aufliegende Haftungserklärung sei daher unbeachtlich. Da der Mitbeteiligte seinen Unterhalt nicht durch das Einkommen, das er aus seiner künstlerischen Tätigkeit beziehe, decken könne, sei die Beschwerde wegen des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG abzuweisen gewesen.Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, bei Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, wonach im Fall der Selbständigkeit der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt werden müsse, das der Drittstaatsangehörige aus seiner künstlerischen Tätigkeit beziehe, handle es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung, die nicht durch eine Haftungserklärung substituiert werden könne (Hinweis auf VwGH 17.9.2019, Ra 2018/22/0264). Die im Akt aufliegende Haftungserklärung sei daher unbeachtlich. Da der Mitbeteiligte seinen Unterhalt nicht durch das Einkommen, das er aus seiner künstlerischen Tätigkeit beziehe, decken könne, sei die Beschwerde wegen des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG abzuweisen gewesen.

4        Dagegen richtet sich die außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5        In der Zulässigkeitsbegründung wird zusammengefasst vorgebracht, es fehle eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sich § 43a Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz NAG zu § 43a Abs. 2 erster Satz leg. cit. verhalte (Hinweis auf VwGH 17.9.2019, Ra 2018/22/0264, und VfGH 11.6.2018, E 4360/2017).In der Zulässigkeitsbegründung wird zusammengefasst vorgebracht, es fehle eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sich Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz NAG zu Paragraph 43 a, Absatz 2, erster Satz leg. cit. verhalte (Hinweis auf VwGH 17.9.2019, Ra 2018/22/0264, und VfGH 11.6.2018, E 4360/2017).

6        Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig; sie ist aber nicht begründet.

7        § 2 Abs. 1 Z 15, § 11 Abs. 6 und § 43a NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 11, Absatz 6 und Paragraph 43 a, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten:

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.   ...

15.  Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;

16.  ...

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn ...Paragraph 11, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn ...

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) ...

Niederlassungsbewilligung - Künstler

§ 43a. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und Paragraph 43 a, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1.   im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oder im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder

2.   im Fall der Selbständigkeit deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.

(2) Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.“(2) Eine Haftungserklärung ist zulässig. Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß.“

8        Im hg. Erkenntnis Ra 2018/22/0264 wird ausgeführt, „dass das Verhältnis der Zulassung einer Haftungserklärung in § 43a Abs. 2 erster Satz NAG zur Vorgabe des § 43a Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz NAG für selbständige Künstler nicht völlig klar erscheint. Zu beachten ist allerdings, dass eine Haftungserklärung jedenfalls im Anwendungsbereich der Z 1 des § 43a Abs. 1 NAG (bei unselbständigen Künstlern) möglich ist und dass die Haftungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 15 NAG auch dem Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft (im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) dienen kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vorgabe des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, während die Haftungserklärung, wie sich § 11 Abs. 6 NAG entnehmen lässt, dem Nachweis einzelner allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen (konkret der Z 2 und 4 des § 11 Abs. 2 NAG) dient. Da für die Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG nur die Einkünfte des Antragstellers aus seiner künstlerischen Tätigkeit heranzuziehen sind und dies nicht durch eine Haftungserklärung substituiert werden kann, kann es insoweit auch nicht zu der von der Revisionswerberin als fragwürdig erachteten Ungleichbehandlung von eigenen und fremden Vermögenswerten kommen.“ Diesem Verfahren lag zugrunde, dass zwar keine Haftungserklärung vorlag, die Revisionswerberin jedoch über Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung verfügte und daher eine vermeintliche Ungleichbehandlung zwischen der Sicherung des Lebensunterhaltes im Weg einer Haftungserklärung und dem Rückgriff auf eigene Vermögenswerte bei Beurteilung der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG rügte.Im hg. Erkenntnis Ra 2018/22/0264 wird ausgeführt, „dass das Verhältnis der Zulassung einer Haftungserklärung in Paragraph 43 a, Absatz 2, erster Satz NAG zur Vorgabe des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz NAG für selbständige Künstler nicht völlig klar erscheint. Zu beachten ist allerdings, dass eine Haftungserklärung jedenfalls im Anwendungsbereich der Ziffer eins, des Paragraph 43 a, Absatz eins, NAG (bei unselbständigen Künstlern) möglich ist und dass die Haftungserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG auch dem Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft (im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) dienen kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vorgabe des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, während die Haftungserklärung, wie sich Paragraph 11, Absatz 6, NAG entnehmen lässt, dem Nachweis einzelner allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen (konkret der Ziffer 2, und 4 des Paragraph 11, Absatz 2, NAG) dient. Da für die Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nur die Einkünfte des Antragstellers aus seiner künstlerischen Tätigkeit heranzuziehen sind und dies nicht durch eine Haftungserklärung substituiert werden kann, kann es insoweit auch nicht zu der von der Revisionswerberin als fragwürdig erachteten Ungleichbehandlung von eigenen und fremden Vermögenswerten kommen.“ Diesem Verfahren lag zugrunde, dass zwar keine Haftungserklärung vorlag, die Revisionswerberin jedoch über Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung verfügte und daher eine vermeintliche Ungleichbehandlung zwischen der Sicherung des Lebensunterhaltes im Weg einer Haftungserklärung und dem Rückgriff auf eigene Vermögenswerte bei Beurteilung der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG rügte.

