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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der U s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. August 2018, Zlen. VGW-002/V/069/11667/2017, VGW-002/V/069/11668/2017, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 7. Juli 2017 ordnete die Landespolizeidirektion Wien gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme dreier näher bezeichneter Glücksspielgeräte und eines Cash-Centers („E-Kiosk“) samt dem noch festzustellenden allfälligen Inhalt der Gerätekassen an und verfügte gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung der beschlagnahmten Geräte.Mit Bescheid vom 7. Juli 2017 ordnete die Landespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme dreier näher bezeichneter Glücksspielgeräte und eines Cash-Centers („E-Kiosk“) samt dem noch festzustellenden allfälligen Inhalt der Gerätekassen an und verfügte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung der beschlagnahmten Geräte.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 4. August 2017 Beschwerde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Wien u.a. die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Oktober 2018, E 3877/2018-5, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In weiterer Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende Revision an den Verwaltungsgerichthof.
6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in ihren Abschnitten 2.1.1. bis 2.1.3. (S. 3 bis 6) zur Zulässigkeit der Revision ausschließlich Ausführungen, welche wortident mit den in der Revision ausgeführten Revisionsgründen (vgl. die Abschnitte 5.1. bis 5.3., S. 7 bis 10) sind.Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in ihren Abschnitten 2.1.1. bis 2.1.3. Sitzung 3, bis 6) zur Zulässigkeit der Revision ausschließlich Ausführungen, welche wortident mit den in der Revision ausgeführten Revisionsgründen vergleiche , die Abschnitte 5.1. bis 5.3., Sitzung 7, bis 10) sind.
10 Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2019/17/0038; 5.8.2020, Ra 2018/17/0191; 25.5.2020, Ra 2019/16/0123, mwN).Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen vergleiche , etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2019/17/0038; 5.8.2020, Ra 2018/17/0191; 25.5.2020, Ra 2019/16/0123, mwN).
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 6. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160033.L00Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020