RS Vwgh 2020/9/15 So 2020/06/0001

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeiten in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist nicht ersichtlich, dass eine Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über die gegen Bescheide bzw. die behauptete Untätigkeit eines Organwalters gerichteten Anträge des Einschreiters bestünde. Die Anträge waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 4.5.2020, So 2020/03/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020060001.X01

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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