9        Der Verfassungsgerichtshof betonte in seinem Erkenntnis E 4360/2017, dass eine Haftungserklärung gemäß § 43a Abs. 2 NAG sowohl bei unselbständigen Künstlern als auch bei selbständigen Künstlern zulässig sei, wobei der Aufenthaltstitel Künstler nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden solle, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreiche; dies nehme der Gesetzgeber an, wenn der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt sei. Werde eine Haftungserklärung für einen selbständigen Künstler abgegeben, bleibe hinsichtlich der Intensität der Tätigkeit lediglich zu prüfen, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt sei.Der Verfassungsgerichtshof betonte in seinem Erkenntnis E 4360/2017, dass eine Haftungserklärung gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, NAG sowohl bei unselbständigen Künstlern als auch bei selbständigen Künstlern zulässig sei, wobei der Aufenthaltstitel Künstler nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden solle, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreiche; dies nehme der Gesetzgeber an, wenn der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt sei. Werde eine Haftungserklärung für einen selbständigen Künstler abgegeben, bleibe hinsichtlich der Intensität der Tätigkeit lediglich zu prüfen, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt sei.

10       Gemäß § 43a Abs. 2 NAG ist die Abgabe einer Haftungserklärung sowohl für unselbständige als auch für selbständige Künstler zulässig. Dass durch eine Haftungserklärung für selbständige Künstler die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 NAG substituiert werden können, wurde im hg. Erkenntnis Ra 2018/22/0264 bereits klargestellt. Hinsichtlich der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG betonte der Verfassungsgerichtshof, der Aufenthaltstitel Künstler solle nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreiche, wovon auszugehen sei, wenn der Unterhalt durch dieses Einkommen gedeckt sei.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, NAG ist die Abgabe einer Haftungserklärung sowohl für unselbständige als auch für selbständige Künstler zulässig. Dass durch eine Haftungserklärung für selbständige Künstler die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 NAG substituiert werden können, wurde im hg. Erkenntnis Ra 2018/22/0264 bereits klargestellt. Hinsichtlich der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG betonte der Verfassungsgerichtshof, der Aufenthaltstitel Künstler solle nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreiche, wovon auszugehen sei, wenn der Unterhalt durch dieses Einkommen gedeckt sei.

