Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen 1. der H G GesmbH in G, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4 (protokolliert zu Ra 2019/03/0048), 2. der A Kraftfahrlinienbetriebsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Stephansplatz 8a (protokolliert zu Ra 2019/03/0049, 0050) und 3. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, protokolliert zu Ra 2019/03/0051) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Jänner 2019, Zlen. VGW-101/042/9424/2015-27, VGW-101/042/9426/2015, VGW-101/042/11904/2017, VGW-101/042/12752/2018/E, VGW-101/042/11905/2017, VGW-101/042/12751/2018/E, VGW-101/042/16053/2018, VGW-101/V/042/16268/2018, VGW-101/042/16057/2018, VGW-101/V/042/16270/2018, betreffend Kraftfahrlinienkonzession (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: L T d.o.o. in U (Serbien), vertreten durch Dr. Karin Rest, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Den Revisionen wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Beschlusses richten, Folge gegeben.
Die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Beschlusses (betreffend VWG-101/042/9424/2015-27 und VWG-101/042/9426/2015) werden dahingehend abgeändert, dass die Beschwerden der zweitrevisionswerbenden Partei als gegenstandslos geworden erklärt und die Beschwerdeverfahren dahingehend eingestellt werden.
2. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei und der zweitrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die gegenständlichen Revisionen betreffen die internationale Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac. Dem angefochtenen Beschluss liegen je drei Anträge der erstrevisionswerbenden Partei (im Folgenden G GmbH) und der mitbeteiligten Partei (im Folgenden L T) auf Erteilung der Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der genannten internationalen Kraftfahrlinie zugrunde.
Zu den Anträgen vom 1. November 2011 und 17. November 2011 (betreffend Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Beschlusses):
2 Die L T und die G GmbH stellten erstmals am 1. November 2011 bzw. am 17. November 2011 Anträge auf Erteilung von Konzessionen für den Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac (und umgekehrt). Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, 2012/03/0108-0111, verwiesen, mit welchem (unter anderem) die in dieser Sache zuvor ergangenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurden.
3 Im zweiten Rechtsgang erteilte die belangte Behörde (nunmehr drittrevisionswerbende Partei) der G GmbH und der L T mit Bescheiden je vom 8. Juli 2015 gemäß §§ 1, 3 und 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kraftfahrliniengesetz (KflG) unter Vorschreibung mehrerer Auflagen neuerlich die Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac (und umgekehrt) bis zum 5. Juni 2017. Aus Anlass der gegen diese beiden Bescheide erhobenen Beschwerden der zweitrevisionswerbenden Partei wurden die Bescheide mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 iVm § 28 Abs. 4 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkte 1. I. und 2. I.). Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkte 1. II. und 2. II.).Im zweiten Rechtsgang erteilte die belangte Behörde (nunmehr drittrevisionswerbende Partei) der G GmbH und der L T mit Bescheiden je vom 8. Juli 2015 gemäß Paragraphen eins, 3, und 7 Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 Kraftfahrliniengesetz (KflG) unter Vorschreibung mehrerer Auflagen neuerlich die Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac (und umgekehrt) bis zum 5. Juni 2017. Aus Anlass der gegen diese beiden Bescheide erhobenen Beschwerden der zweitrevisionswerbenden Partei wurden die Bescheide mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 31, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkte 1. römisch eins. und 2. römisch eins.). Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkte 1. römisch zwei. und 2. römisch zwei.).
4 Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts je vom 8. Juli 2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen diese Bescheide auf Antrag der G GmbH und der L T ausgeschlossen. Die dagegen erhobenen Revisionen der zweitrevisionswerbenden Partei wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2017, Ra 2016/03/0092-0093, als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt, weil die Konzessionen nach Erhebung der Revisionen im Juni 2017 ausgelaufen waren.
Zu den Anträgen vom 22. Dezember 2016 und 9. März 2017 (betreffend Spruchpunkte 5.1. und 5.2. sowie 6.1. und 6.2. des angefochtenen Beschlusses):
5 Im Hinblick auf das bevorstehende Auslaufen der Konzessionen am 5. Juni 2017 stellten die G GmbH am 22. Dezember 2016 sowie die L T am 9. März 2017 Anträge auf Wiedererteilung der Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac (und umgekehrt).
6 Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 10. März 2017 (betreffend die G GmbH) und vom 12. April 2017 (betreffend die L T) wurden die Anträge auf Wiedererteilung der Konzessionen gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Wiedererteilung einer Konzession gemäß § 29 KflG setze voraus, dass dem bisherigen Konzessionsinhaber rechtskräftig eine Kraftfahrlinienkonzession verliehen worden sei. Das Verfahren über die erstmalige Erteilung der Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac (und umgekehrt) sei noch beim Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) und (aufgrund der vom Verwaltungsgericht beantragten Gesetzesprüfung) beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Damit seien die Konzessionen nicht rechtskräftig und eine Wiedererteilung gemäß § 29 KflG nicht möglich. Die belangte Behörde trug der G GmbH und der L T auf, die Konzessionsansuchen in Form eines Antrags auf Neuerteilung der Konzessionen einzubringen. Da diese dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der aufgetragenen Frist nachgekommen seien, wies die belangte Behörde die Anträge auf Wiedererteilung der Konzessionen zurück.Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 10. März 2017 (betreffend die G GmbH) und vom 12. April 2017 (betreffend die L T) wurden die Anträge auf Wiedererteilung der Konzessionen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Wiedererteilung einer Konzession gemäß Paragraph 29, KflG setze voraus, dass dem bisherigen Konzessionsinhaber rechtskräftig eine Kraftfahrlinienkonzession verliehen worden sei. Das Verfahren über die erstmalige Erteilung der Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac (und umgekehrt) sei noch beim Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) und (aufgrund der vom Verwaltungsgericht beantragten Gesetzesprüfung) beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Damit seien die Konzessionen nicht rechtskräftig und eine Wiedererteilung gemäß Paragraph 29, KflG nicht möglich. Die belangte Behörde trug der G GmbH und der L T auf, die Konzessionsansuchen in Form eines Antrags auf Neuerteilung der Konzessionen einzubringen. Da diese dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der aufgetragenen Frist nachgekommen seien, wies die belangte Behörde die Anträge auf Wiedererteilung der Konzessionen zurück.
