RS Vwgh 2020/9/9 Ra 2019/22/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0141 B 9. August 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser Partei nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden (vgl. VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0426).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220216.L01

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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