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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1Rechtssatz
Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeiten in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist nicht ersichtlich, dass eine Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über die gegen Bescheide bzw. die behauptete Untätigkeit eines Organwalters gerichteten Anträge des Einschreiters bestünde. Die Anträge waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 4.5.2020, So 2020/03/0003).Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeiten in Artikel 133, Absatz eins, B-VG ist nicht ersichtlich, dass eine Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über die gegen Bescheide bzw. die behauptete Untätigkeit eines Organwalters gerichteten Anträge des Einschreiters bestünde. Die Anträge waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 4.5.2020, So 2020/03/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020060001.X01Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020