7 Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts je vom 30. Juni 2017 wurden den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der L T und der G GmbH gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht führte dazu zusammengefasst aus, das KflG unterscheide ausdrücklich zwischen „normalen Anträgen“ auf Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession im Sinne des § 2 KflG (gemeint wohl: Anträge auf Neuerteilung) und Anträgen auf Wiedererteilung einer Kraftfahrlinienkonzession. Durch einen „normalen Antrag“ auf Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession im Sinne des § 2 KflG werde kein Antrag auf Wiedererteilung einer Kraftfahrlinienkonzession gestellt. Umgekehrt sei die Beantragung der Wiedererteilung einer Kraftfahrlinienkonzession nicht als ein „normaler“ Antrag auf Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession im Sinne des § 2 KflG einzustufen. Mit jedem der beiden Anträge werde daher jeweils ein eigenständiges Verwaltungsverfahren eingeleitet. Wenn daher nach der Stellung eines Antrags auf Wiedererteilung einer Kraftfahrlinienkonzession ein weiterer Antrag, nämlich ein „normaler Antrag“ auf Erteilung einer Konzession im Sinne des § 2 KflG eingebracht werde, seien zwei Antragsverfahren anhängig. In diesem Fall sei daher über beide Anträge getrennt und unabhängig voneinander zu entscheiden. Es sei evident, dass die Nichtstellung eines „normalen Antrags“ auf Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession im Sinne des § 2 KflG keinesfalls einen Mangel in einem Verfahren auf Wiedererteilung einer Kraftfahrlinienkonzession darstellen könne, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen eines Verfahrensmangels angenommen habe. Daraus folge, dass die von der belangten Behörde erteilten, auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsaufträge ohne Rechtsgrundlage ergangen und daher rechtswidrig seien.Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts je vom 30. Juni 2017 wurden den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der L T und der G GmbH gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht führte dazu zusammengefasst aus, das KflG unterscheide ausdrücklich zwischen „normalen Anträgen“ auf Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession im Sinne des Paragraph 2, KflG (gemeint wohl: Anträge auf Neuerteilung) und Anträgen auf Wiedererteilung einer Kraftfahrlinienkonzession. Durch einen „normalen Antrag“ auf Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession im Sinne des Paragraph 2, KflG werde kein Antrag auf Wiedererteilung einer Kraftfahrlinienkonzession gestellt. Umgekehrt sei die Beantragung der Wiedererteilung einer Kraftfahrlinienkonzession nicht als ein „normaler“ Antrag auf Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession im Sinne des Paragraph 2, KflG einzustufen. Mit jedem der beiden Anträge werde daher jeweils ein eigenständiges Verwaltungsverfahren eingeleitet. Wenn daher nach der Stellung eines Antrags auf Wiedererteilung einer Kraftfahrlinienkonzession ein weiterer Antrag, nämlich ein „normaler Antrag“ auf Erteilung einer Konzession im Sinne des Paragraph 2, KflG eingebracht werde, seien zwei Antragsverfahren anhängig. In diesem Fall sei daher über beide Anträge getrennt und unabhängig voneinander zu entscheiden. Es sei evident, dass die Nichtstellung eines „normalen Antrags“ auf Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession im Sinne des Paragraph 2, KflG keinesfalls einen Mangel in einem Verfahren auf Wiedererteilung einer Kraftfahrlinienkonzession darstellen könne, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen eines Verfahrensmangels angenommen habe. Daraus folge, dass die von der belangten Behörde erteilten, auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Verbesserungsaufträge ohne Rechtsgrundlage ergangen und daher rechtswidrig seien.
8 Mit Bescheiden der belangten Behörde je vom 15. Oktober 2018 wurden der G GmbH und der L T auf Grundlage ihrer Wiedererteilungsanträge vom 22. Dezember 2016 bzw. vom 9. März 2017 gemäß §§ 1, 3 und 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 KflG unter Vorschreibung mehrerer Auflagen neuerlich die Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac (und umgekehrt) bis zum 31. Mai 2022 erteilt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide ausgeschlossen.Mit Bescheiden der belangten Behörde je vom 15. Oktober 2018 wurden der G GmbH und der L T auf Grundlage ihrer Wiedererteilungsanträge vom 22. Dezember 2016 bzw. vom 9. März 2017 gemäß Paragraphen eins, 3, und 7 Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 KflG unter Vorschreibung mehrerer Auflagen neuerlich die Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac (und umgekehrt) bis zum 31. Mai 2022 erteilt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide ausgeschlossen.
9 Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Bescheide aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerden der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 iVm § 28 Abs. 4 VwGVG aufgehoben, die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkte 5.1. I. und 6.1 I.) und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkte 5.1 II. und 6.1 II). Unter Spruchpunkt 5.2. I. und Spruchpunkt 6.2. I. wurden die Verfahren betreffend die Beschwerden der zweitrevisionswerbenden Partei gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Entscheidung über die gegenständlichen