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L82007 Bauordnung TirolBeachte
Rechtssatz
Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und es kommt den Nachbarn eines Bauvorhabens hinsichtlich der Genehmigung der Baugrubensicherung keine Parteistellung zu (vgl. VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123).Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und es kommt den Nachbarn eines Bauvorhabens hinsichtlich der Genehmigung der Baugrubensicherung keine Parteistellung zu vergleiche VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060218.L01Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020