In § 43a Abs. 1 Z 2 NAG wird nicht auf § 11 Abs. 2 Z 4 bzw. Abs. 5 NAG betreffend ausreichende Unterhaltsmittel, deren Vorliegen sich an den Richtsätzen des § 293 ASVG orientiert, verwiesen. Diese gemäß § 11 Abs. 5 NAG erforderlichen Unterhaltsmittel können einerseits - sofern dies beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt ist (§ 11 Abs. 6 NAG) - durch eine Haftungserklärung substituiert werden, andererseits können für deren Nachweis beispielsweise Sparguthaben (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151, Rn. 14), Fondsvermögen (VwGH 3.6.2020, Ra 2019/22/0165, 0166, Rn. 28), Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0082), udgl. berücksichtigt werden. Solche Vermögenswerte sind hingegen nicht geeignet, eine überwiegende künstlerische Tätigkeit nachzuweisen. Daraus wird deutlich, dass § 11 Abs. 5 und § 43a Abs. 1 Z 2 NAG unterschiedliche Ziele verfolgen und das Erfordernis der Unterhaltungsdeckung im Sinne des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG unabhängig von § 11 Abs. 5 NAG zu beurteilen ist.In Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG wird nicht auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, bzw. Absatz 5, NAG betreffend ausreichende Unterhaltsmittel, deren Vorliegen sich an den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG orientiert, verwiesen. Diese gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG erforderlichen Unterhaltsmittel können einerseits - sofern dies beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt ist (Paragraph 11, Absatz 6, NAG) - durch eine Haftungserklärung substituiert werden, andererseits können für deren Nachweis beispielsweise Sparguthaben vergleiche , VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151, Rn. 14), Fondsvermögen (VwGH 3.6.2020, Ra 2019/22/0165, 0166, Rn. 28), Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie vergleiche , VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0082), udgl. berücksichtigt werden. Solche Vermögenswerte sind hingegen nicht geeignet, eine überwiegende künstlerische Tätigkeit nachzuweisen. Daraus wird deutlich, dass Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG unterschiedliche Ziele verfolgen und das Erfordernis der Unterhaltungsdeckung im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG unabhängig von Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu beurteilen ist.

Dies ist insofern konsistent, als Drittstaatsangehörige, die eine Niederlassungsbewilligung als selbständiger Künstler beantragen, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG ohnedies erfüllen müssen. Die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG hätte - würde man den Unterhaltsbegriff gleich auslegen wie in § 11 NAG - somit keinen Mehrwert und wäre insbesondere nicht geeignet, den vom Verfassungsgerichtshof betonten Zweck, dass nämlich der Aufenthaltstitel Künstler nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden solle, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreiche, zu erfüllen. Im Rahmen des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG ist somit zu prüfen, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Dieses aus künstlerischer Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen muss grundsätzlich geeignet sein, den Unterhalt des Drittstaatsangehörigen zu decken, es ist jedoch nicht an den Richtwerten des § 293 ASVG zu messen und eröffnet einen Spielraum, um allenfalls eine ungleiche Intensität der künstlerischen Tätigkeit aus besonderen Gründen - etwa krankheitsbedingt oder infolge unverschuldeter externer Bedingungen wie beispielsweise der Situation infolge von COVID-19 - berücksichtigen zu können.Dies ist insofern konsistent, als Drittstaatsangehörige, die eine Niederlassungsbewilligung als selbständiger Künstler beantragen, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, NAG ohnedies erfüllen müssen. Die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG hätte - würde man den Unterhaltsbegriff gleich auslegen wie in Paragraph 11, NAG - somit keinen Mehrwert und wäre insbesondere nicht geeignet, den vom Verfassungsgerichtshof betonten Zweck, dass nämlich der Aufenthaltstitel Künstler nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden solle, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreiche, zu erfüllen. Im Rahmen des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist somit zu prüfen, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Dieses aus künstlerischer Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen muss grundsätzlich geeignet sein, den Unterhalt des Drittstaatsangehörigen zu decken, es ist jedoch nicht an den Richtwerten des Paragraph 293, ASVG zu messen und eröffnet einen Spielraum, um allenfalls eine ungleiche Intensität der künstlerischen Tätigkeit aus besonderen Gründen - etwa krankheitsbedingt oder infolge unverschuldeter externer Bedingungen wie beispielsweise der Situation infolge von COVID-19 - berücksichtigen zu können.

11       Das VwG beurteilte somit zutreffend die Haftungserklärung als ungeeignet zum Nachweis der besondere Erteilungsvoraussetzung des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG. Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Das VwG beurteilte somit zutreffend die Haftungserklärung als ungeeignet zum Nachweis der besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Die Revision war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 9. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220121.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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