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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69Rechtssatz
Durch die vorliegende Zurückweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme zweier Verfahren kann der Revisionswerber lediglich in seinem Recht auf (Sachentscheidung über die) Wiederaufnahme dieser Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 AVG verletzt sein. Dieses Recht hat der Revisionswerber aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht. Die Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes zurückzuweisen (vgl. VwGH 14.3.2019, Ra 2019/08/0044, mwN).Durch die vorliegende Zurückweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme zweier Verfahren kann der Revisionswerber lediglich in seinem Recht auf (Sachentscheidung über die) Wiederaufnahme dieser Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG verletzt sein. Dieses Recht hat der Revisionswerber aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht. Die Revision war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes zurückzuweisen vergleiche VwGH 14.3.2019, Ra 2019/08/0044, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080105.L02Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020